König nicht zugegen ist, dessen Vorsitzer; sie können, wenn die Marschälle abwesend sind, deren Stelle vertreten; sie können endlich so- gar die Armee anführen, wenn kein Feldherr und kein Marschall vorhanden ist.
Die Kanzler vom weltlichen Stande zie- hen eine jährliche Besoldung, die vom geist- lichen, keine, weil ihre Einkünfte aus der Kirche ansehnlich genug sind. Durch die Er- richtung des immerwährenden Raths sind einige ihrer alten Vorrechte eingeschränkt worden. Man hat ihnen sechs Beisitzer zugegeben, ohne die sie ihre gerichtlichen Geschäfte nicht abthun können; sie müssen alle Monat jenem Rathe ein Verzeichniß der Privilegien, die sie ausgefertigt haben, einreichen, und jedes- mal zwei von ihnen müssen sechs Monat jähr- lich in Warschau gegenwärtig bleiben.
Noch sind von den Staatsbeamten aus dem Senatorenstande übrig:
Die Schatzmeister beider Nationen, die, zum Unterschiede von den beiden Hof-
Koͤnig nicht zugegen iſt, deſſen Vorſitzer; ſie koͤnnen, wenn die Marſchaͤlle abweſend ſind, deren Stelle vertreten; ſie koͤnnen endlich ſo- gar die Armee anfuͤhren, wenn kein Feldherr und kein Marſchall vorhanden iſt.
Die Kanzler vom weltlichen Stande zie- hen eine jaͤhrliche Beſoldung, die vom geiſt- lichen, keine, weil ihre Einkuͤnfte aus der Kirche anſehnlich genug ſind. Durch die Er- richtung des immerwaͤhrenden Raths ſind einige ihrer alten Vorrechte eingeſchraͤnkt worden. Man hat ihnen ſechs Beiſitzer zugegeben, ohne die ſie ihre gerichtlichen Geſchaͤfte nicht abthun koͤnnen; ſie muͤſſen alle Monat jenem Rathe ein Verzeichniß der Privilegien, die ſie ausgefertigt haben, einreichen, und jedes- mal zwei von ihnen muͤſſen ſechs Monat jaͤhr- lich in Warſchau gegenwaͤrtig bleiben.
Noch ſind von den Staatsbeamten aus dem Senatorenſtande uͤbrig:
Die Schatzmeiſter beider Nationen, die, zum Unterſchiede von den beiden Hof-
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Koͤnig nicht zugegen iſt, deſſen Vorſitzer; ſie
koͤnnen, wenn die Marſchaͤlle abweſend ſind,
deren Stelle vertreten; ſie koͤnnen endlich ſo-
gar die Armee anfuͤhren, wenn kein Feldherr
und kein Marſchall vorhanden iſt.
Die Kanzler vom weltlichen Stande zie-
hen eine jaͤhrliche Beſoldung, die vom geiſt-
lichen, keine, weil ihre Einkuͤnfte aus der
Kirche anſehnlich genug ſind. Durch die Er-
richtung des immerwaͤhrenden Raths ſind einige
ihrer alten Vorrechte eingeſchraͤnkt worden.
Man hat ihnen ſechs Beiſitzer zugegeben,
ohne die ſie ihre gerichtlichen Geſchaͤfte nicht
abthun koͤnnen; ſie muͤſſen alle Monat jenem
Rathe ein Verzeichniß der Privilegien, die
ſie ausgefertigt haben, einreichen, und jedes-
mal zwei von ihnen muͤſſen ſechs Monat jaͤhr-
lich in Warſchau gegenwaͤrtig bleiben.
Noch ſind von den Staatsbeamten aus
dem Senatorenſtande uͤbrig:
Die Schatzmeiſter beider Nationen,
die, zum Unterſchiede von den beiden Hof-
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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 59. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/69>, abgerufen am 16.02.2025.
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