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Schröder, Ernst: Vorlesungen über die Algebra der Logik. Bd. 3, Abt. 1. Leipzig, 1895.

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Siebente Vorlesung.
Sobald man aber das unbestimmte oder willkürliche u so annimmt, dass
es für x eingesetzt der Aufgabe nicht selbst schon genügt, liefern zwar
die entsprechenden Formeln der vier Chiffren stets unfehlbar richtige aber
im Allgemeinen von einander verschiedene Wurzeln.

Dies lässt sich schon durch einfache Beispiele erhärten, wie etwa für
das erste Problem durch die Annahmen:
[Formel 1] .

Die Formen sind daher, obwol sie alle die Qualifikation als eine
"allgemeine Lösung" der Aufgabe verdienen, nicht blos formell oder äusser-
lich, sondern wesentlich verschieden zu nennen.

Ich habe mich nunmehr über Herleitung und Beweis der Formeln
8), 9), 10) auszusprechen.

Der Beweis der ersten Formel 10) zerfällt in zwei "Proben".

Probe 1 läuft daraus hinaus, dass wir den angeblichen Wurzelwert
von x in die aufzulösende Proposition einsetzen und uns überzeugen, dass
dieselbe durch ihn allgemein, für ein beliebiges u, erfüllt wird. Zu dem
Ende ist also zu zeigen, dass:
a · 1 ; b u ; b + a(un j bn) ; b ; b,
d. h. in den Koeffizienten, dass Lj j Ri j, nämlich
ai jShbh jSlui lbl j + Sh kPlai k(uni l + bnl k)bh kbh j
allgemein sein muss. Letzteres gelingt durch den Nachweis, dass die linke
Seite selbst als Glied der Summe rechterhand figurirt.

Hebt man in der That aus der Sh k bei Ri j den für k = j sich er-
gebenden Term hervor und fügt denselben tautologisch hinzu, so entsteht:
Ri j = Slui lbl j + ai jPl(uni l + bnl j)Shbh j + Sh kPl · etc.
= Slui lbl j + ai jShbh j + Sh kPl · etc. = Li j + etc.

weil beim mittleren Terme der Faktor Pl(uni l + bnl j) als Negation des vor-
hergehenden Termes unterdrückbar war. Somit ist in der That Li j Ri j,
q. e. d.

Für die Formeln [7)], 8) und 9) braucht nun die "Probe 1" nicht
mehr gemacht zu werden. Dass sie auch für diese stimmt, folgt nämlich
a fortiori aus dem soeben Erwiesenen.

Denn nennen wir für die erste Aufgabe des Gespannes 10) den zweiten
Term a(un j bn) ; b der Wurzel x zur Abkürzung v, so wurde soeben erkannt,
dass a · 1 ; b u ; b + v ; b.

Bei 8) ist aber x = u + v ; 1 und bei 9) x = u + 1 ; v [bei 7) x = u + 1 ; v ; 1].
Wegen v v ; 1 ist gewiss u ; b + v ; b u ; b + v ; 1 ; b, und falls hiervon
der linken Seite das a · 1 ; b als eingeordnet nachgewiesen ist, so muss es
um so mehr auch der rechten Seite eingeordnet sein. Ähnlich ist aber
auch v 1 ; v, u. s. w. -- q. e. d.

Natürlich lassen sich auch diese Einordnungen direkt in den Koeffi-

Siebente Vorlesung.
Sobald man aber das unbestimmte oder willkürliche u so annimmt, dass
es für x eingesetzt der Aufgabe nicht selbst schon genügt, liefern zwar
die entsprechenden Formeln der vier Chiffren stets unfehlbar richtige aber
im Allgemeinen von einander verschiedene Wurzeln.

Dies lässt sich schon durch einfache Beispiele erhärten, wie etwa für
das erste Problem durch die Annahmen:
[Formel 1] .

Die Formen sind daher, obwol sie alle die Qualifikation als eine
allgemeine Lösung“ der Aufgabe verdienen, nicht blos formell oder äusser-
lich, sondern wesentlich verschieden zu nennen.

Ich habe mich nunmehr über Herleitung und Beweis der Formeln
8), 9), 10) auszusprechen.

Der Beweis der ersten Formel 10) zerfällt in zwei „Proben“.

Probe 1 läuft daraus hinaus, dass wir den angeblichen Wurzelwert
von x in die aufzulösende Proposition einsetzen und uns überzeugen, dass
dieselbe durch ihn allgemein, für ein beliebiges u, erfüllt wird. Zu dem
Ende ist also zu zeigen, dass:
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d. h. in den Koeffizienten, dass Lj jRi j, nämlich
ai jΣhbh jΣlui lbl j + Σh kΠlai k(i l + l k)bh kbh j
allgemein sein muss. Letzteres gelingt durch den Nachweis, dass die linke
Seite selbst als Glied der Summe rechterhand figurirt.

