Schmoller, Gustav: Zur Geschichte der deutschen Kleingewerbe im 19. Jahrhundert. Halle (Saale), 1870.Die Umgestaltung von Produktion und Verkehr. Verkehr am Orte zu beleben. Diese Tendenz selbst istwieder abhängig von den bestehenden Gesetzen und der bestehenden Verwaltungspraxis über Jahrmärkte. In Preußen gelten über die Jahrmärkte noch die Bestimmun- gen des Landrechtes, welche durch die Gewerbeordnung von 1845 nur näher bestimmt worden sind. 1 Das Meß- und Marktrecht wird vom Landesherrn ertheilt, in der Regel nur an Städte. Die Feststellung der einzelnen Märkte erfolgt jährlich durch die Regierung im Einver- ständniß mit den betreffenden Ortsbehörden. Je mehr in früherer Zeit durch die Regierungen und Grund- herrschaften Marktprivilegien ertheilt worden waren, nur um eine Einnahmequelle zu Gunsten der berechtigten Ortschaften zu schaffen, um so berechtigter erscheint die Absicht der preußischen Verwaltung, die Zahl der Jahr- märkte wenigstens einigermaßen zu beschränken. Diese Tendenz zeigt sich klar in den zahlreichen Reskripten, welche Rönne mittheilt. Aber sie scheint nicht recht zum Ziele zu gelangen. In Posen hatte man schon 1805 und 1817 die sämmtlichen Märkte auf dem platten Lande aufgehoben. 2 Und doch heißt es noch 1830 in der 1 Rönne, Gewerbepolizei II, 514. Staatsrecht, zweite Aufl. II, b, S. 376. Auch darin ändern der Entwurf der neuen Gewerbeordnung, sowie die Beschlüsse des Reichstages nichts. Die Bestimmung der Gewerbeordnung §. 65 lautet: "Die Zahl, Zeit und Dauer der Messen, Jahr- und Wochenmärkte wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde festgesetzt. Den Martberech- tigten steht gegen eine solche Anordnung kein Widerspruch zu." 2 Herzog, die Entwicklung der gewerblichen Verhältnisse
im Regierungsbezirk Posen seit 1815. Posen 1867. S. 65 ff. Die Umgeſtaltung von Produktion und Verkehr. Verkehr am Orte zu beleben. Dieſe Tendenz ſelbſt iſtwieder abhängig von den beſtehenden Geſetzen und der beſtehenden Verwaltungspraxis über Jahrmärkte. In Preußen gelten über die Jahrmärkte noch die Beſtimmun- gen des Landrechtes, welche durch die Gewerbeordnung von 1845 nur näher beſtimmt worden ſind. 1 Das Meß- und Marktrecht wird vom Landesherrn ertheilt, in der Regel nur an Städte. Die Feſtſtellung der einzelnen Märkte erfolgt jährlich durch die Regierung im Einver- ſtändniß mit den betreffenden Ortsbehörden. Je mehr in früherer Zeit durch die Regierungen und Grund- herrſchaften Marktprivilegien ertheilt worden waren, nur um eine Einnahmequelle zu Gunſten der berechtigten Ortſchaften zu ſchaffen, um ſo berechtigter erſcheint die Abſicht der preußiſchen Verwaltung, die Zahl der Jahr- märkte wenigſtens einigermaßen zu beſchränken. Dieſe Tendenz zeigt ſich klar in den zahlreichen Reſkripten, welche Rönne mittheilt. Aber ſie ſcheint nicht recht zum Ziele zu gelangen. In Poſen hatte man ſchon 1805 und 1817 die ſämmtlichen Märkte auf dem platten Lande aufgehoben. 2 Und doch heißt es noch 1830 in der 1 Rönne, Gewerbepolizei II, 514. Staatsrecht, zweite Aufl. II, b, S. 376. Auch darin ändern der Entwurf der neuen Gewerbeordnung, ſowie die Beſchlüſſe des Reichstages nichts. Die Beſtimmung der Gewerbeordnung §. 65 lautet: „Die Zahl, Zeit und Dauer der Meſſen, Jahr- und Wochenmärkte wird von der zuſtändigen Verwaltungsbehörde feſtgeſetzt. Den Martberech- tigten ſteht gegen eine ſolche Anordnung kein Widerſpruch zu.“ 2 Herzog, die Entwicklung der gewerblichen Verhältniſſe
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Die Umgeſtaltung von Produktion und Verkehr.
Verkehr am Orte zu beleben. Dieſe Tendenz ſelbſt iſt
wieder abhängig von den beſtehenden Geſetzen und der
beſtehenden Verwaltungspraxis über Jahrmärkte. In
Preußen gelten über die Jahrmärkte noch die Beſtimmun-
gen des Landrechtes, welche durch die Gewerbeordnung
von 1845 nur näher beſtimmt worden ſind. 1 Das Meß-
und Marktrecht wird vom Landesherrn ertheilt, in der
Regel nur an Städte. Die Feſtſtellung der einzelnen
Märkte erfolgt jährlich durch die Regierung im Einver-
ſtändniß mit den betreffenden Ortsbehörden. Je mehr
in früherer Zeit durch die Regierungen und Grund-
herrſchaften Marktprivilegien ertheilt worden waren, nur
um eine Einnahmequelle zu Gunſten der berechtigten
Ortſchaften zu ſchaffen, um ſo berechtigter erſcheint die
Abſicht der preußiſchen Verwaltung, die Zahl der Jahr-
märkte wenigſtens einigermaßen zu beſchränken. Dieſe
Tendenz zeigt ſich klar in den zahlreichen Reſkripten,
welche Rönne mittheilt. Aber ſie ſcheint nicht recht zum
Ziele zu gelangen. In Poſen hatte man ſchon 1805 und
1817 die ſämmtlichen Märkte auf dem platten Lande
aufgehoben. 2 Und doch heißt es noch 1830 in der
1 Rönne, Gewerbepolizei II, 514. Staatsrecht, zweite
Aufl. II, b, S. 376. Auch darin ändern der Entwurf der neuen
Gewerbeordnung, ſowie die Beſchlüſſe des Reichstages nichts. Die
Beſtimmung der Gewerbeordnung §. 65 lautet: „Die Zahl, Zeit
und Dauer der Meſſen, Jahr- und Wochenmärkte wird von
der zuſtändigen Verwaltungsbehörde feſtgeſetzt. Den Martberech-
tigten ſteht gegen eine ſolche Anordnung kein Widerſpruch zu.“
2 Herzog, die Entwicklung der gewerblichen Verhältniſſe
im Regierungsbezirk Poſen ſeit 1815. Poſen 1867. S. 65 ff.
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