in den geschriebenen und ungeschriebenen Ge- setzen, und in den Gebräuchen und dem Her- kommen, vorzüglich bewandert seyn. Sie ha- ben zwar einen Kanzleyaufseher (Regent ge- nannt) dessen Pflicht es ist, zu wachen, daß nichts, was gegen Gesetze und Herkommen wäre, aus der Kanzley hervorgehe; aber sie sind darum nicht von aller Sorge frei, weil sie, wenn ein Verstoß geschieht, verantwort- lich dafür bleiben.
Schriften, die des Königs Unterzeichnung nicht bedürfen, fertigt der Kanzler ohne dessen Mitwissen aus; die aber deren bedürfen, müs- sen dem Könige im Auszuge vorgetragen wer- den. Die Diplome über Privilegien, Ehren- stellen, verliehene Güter etc. müssen, ehe der Kanzler sie ausgiebt, in dessen Aktenbücher eingetragen werden, für den Fall, daß sie verloren gingen, oder daß man Abschriften davon verlangte. Die Kanzleygebühren, wel- che Privatleute zu zahlen haben, sind zwar in ältern Zeiten festgesetzt, aber nur für den
in den geſchriebenen und ungeſchriebenen Ge- ſetzen, und in den Gebraͤuchen und dem Her- kommen, vorzuͤglich bewandert ſeyn. Sie ha- ben zwar einen Kanzleyaufſeher (Regent ge- nannt) deſſen Pflicht es iſt, zu wachen, daß nichts, was gegen Geſetze und Herkommen waͤre, aus der Kanzley hervorgehe; aber ſie ſind darum nicht von aller Sorge frei, weil ſie, wenn ein Verſtoß geſchieht, verantwort- lich dafuͤr bleiben.
Schriften, die des Koͤnigs Unterzeichnung nicht beduͤrfen, fertigt der Kanzler ohne deſſen Mitwiſſen aus; die aber deren beduͤrfen, muͤſ- ſen dem Koͤnige im Auszuge vorgetragen wer- den. Die Diplome uͤber Privilegien, Ehren- ſtellen, verliehene Guͤter ꝛc. muͤſſen, ehe der Kanzler ſie ausgiebt, in deſſen Aktenbuͤcher eingetragen werden, fuͤr den Fall, daß ſie verloren gingen, oder daß man Abſchriften davon verlangte. Die Kanzleygebuͤhren, wel- che Privatleute zu zahlen haben, ſind zwar in aͤltern Zeiten feſtgeſetzt, aber nur fuͤr den
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in den geſchriebenen und ungeſchriebenen Ge-
ſetzen, und in den Gebraͤuchen und dem Her-
kommen, vorzuͤglich bewandert ſeyn. Sie ha-
ben zwar einen Kanzleyaufſeher (Regent ge-
nannt) deſſen Pflicht es iſt, zu wachen, daß
nichts, was gegen Geſetze und Herkommen
waͤre, aus der Kanzley hervorgehe; aber ſie
ſind darum nicht von aller Sorge frei, weil
ſie, wenn ein Verſtoß geſchieht, verantwort-
lich dafuͤr bleiben.
Schriften, die des Koͤnigs Unterzeichnung
nicht beduͤrfen, fertigt der Kanzler ohne deſſen
Mitwiſſen aus; die aber deren beduͤrfen, muͤſ-
ſen dem Koͤnige im Auszuge vorgetragen wer-
den. Die Diplome uͤber Privilegien, Ehren-
ſtellen, verliehene Guͤter ꝛc. muͤſſen, ehe der
Kanzler ſie ausgiebt, in deſſen Aktenbuͤcher
eingetragen werden, fuͤr den Fall, daß ſie
verloren gingen, oder daß man Abſchriften
davon verlangte. Die Kanzleygebuͤhren, wel-
che Privatleute zu zahlen haben, ſind zwar
in aͤltern Zeiten feſtgeſetzt, aber nur fuͤr den
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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 57. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/67>, abgerufen am 23.07.2024.
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