Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.

Bild:
<< vorherige Seite

die benachbarten Mächte, die in ihrem politi-
schen Systeme Polen mit berechnen, sich nicht
in das Wahlgeschäft mischen, und durch ihren
Einfluß, ihre Drohungen und Bestechungen
Partheien errichten und alle die aus der
polnischen Geschichte sattsam bekannten Auf-
tritte verursachen sollten.

Der Edelmann besitzt ausschließend alle
Landgüter in Polen, bis auf die, welche den
großen Städten zu besitzen erlaubt ist. Die
Staatsgüter und die königlichen Tafelgüter
glaubt er, insofern seine Genossenschaft den
Staat bildet, auch zu besitzen, und deshalb
hat er ausschließende Ansprüche auf sie, wenn
sie vergeben werden, ja, er hat, wie die Geist-
lichkeit, einen großen Theil derselben an sich
zu bringen und in Erbgüter zu verwandeln
gewußt. Die Beschaffenheit seiner Erbgüter
ist aber ganz eine andre, als die der könig-
lichen, geistlichen und städtischen. Nur durch
sie wird er der besitzliche Edelmann,
dem die Gesetze so viel Vorrechte gewähren.

die benachbarten Maͤchte, die in ihrem politi-
ſchen Syſteme Polen mit berechnen, ſich nicht
in das Wahlgeſchaͤft miſchen, und durch ihren
Einfluß, ihre Drohungen und Beſtechungen
Partheien errichten und alle die aus der
polniſchen Geſchichte ſattſam bekannten Auf-
tritte verurſachen ſollten.

Der Edelmann beſitzt ausſchließend alle
Landguͤter in Polen, bis auf die, welche den
großen Staͤdten zu beſitzen erlaubt iſt. Die
Staatsguͤter und die koͤniglichen Tafelguͤter
glaubt er, inſofern ſeine Genoſſenſchaft den
Staat bildet, auch zu beſitzen, und deshalb
hat er ausſchließende Anſpruͤche auf ſie, wenn
ſie vergeben werden, ja, er hat, wie die Geiſt-
lichkeit, einen großen Theil derſelben an ſich
zu bringen und in Erbguͤter zu verwandeln
gewußt. Die Beſchaffenheit ſeiner Erbguͤter
iſt aber ganz eine andre, als die der koͤnig-
lichen, geiſtlichen und ſtaͤdtiſchen. Nur durch
ſie wird er der beſitzliche Edelmann,
dem die Geſetze ſo viel Vorrechte gewaͤhren.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0020" n="10"/>
die benachbarten Ma&#x0364;chte, die in ihrem politi-<lb/>
&#x017F;chen Sy&#x017F;teme Polen mit berechnen, &#x017F;ich nicht<lb/>
in das Wahlge&#x017F;cha&#x0364;ft mi&#x017F;chen, und durch ihren<lb/>
Einfluß, ihre Drohungen und Be&#x017F;techungen<lb/>
Partheien errichten und alle die aus der<lb/>
polni&#x017F;chen Ge&#x017F;chichte &#x017F;att&#x017F;am bekannten Auf-<lb/>
tritte verur&#x017F;achen &#x017F;ollten.</p><lb/>
        <p>Der Edelmann be&#x017F;itzt aus&#x017F;chließend alle<lb/>
Landgu&#x0364;ter in Polen, bis auf die, welche den<lb/>
großen Sta&#x0364;dten zu be&#x017F;itzen erlaubt i&#x017F;t. Die<lb/>
Staatsgu&#x0364;ter und die ko&#x0364;niglichen Tafelgu&#x0364;ter<lb/>
glaubt er, in&#x017F;ofern &#x017F;eine Geno&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft den<lb/>
Staat bildet, auch zu be&#x017F;itzen, und deshalb<lb/>
hat er aus&#x017F;chließende An&#x017F;pru&#x0364;che auf &#x017F;ie, wenn<lb/>
&#x017F;ie vergeben werden, ja, er hat, wie die Gei&#x017F;t-<lb/>
lichkeit, einen großen Theil der&#x017F;elben an &#x017F;ich<lb/>
zu bringen und in Erbgu&#x0364;ter zu verwandeln<lb/>
gewußt. Die Be&#x017F;chaffenheit &#x017F;einer Erbgu&#x0364;ter<lb/>
i&#x017F;t aber ganz eine andre, als die der ko&#x0364;nig-<lb/>
lichen, gei&#x017F;tlichen und &#x017F;ta&#x0364;dti&#x017F;chen. Nur durch<lb/>
&#x017F;ie wird er der <hi rendition="#g">be&#x017F;itzliche Edelmann</hi>,<lb/>
dem die Ge&#x017F;etze &#x017F;o viel Vorrechte gewa&#x0364;hren.<lb/></p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[10/0020] die benachbarten Maͤchte, die in ihrem politi- ſchen Syſteme Polen mit berechnen, ſich nicht in das Wahlgeſchaͤft miſchen, und durch ihren Einfluß, ihre Drohungen und Beſtechungen Partheien errichten und alle die aus der polniſchen Geſchichte ſattſam bekannten Auf- tritte verurſachen ſollten. Der Edelmann beſitzt ausſchließend alle Landguͤter in Polen, bis auf die, welche den großen Staͤdten zu beſitzen erlaubt iſt. Die Staatsguͤter und die koͤniglichen Tafelguͤter glaubt er, inſofern ſeine Genoſſenſchaft den Staat bildet, auch zu beſitzen, und deshalb hat er ausſchließende Anſpruͤche auf ſie, wenn ſie vergeben werden, ja, er hat, wie die Geiſt- lichkeit, einen großen Theil derſelben an ſich zu bringen und in Erbguͤter zu verwandeln gewußt. Die Beſchaffenheit ſeiner Erbguͤter iſt aber ganz eine andre, als die der koͤnig- lichen, geiſtlichen und ſtaͤdtiſchen. Nur durch ſie wird er der beſitzliche Edelmann, dem die Geſetze ſo viel Vorrechte gewaͤhren.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/20
Zitationshilfe: Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 10. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/20>, abgerufen am 24.11.2024.