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Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821.

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Jndustrie-Schule für den Augenblick zu Stande brin-
gen, so würde sie wenigstens den Aufwand nicht jähr-
lich wiederholen können, und mithin der Fortbestand
der Anstalt in der Zukunft nicht zu erwarten seyn."

§. 93.

Allerdings könnte durch eine zweckwidrige
Ausdehnung
einer solchen Anstalt die gute Absicht
derselben verfehlt werden. Man muß daher z. B. nicht,
wie schon oben gezeigt wurde, solche Kinder, welche
von den Jhrigen zu Hause ebensogut beschäftigt und
erzogen würden, zur Theilnahme an derselben nöthigen,
oder solchen Kindern, deren Eltern die Kosten des Un-
terrichts zu bezahlen wohl vermögend sind, den Zutritt
unentgeldlich gestatten. Man muß nicht Häuser oder
Zimmer bauen oder miethen, wo man solche in einem
bereits vorhandenen öffentlichen Gebäude unentgeldlich
haben oder wenigstens mit geringen Kosten einrichten
kann. Man muß nicht ohne Noth Stunden zum Unter-
richt wählen, in welchen die Beleuchtung und Erwär-
mung der Zimmer nöthig ist, das Brennholz nicht
durch Taglöhner herbeyschaffen, sägen, spalten, tragen,
aufbeugen lassen, zum Einheizen nicht besonders be-
zahlte Einbrenner bestellen, wenn die Schulkinder bey
gehöriger Aufsicht dieß ebensogut selbst besorgen können.
Man muß nicht Arbeiten wählen, welche die Anschaf-
fung kostspieliger Werkzeuge und anderer Geräthschaf-
ten erfordern, und diese Werkzeuge nicht auch solchen
Kindern unentgeldlich anschaffen, deren Eltern solche
selbst bezahlen können. Man muß die Kinder nicht
auf Rechnung der Anstalt arbeiten lassen, wenn sich
Leute finden, welche das Material auf ihre eigenen

Jnduſtrie-Schule fuͤr den Augenblick zu Stande brin-
gen, ſo wuͤrde ſie wenigſtens den Aufwand nicht jaͤhr-
lich wiederholen koͤnnen, und mithin der Fortbeſtand
der Anſtalt in der Zukunft nicht zu erwarten ſeyn.“

§. 93.

Allerdings koͤnnte durch eine zweckwidrige
Ausdehnung
einer ſolchen Anſtalt die gute Abſicht
derſelben verfehlt werden. Man muß daher z. B. nicht,
wie ſchon oben gezeigt wurde, ſolche Kinder, welche
von den Jhrigen zu Hauſe ebenſogut beſchaͤftigt und
erzogen wuͤrden, zur Theilnahme an derſelben noͤthigen,
oder ſolchen Kindern, deren Eltern die Koſten des Un-
terrichts zu bezahlen wohl vermoͤgend ſind, den Zutritt
unentgeldlich geſtatten. Man muß nicht Haͤuſer oder
Zimmer bauen oder miethen, wo man ſolche in einem
bereits vorhandenen oͤffentlichen Gebaͤude unentgeldlich
haben oder wenigſtens mit geringen Koſten einrichten
kann. Man muß nicht ohne Noth Stunden zum Unter-
richt waͤhlen, in welchen die Beleuchtung und Erwaͤr-
mung der Zimmer noͤthig iſt, das Brennholz nicht
durch Tagloͤhner herbeyſchaffen, ſaͤgen, ſpalten, tragen,
aufbeugen laſſen, zum Einheizen nicht beſonders be-
zahlte Einbrenner beſtellen, wenn die Schulkinder bey
gehoͤriger Aufſicht dieß ebenſogut ſelbſt beſorgen koͤnnen.
Man muß nicht Arbeiten waͤhlen, welche die Anſchaf-
fung koſtſpieliger Werkzeuge und anderer Geraͤthſchaf-
ten erfordern, und dieſe Werkzeuge nicht auch ſolchen
Kindern unentgeldlich anſchaffen, deren Eltern ſolche
ſelbſt bezahlen koͤnnen. Man muß die Kinder nicht
auf Rechnung der Anſtalt arbeiten laſſen, wenn ſich
Leute finden, welche das Material auf ihre eigenen

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[127/0137] Jnduſtrie-Schule fuͤr den Augenblick zu Stande brin- gen, ſo wuͤrde ſie wenigſtens den Aufwand nicht jaͤhr- lich wiederholen koͤnnen, und mithin der Fortbeſtand der Anſtalt in der Zukunft nicht zu erwarten ſeyn.“ §. 93. Allerdings koͤnnte durch eine zweckwidrige Ausdehnung einer ſolchen Anſtalt die gute Abſicht derſelben verfehlt werden. Man muß daher z. B. nicht, wie ſchon oben gezeigt wurde, ſolche Kinder, welche von den Jhrigen zu Hauſe ebenſogut beſchaͤftigt und erzogen wuͤrden, zur Theilnahme an derſelben noͤthigen, oder ſolchen Kindern, deren Eltern die Koſten des Un- terrichts zu bezahlen wohl vermoͤgend ſind, den Zutritt unentgeldlich geſtatten. Man muß nicht Haͤuſer oder Zimmer bauen oder miethen, wo man ſolche in einem bereits vorhandenen oͤffentlichen Gebaͤude unentgeldlich haben oder wenigſtens mit geringen Koſten einrichten kann. Man muß nicht ohne Noth Stunden zum Unter- richt waͤhlen, in welchen die Beleuchtung und Erwaͤr- mung der Zimmer noͤthig iſt, das Brennholz nicht durch Tagloͤhner herbeyſchaffen, ſaͤgen, ſpalten, tragen, aufbeugen laſſen, zum Einheizen nicht beſonders be- zahlte Einbrenner beſtellen, wenn die Schulkinder bey gehoͤriger Aufſicht dieß ebenſogut ſelbſt beſorgen koͤnnen. Man muß nicht Arbeiten waͤhlen, welche die Anſchaf- fung koſtſpieliger Werkzeuge und anderer Geraͤthſchaf- ten erfordern, und dieſe Werkzeuge nicht auch ſolchen Kindern unentgeldlich anſchaffen, deren Eltern ſolche ſelbſt bezahlen koͤnnen. Man muß die Kinder nicht auf Rechnung der Anſtalt arbeiten laſſen, wenn ſich Leute finden, welche das Material auf ihre eigenen

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Zitationshilfe: Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821, S. 127. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmidlin_kinderindustrie_1821/137>, abgerufen am 23.11.2024.