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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.

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geborner Kanonikus von Plozk; er hat das
Recht Geld auszumünzen *) und auf den Gü-
tern seiner Kirche zu jagen; er ist, wie seine
Unterthanen, von Abgaben und Zöllen an die
Woiwoden frei, und ihrer Gerichtsbarkeit
nicht unterworfen; er nimmt im immerwäh-
renden Rathe den obersten Platz ein, selbst
wenn ein Kardinal unter den beisitzenden Bi-
schöfen wäre; er unterschreibt, wenn er im
gedachten Rathe sitzt, seinen Namen nach dem
Könige; ist dieser nicht gegenwärtig, so hat

*) Dies Recht kann er aber eben so wenig nutzen,
als ehedem der Bischof von Ermeland, der es auch
hatte. Spätere Gesetze nämlich haben das ge-
sammte Münzwesen dem Könige und den Ständen
übertragen, ohne deren Genehmigung niemand Geld
schlagen darf; auch müßte der dadurch erhaltene
Gewinn in den öffentlichen Schatz fließen.
Das Recht zu jagen war ehedem wichtiger, wo
bloß der Herzog oder die, denen er es erlaubt
hatte, jagen durften; jetzt haben es alle Edelleute
mit dem Erzbischofe gemein. Eben so das Recht
wegen der Abgaben und Zölle und der Gerichts-
barkeit.

geborner Kanonikus von Plozk; er hat das
Recht Geld auszumuͤnzen *) und auf den Guͤ-
tern ſeiner Kirche zu jagen; er iſt, wie ſeine
Unterthanen, von Abgaben und Zoͤllen an die
Woiwoden frei, und ihrer Gerichtsbarkeit
nicht unterworfen; er nimmt im immerwaͤh-
renden Rathe den oberſten Platz ein, ſelbſt
wenn ein Kardinal unter den beiſitzenden Bi-
ſchoͤfen waͤre; er unterſchreibt, wenn er im
gedachten Rathe ſitzt, ſeinen Namen nach dem
Koͤnige; iſt dieſer nicht gegenwaͤrtig, ſo hat

*) Dies Recht kann er aber eben ſo wenig nutzen,
als ehedem der Biſchof von Ermeland, der es auch
hatte. Spaͤtere Geſetze naͤmlich haben das ge-
ſammte Muͤnzweſen dem Koͤnige und den Staͤnden
uͤbertragen, ohne deren Genehmigung niemand Geld
ſchlagen darf; auch muͤßte der dadurch erhaltene
Gewinn in den oͤffentlichen Schatz fließen.
Das Recht zu jagen war ehedem wichtiger, wo
bloß der Herzog oder die, denen er es erlaubt
hatte, jagen durften; jetzt haben es alle Edelleute
mit dem Erzbiſchofe gemein. Eben ſo das Recht
wegen der Abgaben und Zoͤlle und der Gerichts-
barkeit.
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[34/0044] geborner Kanonikus von Plozk; er hat das Recht Geld auszumuͤnzen *) und auf den Guͤ- tern ſeiner Kirche zu jagen; er iſt, wie ſeine Unterthanen, von Abgaben und Zoͤllen an die Woiwoden frei, und ihrer Gerichtsbarkeit nicht unterworfen; er nimmt im immerwaͤh- renden Rathe den oberſten Platz ein, ſelbſt wenn ein Kardinal unter den beiſitzenden Bi- ſchoͤfen waͤre; er unterſchreibt, wenn er im gedachten Rathe ſitzt, ſeinen Namen nach dem Koͤnige; iſt dieſer nicht gegenwaͤrtig, ſo hat *) Dies Recht kann er aber eben ſo wenig nutzen, als ehedem der Biſchof von Ermeland, der es auch hatte. Spaͤtere Geſetze naͤmlich haben das ge- ſammte Muͤnzweſen dem Koͤnige und den Staͤnden uͤbertragen, ohne deren Genehmigung niemand Geld ſchlagen darf; auch muͤßte der dadurch erhaltene Gewinn in den oͤffentlichen Schatz fließen. Das Recht zu jagen war ehedem wichtiger, wo bloß der Herzog oder die, denen er es erlaubt hatte, jagen durften; jetzt haben es alle Edelleute mit dem Erzbiſchofe gemein. Eben ſo das Recht wegen der Abgaben und Zoͤlle und der Gerichts- barkeit.

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Zitationshilfe: Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 34. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/44>, abgerufen am 29.03.2024.