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Schmoller, Gustav: Zur Geschichte der deutschen Kleingewerbe im 19. Jahrhundert. Halle (Saale), 1870.

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Das Hausirwesen in der neuen Gewerbeordnung.
sein. Während bisher Gewerbescheine in Preußen nur
ertheilt wurden für eine bestimmte Anzahl von Waaren-
gattungen, sollen jetzt solche für alle nicht besonders
ausgenommenen Waaren ertheilt werden. Ausgenommen
sollten nur sein: Verzehrungsgegenstände, soweit sie
nicht zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs
gehören, geistige Getränke, gebrauchte Kleider und
Betten, Garnabfälle, Enden oder Dräumen von Seide,
Wolle, Leinen und Baumwolle, Bruchgold und Bruch-
silber, Spielkarten, Lotterielose, Staats- und sonstige
Werthpapiere, Schießpulver, Feuerwerkskörper und an-
dere explosive Stoffe, Arzneimittel, Gifte und giftige
Stoffe. Nur für Gaukler, Marktschreier, Bänkelsänger
und ähnliche Personen, welche sich produziren wollen,
soll der Gewerbeschein auf einen oder mehrere Regie-
rungsbezirke beschränkt und soll die Ertheilung abhängig
gemacht werden von dem Bedürfniß. Abgesehen hier-
von sollte nach dem Entwurfe die Ertheilung nur ver-
sagt werden, wenn der Nachsuchende mit ekelhaften
Krankheiten behaftet sei oder ihm die Zuverlässigkeit in
Bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb fehle.
Die Besteuerung der Hausirer soll Sache der einzelnen
Staaten bleiben und durch die neue Gewerbeordnung
gar nicht berührt werden, obwohl der Gewerbeschein für
das ganze Bundesgebiet legitimirt.

Die Motive gehen davon aus, daß diese Grund-
sätze gegenüber den bestehenden Vorschriften ein wesent-
lich befreiende Wirksamkeit üben werden. Der Com-
missar der Bundesregierungen hob in der Debatte her-
vor, daß schon die Regierungsvorlage einen kolossalen

Das Hauſirweſen in der neuen Gewerbeordnung.
ſein. Während bisher Gewerbeſcheine in Preußen nur
ertheilt wurden für eine beſtimmte Anzahl von Waaren-
gattungen, ſollen jetzt ſolche für alle nicht beſonders
ausgenommenen Waaren ertheilt werden. Ausgenommen
ſollten nur ſein: Verzehrungsgegenſtände, ſoweit ſie
nicht zu den Gegenſtänden des Wochenmarktverkehrs
gehören, geiſtige Getränke, gebrauchte Kleider und
Betten, Garnabfälle, Enden oder Dräumen von Seide,
Wolle, Leinen und Baumwolle, Bruchgold und Bruch-
ſilber, Spielkarten, Lotterieloſe, Staats- und ſonſtige
Werthpapiere, Schießpulver, Feuerwerkskörper und an-
dere exploſive Stoffe, Arzneimittel, Gifte und giftige
Stoffe. Nur für Gaukler, Marktſchreier, Bänkelſänger
und ähnliche Perſonen, welche ſich produziren wollen,
ſoll der Gewerbeſchein auf einen oder mehrere Regie-
rungsbezirke beſchränkt und ſoll die Ertheilung abhängig
gemacht werden von dem Bedürfniß. Abgeſehen hier-
von ſollte nach dem Entwurfe die Ertheilung nur ver-
ſagt werden, wenn der Nachſuchende mit ekelhaften
Krankheiten behaftet ſei oder ihm die Zuverläſſigkeit in
Bezug auf den beabſichtigten Gewerbebetrieb fehle.
Die Beſteuerung der Hauſirer ſoll Sache der einzelnen
Staaten bleiben und durch die neue Gewerbeordnung
gar nicht berührt werden, obwohl der Gewerbeſchein für
das ganze Bundesgebiet legitimirt.

Die Motive gehen davon aus, daß dieſe Grund-
ſätze gegenüber den beſtehenden Vorſchriften ein weſent-
lich befreiende Wirkſamkeit üben werden. Der Com-
miſſar der Bundesregierungen hob in der Debatte her-
vor, daß ſchon die Regierungsvorlage einen koloſſalen

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[251/0273] Das Hauſirweſen in der neuen Gewerbeordnung. ſein. Während bisher Gewerbeſcheine in Preußen nur ertheilt wurden für eine beſtimmte Anzahl von Waaren- gattungen, ſollen jetzt ſolche für alle nicht beſonders ausgenommenen Waaren ertheilt werden. Ausgenommen ſollten nur ſein: Verzehrungsgegenſtände, ſoweit ſie nicht zu den Gegenſtänden des Wochenmarktverkehrs gehören, geiſtige Getränke, gebrauchte Kleider und Betten, Garnabfälle, Enden oder Dräumen von Seide, Wolle, Leinen und Baumwolle, Bruchgold und Bruch- ſilber, Spielkarten, Lotterieloſe, Staats- und ſonſtige Werthpapiere, Schießpulver, Feuerwerkskörper und an- dere exploſive Stoffe, Arzneimittel, Gifte und giftige Stoffe. Nur für Gaukler, Marktſchreier, Bänkelſänger und ähnliche Perſonen, welche ſich produziren wollen, ſoll der Gewerbeſchein auf einen oder mehrere Regie- rungsbezirke beſchränkt und ſoll die Ertheilung abhängig gemacht werden von dem Bedürfniß. Abgeſehen hier- von ſollte nach dem Entwurfe die Ertheilung nur ver- ſagt werden, wenn der Nachſuchende mit ekelhaften Krankheiten behaftet ſei oder ihm die Zuverläſſigkeit in Bezug auf den beabſichtigten Gewerbebetrieb fehle. Die Beſteuerung der Hauſirer ſoll Sache der einzelnen Staaten bleiben und durch die neue Gewerbeordnung gar nicht berührt werden, obwohl der Gewerbeſchein für das ganze Bundesgebiet legitimirt. Die Motive gehen davon aus, daß dieſe Grund- ſätze gegenüber den beſtehenden Vorſchriften ein weſent- lich befreiende Wirkſamkeit üben werden. Der Com- miſſar der Bundesregierungen hob in der Debatte her- vor, daß ſchon die Regierungsvorlage einen koloſſalen

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Zitationshilfe: Schmoller, Gustav: Zur Geschichte der deutschen Kleingewerbe im 19. Jahrhundert. Halle (Saale), 1870, S. 251. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmoller_kleingewerbe_1870/273>, abgerufen am 19.05.2024.