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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.

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war der erste, der, im Jahre 1581, zum
lebenslänglichen Feldherrn für Polen erklärt
wurde; in Lithauen war schon gegen Ende
des funfzehnten Jahrhunderts ein solcher vor-
handen. Der Großfeldherr legt seine Würde
für eine andere nicht ab, er müßte denn, wie
Johann Sobieski, König werden, und der
Unterfeldherr folgt ihm, wenn er stirbt, in
seiner Stelle.

Jn ältern Zeiten konnte die Großfeldherrn-
würde nur am Reichstage vergeben werden,
in spätern aber auch außer demselben. Nur
eingeborne, besitzliche, geschickte, um den
Staat verdiente Edelleute können sie bekleiden.
Die Feldherren dürfen nicht Staatsbeamte
aus dem Senatorenstande, und zwei Personen
aus einer Familie dürfen nicht Feldherrn und
Minister zu gleicher Zeit seyn.

Die Feldherrn schwören der Republik.
Sie befehligen die Armee; ist aber der König
bei derselben, so hat er den Oberbefehl. Er
kann auch sogenannte Regimentarien zu

war der erſte, der, im Jahre 1581, zum
lebenslaͤnglichen Feldherrn fuͤr Polen erklaͤrt
wurde; in Lithauen war ſchon gegen Ende
des funfzehnten Jahrhunderts ein ſolcher vor-
handen. Der Großfeldherr legt ſeine Wuͤrde
fuͤr eine andere nicht ab, er muͤßte denn, wie
Johann Sobieski, Koͤnig werden, und der
Unterfeldherr folgt ihm, wenn er ſtirbt, in
ſeiner Stelle.

Jn aͤltern Zeiten konnte die Großfeldherrn-
wuͤrde nur am Reichstage vergeben werden,
in ſpaͤtern aber auch außer demſelben. Nur
eingeborne, beſitzliche, geſchickte, um den
Staat verdiente Edelleute koͤnnen ſie bekleiden.
Die Feldherren duͤrfen nicht Staatsbeamte
aus dem Senatorenſtande, und zwei Perſonen
aus einer Familie duͤrfen nicht Feldherrn und
Miniſter zu gleicher Zeit ſeyn.

Die Feldherrn ſchwoͤren der Republik.
Sie befehligen die Armee; iſt aber der Koͤnig
bei derſelben, ſo hat er den Oberbefehl. Er
kann auch ſogenannte Regimentarien zu

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[75/0085] war der erſte, der, im Jahre 1581, zum lebenslaͤnglichen Feldherrn fuͤr Polen erklaͤrt wurde; in Lithauen war ſchon gegen Ende des funfzehnten Jahrhunderts ein ſolcher vor- handen. Der Großfeldherr legt ſeine Wuͤrde fuͤr eine andere nicht ab, er muͤßte denn, wie Johann Sobieski, Koͤnig werden, und der Unterfeldherr folgt ihm, wenn er ſtirbt, in ſeiner Stelle. Jn aͤltern Zeiten konnte die Großfeldherrn- wuͤrde nur am Reichstage vergeben werden, in ſpaͤtern aber auch außer demſelben. Nur eingeborne, beſitzliche, geſchickte, um den Staat verdiente Edelleute koͤnnen ſie bekleiden. Die Feldherren duͤrfen nicht Staatsbeamte aus dem Senatorenſtande, und zwei Perſonen aus einer Familie duͤrfen nicht Feldherrn und Miniſter zu gleicher Zeit ſeyn. Die Feldherrn ſchwoͤren der Republik. Sie befehligen die Armee; iſt aber der Koͤnig bei derſelben, ſo hat er den Oberbefehl. Er kann auch ſogenannte Regimentarien zu

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Zitationshilfe: Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/85>, abgerufen am 28.04.2024.