Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.

Bild:
<< vorherige Seite

König nicht zugegen ist, dessen Vorsitzer; sie
können, wenn die Marschälle abwesend sind,
deren Stelle vertreten; sie können endlich so-
gar die Armee anführen, wenn kein Feldherr
und kein Marschall vorhanden ist.

Die Kanzler vom weltlichen Stande zie-
hen eine jährliche Besoldung, die vom geist-
lichen, keine, weil ihre Einkünfte aus der
Kirche ansehnlich genug sind. Durch die Er-
richtung des immerwährenden Raths sind einige
ihrer alten Vorrechte eingeschränkt worden.
Man hat ihnen sechs Beisitzer zugegeben,
ohne die sie ihre gerichtlichen Geschäfte nicht
abthun können; sie müssen alle Monat jenem
Rathe ein Verzeichniß der Privilegien, die
sie ausgefertigt haben, einreichen, und jedes-
mal zwei von ihnen müssen sechs Monat jähr-
lich in Warschau gegenwärtig bleiben.

Noch sind von den Staatsbeamten aus
dem Senatorenstande übrig:

Die Schatzmeister beider Nationen,
die, zum Unterschiede von den beiden Hof-

Koͤnig nicht zugegen iſt, deſſen Vorſitzer; ſie
koͤnnen, wenn die Marſchaͤlle abweſend ſind,
deren Stelle vertreten; ſie koͤnnen endlich ſo-
gar die Armee anfuͤhren, wenn kein Feldherr
und kein Marſchall vorhanden iſt.

Die Kanzler vom weltlichen Stande zie-
hen eine jaͤhrliche Beſoldung, die vom geiſt-
lichen, keine, weil ihre Einkuͤnfte aus der
Kirche anſehnlich genug ſind. Durch die Er-
richtung des immerwaͤhrenden Raths ſind einige
ihrer alten Vorrechte eingeſchraͤnkt worden.
Man hat ihnen ſechs Beiſitzer zugegeben,
ohne die ſie ihre gerichtlichen Geſchaͤfte nicht
abthun koͤnnen; ſie muͤſſen alle Monat jenem
Rathe ein Verzeichniß der Privilegien, die
ſie ausgefertigt haben, einreichen, und jedes-
mal zwei von ihnen muͤſſen ſechs Monat jaͤhr-
lich in Warſchau gegenwaͤrtig bleiben.

Noch ſind von den Staatsbeamten aus
dem Senatorenſtande uͤbrig:

Die Schatzmeiſter beider Nationen,
die, zum Unterſchiede von den beiden Hof-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0069" n="59"/>
Ko&#x0364;nig nicht zugegen i&#x017F;t, de&#x017F;&#x017F;en Vor&#x017F;itzer; &#x017F;ie<lb/>
ko&#x0364;nnen, wenn die Mar&#x017F;cha&#x0364;lle abwe&#x017F;end &#x017F;ind,<lb/>
deren Stelle vertreten; &#x017F;ie ko&#x0364;nnen endlich &#x017F;o-<lb/>
gar die Armee anfu&#x0364;hren, wenn kein Feldherr<lb/>
und kein Mar&#x017F;chall vorhanden i&#x017F;t.</p><lb/>
        <p>Die Kanzler vom weltlichen Stande zie-<lb/>
hen eine ja&#x0364;hrliche Be&#x017F;oldung, die vom gei&#x017F;t-<lb/>
lichen, keine, weil ihre Einku&#x0364;nfte aus der<lb/>
Kirche an&#x017F;ehnlich genug &#x017F;ind. Durch die Er-<lb/>
richtung des immerwa&#x0364;hrenden Raths &#x017F;ind einige<lb/>
ihrer alten Vorrechte einge&#x017F;chra&#x0364;nkt worden.<lb/>
Man hat ihnen &#x017F;echs Bei&#x017F;itzer zugegeben,<lb/>
ohne die &#x017F;ie ihre gerichtlichen Ge&#x017F;cha&#x0364;fte nicht<lb/>
abthun ko&#x0364;nnen; &#x017F;ie mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en alle Monat jenem<lb/>
Rathe ein Verzeichniß der Privilegien, die<lb/>
&#x017F;ie ausgefertigt haben, einreichen, und jedes-<lb/>
mal zwei von ihnen mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en &#x017F;echs Monat ja&#x0364;hr-<lb/>
lich in War&#x017F;chau gegenwa&#x0364;rtig bleiben.</p><lb/>
        <p>Noch &#x017F;ind von den Staatsbeamten aus<lb/>
dem Senatoren&#x017F;tande u&#x0364;brig:</p><lb/>
        <p>Die <hi rendition="#g">Schatzmei&#x017F;ter</hi> beider Nationen,<lb/>
die, zum Unter&#x017F;chiede von den beiden <hi rendition="#g">Hof-<lb/></hi></p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[59/0069] Koͤnig nicht zugegen iſt, deſſen Vorſitzer; ſie koͤnnen, wenn die Marſchaͤlle abweſend ſind, deren Stelle vertreten; ſie koͤnnen endlich ſo- gar die Armee anfuͤhren, wenn kein Feldherr und kein Marſchall vorhanden iſt. Die Kanzler vom weltlichen Stande zie- hen eine jaͤhrliche Beſoldung, die vom geiſt- lichen, keine, weil ihre Einkuͤnfte aus der Kirche anſehnlich genug ſind. Durch die Er- richtung des immerwaͤhrenden Raths ſind einige ihrer alten Vorrechte eingeſchraͤnkt worden. Man hat ihnen ſechs Beiſitzer zugegeben, ohne die ſie ihre gerichtlichen Geſchaͤfte nicht abthun koͤnnen; ſie muͤſſen alle Monat jenem Rathe ein Verzeichniß der Privilegien, die ſie ausgefertigt haben, einreichen, und jedes- mal zwei von ihnen muͤſſen ſechs Monat jaͤhr- lich in Warſchau gegenwaͤrtig bleiben. Noch ſind von den Staatsbeamten aus dem Senatorenſtande uͤbrig: Die Schatzmeiſter beider Nationen, die, zum Unterſchiede von den beiden Hof-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/69
Zitationshilfe: Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 59. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/69>, abgerufen am 28.04.2024.