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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.

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daß sie die Hofbedienten ernennen, auszahlen,
über ihre Aufführung wachen, ungehorsame,
sittenlose entfernen; daß sie Gäste und könig-
liche Räthe empfangen, und sorgen, daß sie
nach Würde behandelt werden, daß sie Auf-
lauf, Gewaltthätigkeiten und alles was belei-
digen kann, abwenden und die Anstifter be-
strafen; daß sie alle, den Hof betreffende, Ge-
schäfte führen, und was darin abgeht oder
fehlerhaft ist, unter Mitwissen des Königs,
verbessern. Ehedem bestimmten sie auch den
Preis der Dinge, die der Hof brauchte; da
sich aber manche unter ihnen von den Kauf-
leuten bestechen ließen, den Preis zu ihrem
Vortheil anzusetzen, so wurde ihnen dies Vor-
recht durch die Konstitution vom Jahre 1768
genommen. Alle Hofbediente stehen unter ih-
rem Tribunal, die Marschallsgerichte ge-
nannt, selbst die Offiziere der Leibwache, und
sogar die Gemeinen, wenn ihre Vorgesetzte zu
nachsichtig gegen sie gewesen sind. Diese Ge-
richte erstrecken sich auf drei Meilen um den

D 2

daß ſie die Hofbedienten ernennen, auszahlen,
uͤber ihre Auffuͤhrung wachen, ungehorſame,
ſittenloſe entfernen; daß ſie Gaͤſte und koͤnig-
liche Raͤthe empfangen, und ſorgen, daß ſie
nach Wuͤrde behandelt werden, daß ſie Auf-
lauf, Gewaltthaͤtigkeiten und alles was belei-
digen kann, abwenden und die Anſtifter be-
ſtrafen; daß ſie alle, den Hof betreffende, Ge-
ſchaͤfte fuͤhren, und was darin abgeht oder
fehlerhaft iſt, unter Mitwiſſen des Koͤnigs,
verbeſſern. Ehedem beſtimmten ſie auch den
Preis der Dinge, die der Hof brauchte; da
ſich aber manche unter ihnen von den Kauf-
leuten beſtechen ließen, den Preis zu ihrem
Vortheil anzuſetzen, ſo wurde ihnen dies Vor-
recht durch die Konſtitution vom Jahre 1768
genommen. Alle Hofbediente ſtehen unter ih-
rem Tribunal, die Marſchallsgerichte ge-
nannt, ſelbſt die Offiziere der Leibwache, und
ſogar die Gemeinen, wenn ihre Vorgeſetzte zu
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richte erſtrecken ſich auf drei Meilen um den

D 2
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[51/0061] daß ſie die Hofbedienten ernennen, auszahlen, uͤber ihre Auffuͤhrung wachen, ungehorſame, ſittenloſe entfernen; daß ſie Gaͤſte und koͤnig- liche Raͤthe empfangen, und ſorgen, daß ſie nach Wuͤrde behandelt werden, daß ſie Auf- lauf, Gewaltthaͤtigkeiten und alles was belei- digen kann, abwenden und die Anſtifter be- ſtrafen; daß ſie alle, den Hof betreffende, Ge- ſchaͤfte fuͤhren, und was darin abgeht oder fehlerhaft iſt, unter Mitwiſſen des Koͤnigs, verbeſſern. Ehedem beſtimmten ſie auch den Preis der Dinge, die der Hof brauchte; da ſich aber manche unter ihnen von den Kauf- leuten beſtechen ließen, den Preis zu ihrem Vortheil anzuſetzen, ſo wurde ihnen dies Vor- recht durch die Konſtitution vom Jahre 1768 genommen. Alle Hofbediente ſtehen unter ih- rem Tribunal, die Marſchallsgerichte ge- nannt, ſelbſt die Offiziere der Leibwache, und ſogar die Gemeinen, wenn ihre Vorgeſetzte zu nachſichtig gegen ſie geweſen ſind. Dieſe Ge- richte erſtrecken ſich auf drei Meilen um den D 2

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Zitationshilfe: Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/61>, abgerufen am 28.04.2024.