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Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758.

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Grafen von Nassau-Wißbaden und Idstein, Johanni, seine Lande durch eine Kayserliche Commission entzogen, und insbesondere die Stadt und Herrschaft Wißbaden dem damaligen Churfürsten zu Maintz, Anselmo Casimiro, im Jahre 1637 übergeben worden; so geschah es, daß nachmals 1644 von diesem letzteren der Befehl ertheilet wurde, den Evangelischen Einwohnern der Stadt Wißbaden das Chor der dasigen Kirche zu entziehen, und solches den Römisch-Catholischen einzuräumen. Ob nun gleich von Seiten der Evangelischen Pfarr-Gemeinde zu Wißbaden die Gegen-Vorstellung geschehen, daß nicht nur die Evangelische Religion allbereits vor dem Passauischen Vertrag in Wißbaden eingeführet gewesen, sondern daß auch dieses Verfahren selbst dem damals errichteten Pragischen Friedens-Schluß entgegen liefe, massen, kraft desselben, alle in Teutschland damals vorhandene Religions-Verfassung vor jetzt in einem Stande ungeändert bleiben sollte, so wurde doch solches in keine Achtung genommen, sondern vielmehr das gemeldte Chor der Wißbadischen Kirche den 26 May des gedachten Jahres den Evangelischen durch würckliche Besitznehmung entzogen, und den Römisch-Catholischen eingeräumet, die Cantzel aber den beyderseitigen Religions-Verwandten zum gemeinsamen Gebrauch wechselsweise überlassen. Es ist auch solcher gemeinschaftliche Gebrauch

Grafen von Nassau-Wißbaden und Idstein, Johanni, seine Lande durch eine Kayserliche Commission entzogen, und insbesondere die Stadt und Herrschaft Wißbaden dem damaligen Churfürsten zu Maintz, Anselmo Casimiro, im Jahre 1637 übergeben worden; so geschah es, daß nachmals 1644 von diesem letzteren der Befehl ertheilet wurde, den Evangelischen Einwohnern der Stadt Wißbaden das Chor der dasigen Kirche zu entziehen, und solches den Römisch-Catholischen einzuräumen. Ob nun gleich von Seiten der Evangelischen Pfarr-Gemeinde zu Wißbaden die Gegen-Vorstellung geschehen, daß nicht nur die Evangelische Religion allbereits vor dem Passauischen Vertrag in Wißbaden eingeführet gewesen, sondern daß auch dieses Verfahren selbst dem damals errichteten Pragischen Friedens-Schluß entgegen liefe, massen, kraft desselben, alle in Teutschland damals vorhandene Religions-Verfassung vor jetzt in einem Stande ungeändert bleiben sollte, so wurde doch solches in keine Achtung genommen, sondern vielmehr das gemeldte Chor der Wißbadischen Kirche den 26 May des gedachten Jahres den Evangelischen durch würckliche Besitznehmung entzogen, und den Römisch-Catholischen eingeräumet, die Cantzel aber den beyderseitigen Religions-Verwandten zum gemeinsamen Gebrauch wechselsweise überlassen. Es ist auch solcher gemeinschaftliche Gebrauch

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Grafen von Nassau-Wißbaden und Idstein, Johanni, seine Lande durch eine Kayserliche Commission entzogen, und insbesondere die Stadt und Herrschaft Wißbaden dem damaligen Churfürsten zu Maintz, Anselmo Casimiro, im Jahre 1637 übergeben worden; so geschah es, daß nachmals 1644 von diesem letzteren der Befehl ertheilet wurde, den Evangelischen Einwohnern der Stadt Wißbaden das Chor der dasigen Kirche zu entziehen, und solches den Römisch-Catholischen einzuräumen. Ob nun gleich von Seiten der Evangelischen Pfarr-Gemeinde zu Wißbaden die Gegen-Vorstellung geschehen, daß nicht nur die Evangelische Religion allbereits vor dem Passauischen Vertrag in Wißbaden eingeführet gewesen, sondern daß auch dieses Verfahren selbst dem damals errichteten Pragischen Friedens-Schluß entgegen liefe, massen, kraft desselben, alle in Teutschland damals vorhandene Religions-Verfassung vor jetzt in einem Stande ungeändert bleiben sollte, so wurde doch solches in keine Achtung genommen, sondern vielmehr das gemeldte Chor der Wißbadischen Kirche den 26 May des gedachten Jahres den Evangelischen durch würckliche Besitznehmung entzogen, und den Römisch-Catholischen eingeräumet, die Cantzel aber den beyderseitigen Religions-Verwandten zum gemeinsamen Gebrauch wechselsweise überlassen. Es ist auch solcher gemeinschaftliche Gebrauch
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[236/0272] Grafen von Nassau-Wißbaden und Idstein, Johanni, seine Lande durch eine Kayserliche Commission entzogen, und insbesondere die Stadt und Herrschaft Wißbaden dem damaligen Churfürsten zu Maintz, Anselmo Casimiro, im Jahre 1637 übergeben worden; so geschah es, daß nachmals 1644 von diesem letzteren der Befehl ertheilet wurde, den Evangelischen Einwohnern der Stadt Wißbaden das Chor der dasigen Kirche zu entziehen, und solches den Römisch-Catholischen einzuräumen. Ob nun gleich von Seiten der Evangelischen Pfarr-Gemeinde zu Wißbaden die Gegen-Vorstellung geschehen, daß nicht nur die Evangelische Religion allbereits vor dem Passauischen Vertrag in Wißbaden eingeführet gewesen, sondern daß auch dieses Verfahren selbst dem damals errichteten Pragischen Friedens-Schluß entgegen liefe, massen, kraft desselben, alle in Teutschland damals vorhandene Religions-Verfassung vor jetzt in einem Stande ungeändert bleiben sollte, so wurde doch solches in keine Achtung genommen, sondern vielmehr das gemeldte Chor der Wißbadischen Kirche den 26 May des gedachten Jahres den Evangelischen durch würckliche Besitznehmung entzogen, und den Römisch-Catholischen eingeräumet, die Cantzel aber den beyderseitigen Religions-Verwandten zum gemeinsamen Gebrauch wechselsweise überlassen. Es ist auch solcher gemeinschaftliche Gebrauch

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Zitationshilfe: Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758, S. 236. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schenck_wissbaden_1758/272>, abgerufen am 22.11.2024.