Hebt man in der That aus der Σh k bei Ri j den für k = j sich er-
gebenden Term hervor und fügt denselben tautologisch hinzu, so entsteht:
Ri j = Σlui lbl j + ai jΠl(i l + l j)Σhbh j + Σh kΠl · etc.
= Σlui lbl j + ai jΣhbh j + Σh kΠl · etc. = Li j + etc.

weil beim mittleren Terme der Faktor Πl(i l + l j) als Negation des vor-
hergehenden Termes unterdrückbar war. Somit ist in der That Li jRi j,
q. e. d.

Für die Formeln [7)], 8) und 9) braucht nun die „Probe 1“ nicht
mehr gemacht zu werden. Dass sie auch für diese stimmt, folgt nämlich
a fortiori aus dem soeben Erwiesenen.

Denn nennen wir für die erste Aufgabe des Gespannes 10) den zweiten
Term a( ɟ ) ; der Wurzel x zur Abkürzung v, so wurde soeben erkannt,
dass a · 1 ; bu ; b + v ; b.

Bei 8) ist aber x = u + v ; 1 und bei 9) x = u + 1 ; v [bei 7) x = u + 1 ; v ; 1].
Wegen vv ; 1 ist gewiss u ; b + v ; bu ; b + v ; 1 ; b, und falls hiervon
der linken Seite das a · 1 ; b als eingeordnet nachgewiesen ist, so muss es
um so mehr auch der rechten Seite eingeordnet sein. Ähnlich ist aber
auch v ⋹ 1 ; v, u. s. w. — q. e. d.

Natürlich lassen sich auch diese Einordnungen direkt in den Koeffi-

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[250/0264] Siebente Vorlesung. Sobald man aber das unbestimmte oder willkürliche u so annimmt, dass es für x eingesetzt der Aufgabe nicht selbst schon genügt, liefern zwar die entsprechenden Formeln der vier Chiffren stets unfehlbar richtige aber im Allgemeinen von einander verschiedene Wurzeln. Dies lässt sich schon durch einfache Beispiele erhärten, wie etwa für das erste Problem durch die Annahmen: [FORMEL]. Die Formen sind daher, obwol sie alle die Qualifikation als eine „allgemeine Lösung“ der Aufgabe verdienen, nicht blos formell oder äusser- lich, sondern wesentlich verschieden zu nennen. Ich habe mich nunmehr über Herleitung und Beweis der Formeln 8), 9), 10) auszusprechen. Der Beweis der ersten Formel 10) zerfällt in zwei „Proben“. Probe 1 läuft daraus hinaus, dass wir den angeblichen Wurzelwert von x in die aufzulösende Proposition einsetzen und uns überzeugen, dass dieselbe durch ihn allgemein, für ein beliebiges u, erfüllt wird. Zu dem Ende ist also zu zeigen, dass: a · 1 ; b ⋹ u ; b + a(ū ɟ b̄) ; b̆ ; b, d. h. in den Koeffizienten, dass Lj j ⋹ Ri j, nämlich ai jΣhbh j⋹Σlui lbl j + Σh kΠlai k(ūi l + b̄l k)bh kbh j allgemein sein muss. Letzteres gelingt durch den Nachweis, dass die linke Seite selbst als Glied der Summe rechterhand figurirt. Hebt man in der That aus der Σh k bei Ri j den für k = j sich er- gebenden Term hervor und fügt denselben tautologisch hinzu, so entsteht: Ri j = Σlui lbl j + ai jΠl(ūi l + b̄l j)Σhbh j + Σh kΠl · etc. = Σlui lbl j + ai jΣhbh j + Σh kΠl · etc. = Li j + etc. weil beim mittleren Terme der Faktor Πl(ūi l + b̄l j) als Negation des vor- hergehenden Termes unterdrückbar war. Somit ist in der That Li j ⋹ Ri j, q. e. d. Für die Formeln [7)], 8) und 9) braucht nun die „Probe 1“ nicht mehr gemacht zu werden. Dass sie auch für diese stimmt, folgt nämlich a fortiori aus dem soeben Erwiesenen. Denn nennen wir für die erste Aufgabe des Gespannes 10) den zweiten Term a(ū ɟ b̄) ; b̆ der Wurzel x zur Abkürzung v, so wurde soeben erkannt, dass a · 1 ; b ⋹ u ; b + v ; b. Bei 8) ist aber x = u + v ; 1 und bei 9) x = u + 1 ; v [bei 7) x = u + 1 ; v ; 1]. Wegen v ⋹ v ; 1 ist gewiss u ; b + v ; b ⋹ u ; b + v ; 1 ; b, und falls hiervon der linken Seite das a · 1 ; b als eingeordnet nachgewiesen ist, so muss es um so mehr auch der rechten Seite eingeordnet sein. Ähnlich ist aber auch v ⋹ 1 ; v, u. s. w. — q. e. d. Natürlich lassen sich auch diese Einordnungen direkt in den Koeffi-

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Zitationshilfe: Schröder, Ernst: Vorlesungen über die Algebra der Logik. Bd. 3, Abt. 1. Leipzig, 1895, S. 250. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schroeder_logik03_1895/264>, abgerufen am 10.05.2024.