Wohnsitz des Königs; sie begleiten ihn, wo- hin er sich, innerhalb des Reichs, begiebt; und von ihren Sprüchen kann nicht appellirt, doch kann die von ihnen zuerkannte Strafe vom Könige gemildert, auch geschenkt werden. Stirbt der König, so werden diese Gerichte um seinen Leichnam fortgehalten. Seit 1768 haben die Marschälle bei ihren Gerichten sechs Beisitzer, ohne die sie nicht mehr entscheiden dürfen. -- Sonst besorgen sie noch, in Ab- sicht der Hofgebräuche, sowohl um die Person des Königs, als am Reichstage, alles das, was Herkommen und Sitte ist, und wachen, daß nichts darin verändert werde; und sie müssen in diesem Punkte nicht minder bedenk- lich und genau seyn, als die Marschälle an monarchischen Höfen. Vermöge der Konsti- tution des immerwährenden Raths sind sie verbunden, jährlich 6 Monate um den König zu seyn, und die Beisitzer ihrer Gerichte jeder 4 Monate. Die Hofmarschälle haben, wenn die Großmarschälle nicht zugegen sind, deren
Wohnſitz des Koͤnigs; ſie begleiten ihn, wo- hin er ſich, innerhalb des Reichs, begiebt; und von ihren Spruͤchen kann nicht appellirt, doch kann die von ihnen zuerkannte Strafe vom Koͤnige gemildert, auch geſchenkt werden. Stirbt der Koͤnig, ſo werden dieſe Gerichte um ſeinen Leichnam fortgehalten. Seit 1768 haben die Marſchaͤlle bei ihren Gerichten ſechs Beiſitzer, ohne die ſie nicht mehr entſcheiden duͤrfen. — Sonſt beſorgen ſie noch, in Ab- ſicht der Hofgebraͤuche, ſowohl um die Perſon des Koͤnigs, als am Reichstage, alles das, was Herkommen und Sitte iſt, und wachen, daß nichts darin veraͤndert werde; und ſie muͤſſen in dieſem Punkte nicht minder bedenk- lich und genau ſeyn, als die Marſchaͤlle an monarchiſchen Hoͤfen. Vermoͤge der Konſti- tution des immerwaͤhrenden Raths ſind ſie verbunden, jaͤhrlich 6 Monate um den Koͤnig zu ſeyn, und die Beiſitzer ihrer Gerichte jeder 4 Monate. Die Hofmarſchaͤlle haben, wenn die Großmarſchaͤlle nicht zugegen ſind, deren
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Wohnſitz des Koͤnigs; ſie begleiten ihn, wo-
hin er ſich, innerhalb des Reichs, begiebt;
und von ihren Spruͤchen kann nicht appellirt,
doch kann die von ihnen zuerkannte Strafe
vom Koͤnige gemildert, auch geſchenkt werden.
Stirbt der Koͤnig, ſo werden dieſe Gerichte
um ſeinen Leichnam fortgehalten. Seit 1768
haben die Marſchaͤlle bei ihren Gerichten ſechs
Beiſitzer, ohne die ſie nicht mehr entſcheiden
duͤrfen. — Sonſt beſorgen ſie noch, in Ab-
ſicht der Hofgebraͤuche, ſowohl um die Perſon
des Koͤnigs, als am Reichstage, alles das,
was Herkommen und Sitte iſt, und wachen,
daß nichts darin veraͤndert werde; und ſie
muͤſſen in dieſem Punkte nicht minder bedenk-
lich und genau ſeyn, als die Marſchaͤlle an
monarchiſchen Hoͤfen. Vermoͤge der Konſti-
tution des immerwaͤhrenden Raths ſind ſie
verbunden, jaͤhrlich 6 Monate um den Koͤnig
zu ſeyn, und die Beiſitzer ihrer Gerichte jeder
4 Monate. Die Hofmarſchaͤlle haben, wenn
die Großmarſchaͤlle nicht zugegen ſind, deren
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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 52. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/62>, abgerufen am 23.07.2024.
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