Befehlshabern der Armee einsetzen, wenn die Feldherren im Kriege geblieben sind. Letztert sind nicht an sich schon Senatoren, pflegen aber zugleich Woiwoden und Kastellane zu seyn, und als solche gehören sie zu jenen. Vor der Errichtung des immerwährenden Ra- thes war ihr Einfluß in den Geschäften ihres Departements fast unumschränkt; aber jetzt haben sie eine Kriegskommission neben sich, die mit ihnen zugleich unter jenem Rathe steht, ohne dessen Bewilligung nichts unternommen werden darf. Jetzt besorgt der lithauische Großfeldherr auch nur noch die Disciplin des lithauischen Militairs, aber der Krongroßfeld- herr befehligt dasselbe, wie die Kronarmee.
Der Feldnotare sind zwei, bei jeder Armee einer. Jhre Pflicht ist, Roß und Mann zu mustern, über die Abgänge ein Ver- zeichniß zu halten und den Sold auszuzahlen. Die Großfeldwachtmeister und Lager- meister, deren bei jeder Armee einer ist, verrichten ihre Dienste auf Märschen gegen
Befehlshabern der Armee einſetzen, wenn die Feldherren im Kriege geblieben ſind. Letztert ſind nicht an ſich ſchon Senatoren, pflegen aber zugleich Woiwoden und Kaſtellane zu ſeyn, und als ſolche gehoͤren ſie zu jenen. Vor der Errichtung des immerwaͤhrenden Ra- thes war ihr Einfluß in den Geſchaͤften ihres Departements faſt unumſchraͤnkt; aber jetzt haben ſie eine Kriegskommiſſion neben ſich, die mit ihnen zugleich unter jenem Rathe ſteht, ohne deſſen Bewilligung nichts unternommen werden darf. Jetzt beſorgt der lithauiſche Großfeldherr auch nur noch die Diſciplin des lithauiſchen Militairs, aber der Krongroßfeld- herr befehligt daſſelbe, wie die Kronarmee.
Der Feldnotare ſind zwei, bei jeder Armee einer. Jhre Pflicht iſt, Roß und Mann zu muſtern, uͤber die Abgaͤnge ein Ver- zeichniß zu halten und den Sold auszuzahlen. Die Großfeldwachtmeiſter und Lager- meiſter, deren bei jeder Armee einer iſt, verrichten ihre Dienſte auf Maͤrſchen gegen
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Befehlshabern der Armee einſetzen, wenn die
Feldherren im Kriege geblieben ſind. Letztert
ſind nicht an ſich ſchon Senatoren, pflegen
aber zugleich Woiwoden und Kaſtellane zu
ſeyn, und als ſolche gehoͤren ſie zu jenen.
Vor der Errichtung des immerwaͤhrenden Ra-
thes war ihr Einfluß in den Geſchaͤften ihres
Departements faſt unumſchraͤnkt; aber jetzt
haben ſie eine Kriegskommiſſion neben ſich,
die mit ihnen zugleich unter jenem Rathe ſteht,
ohne deſſen Bewilligung nichts unternommen
werden darf. Jetzt beſorgt der lithauiſche
Großfeldherr auch nur noch die Diſciplin des
lithauiſchen Militairs, aber der Krongroßfeld-
herr befehligt daſſelbe, wie die Kronarmee.
Der Feldnotare ſind zwei, bei jeder
Armee einer. Jhre Pflicht iſt, Roß und
Mann zu muſtern, uͤber die Abgaͤnge ein Ver-
zeichniß zu halten und den Sold auszuzahlen.
Die Großfeldwachtmeiſter und Lager-
meiſter, deren bei jeder Armee einer iſt,
verrichten ihre Dienſte auf Maͤrſchen gegen
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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 76. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/86>, abgerufen am 16.02.2025.
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