Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758.nemlich des Kaysers-Bad. Denn so heisset es in dem alten Wißbadischen Gerichtsb. f. 58. In dem Jahr 1428 verzinseten die Nonnen von - ihr Bad und Hofstad gelegen neben dem Bad das man nennet des Kaysers Badt -. Daß dieses Bad-Haus diesen Nahmen nicht von ohngefähr und ohne Ursache überkommen habe, das lässet sich gantz sicher daraus schliessen, weil es vormals, wie eben jetzo gezeiget ist, in Wißbaden nicht üblich gewesen, daß man einem Bad-Hause einen besonderen Nahmen, und noch vielweniger einen besonderen Nahmen von ohngefähr, oder aus einem blossen willkührlichen Einfall des Besitzers, (wie wohl heut zu Tage geschicht) beygeleget habe. Auch kan diese Benennung nicht von dem Nahmen des damaligen Besitzers, der etwan Kayser könnte geheissen haben, entstanden seyn. Denn es wird diese Redens-Art: das Bad oder Badehuß das man nennet das N. Bad, von keinem eintzigen anderweitigen Bad-Haus in den alten Wißbadischen Gerichts-Büchern gebrauchet, sondern es heisset in denselben immerzu schlechthin: das Bad oder Badehuß des N. oder, das des N. ist etc. dabey denn allezeit der Vor- und Zu-Nahme des Besitzers völlig ausgedrucket ist. Es ist also gantz sicher, daß diese besondere Benennung dieses Bades durch eine besondere Veranlassung werde entstanden, und da es ein Kaysers-Bad nemlich des Kaysers-Bad. Denn so heisset es in dem alten Wißbadischen Gerichtsb. f. 58. In dem Jahr 1428 verzinseten die Nonnen von – ihr Bad und Hofstad gelegen neben dem Bad das man nennet des Kaysers Badt –. Daß dieses Bad-Haus diesen Nahmen nicht von ohngefähr und ohne Ursache überkommen habe, das lässet sich gantz sicher daraus schliessen, weil es vormals, wie eben jetzo gezeiget ist, in Wißbaden nicht üblich gewesen, daß man einem Bad-Hause einen besonderen Nahmen, und noch vielweniger einen besonderen Nahmen von ohngefähr, oder aus einem blossen willkührlichen Einfall des Besitzers, (wie wohl heut zu Tage geschicht) beygeleget habe. Auch kan diese Benennung nicht von dem Nahmen des damaligen Besitzers, der etwan Kayser könnte geheissen haben, entstanden seyn. Denn es wird diese Redens-Art: das Bad oder Badehuß das man nennet das N. Bad, von keinem eintzigen anderweitigen Bad-Haus in den alten Wißbadischen Gerichts-Büchern gebrauchet, sondern es heisset in denselben immerzu schlechthin: das Bad oder Badehuß des N. oder, das des N. ist etc. dabey denn allezeit der Vor- und Zu-Nahme des Besitzers völlig ausgedrucket ist. Es ist also gantz sicher, daß diese besondere Benennung dieses Bades durch eine besondere Veranlassung werde entstanden, und da es ein Kaysers-Bad <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0487" n="451"/> nemlich des Kaysers-Bad. Denn so heisset es in dem alten Wißbadischen Gerichtsb. <hi rendition="#aq">f. 58.</hi> In dem Jahr 1428 verzinseten die Nonnen von – ihr Bad und Hofstad gelegen neben dem Bad das man nennet des Kaysers Badt –. Daß dieses Bad-Haus diesen Nahmen nicht von ohngefähr und ohne Ursache überkommen habe, das lässet sich gantz sicher daraus schliessen, weil es vormals, wie eben jetzo gezeiget ist, in Wißbaden nicht üblich gewesen, daß man einem Bad-Hause einen besonderen Nahmen, und noch vielweniger einen besonderen Nahmen von ohngefähr, oder aus einem blossen willkührlichen Einfall des Besitzers, (wie wohl heut zu Tage geschicht) beygeleget habe. Auch kan diese Benennung nicht von dem Nahmen des damaligen Besitzers, der etwan Kayser könnte geheissen haben, entstanden seyn. Denn es wird diese Redens-Art: das Bad oder Badehuß das man nennet das N. Bad, von keinem eintzigen anderweitigen Bad-Haus in den alten Wißbadischen Gerichts-Büchern gebrauchet, sondern es heisset in denselben immerzu schlechthin: das Bad oder Badehuß des N. oder, das des N. ist etc. dabey denn allezeit der Vor- und Zu-Nahme des Besitzers völlig ausgedrucket ist. Es ist also gantz sicher, daß diese besondere Benennung dieses Bades durch eine besondere Veranlassung werde entstanden, und da es ein Kaysers-Bad </p> </div> </body> </text> </TEI> [451/0487]
nemlich des Kaysers-Bad. Denn so heisset es in dem alten Wißbadischen Gerichtsb. f. 58. In dem Jahr 1428 verzinseten die Nonnen von – ihr Bad und Hofstad gelegen neben dem Bad das man nennet des Kaysers Badt –. Daß dieses Bad-Haus diesen Nahmen nicht von ohngefähr und ohne Ursache überkommen habe, das lässet sich gantz sicher daraus schliessen, weil es vormals, wie eben jetzo gezeiget ist, in Wißbaden nicht üblich gewesen, daß man einem Bad-Hause einen besonderen Nahmen, und noch vielweniger einen besonderen Nahmen von ohngefähr, oder aus einem blossen willkührlichen Einfall des Besitzers, (wie wohl heut zu Tage geschicht) beygeleget habe. Auch kan diese Benennung nicht von dem Nahmen des damaligen Besitzers, der etwan Kayser könnte geheissen haben, entstanden seyn. Denn es wird diese Redens-Art: das Bad oder Badehuß das man nennet das N. Bad, von keinem eintzigen anderweitigen Bad-Haus in den alten Wißbadischen Gerichts-Büchern gebrauchet, sondern es heisset in denselben immerzu schlechthin: das Bad oder Badehuß des N. oder, das des N. ist etc. dabey denn allezeit der Vor- und Zu-Nahme des Besitzers völlig ausgedrucket ist. Es ist also gantz sicher, daß diese besondere Benennung dieses Bades durch eine besondere Veranlassung werde entstanden, und da es ein Kaysers-Bad
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