der Wißbadischen Kirche, wiewohl mit fortwährendem Widerspruch der Gräflichen Landes-Obrigkeit, und der Evangelischen Pfarr-Gemeinde zu Wißbaden, vier Jahre lang, nemlich bis an das Ende des gemeldten dreyßig-jährigen Krieges fortgeführet, nach demselben aber und bey Errichtung des Westphälischen Friedens im Jahr 1648, und des bald darauf erfolgten Nürnbergischen Executions-Recesses, alles wieder in den Stand, in welchem es vor dem Krieg gewesen, gesetzet, und wie Stadt und Herrschaft Wißbaden selbst dem vorigen Landes-Herren, also auch die Kirche dieser Stadt ihren vorigen Besitzern, nemlich den Evangelischen Einwohnern, wiederum völlig eingeräumet worden. Da denn seit derselbigen Zeit in Wißbaden keine andere, als die Evangelisch-Lutherische Religion in öffentlicher Uebung ist. Ein Privat-Gottes-Dienst aber, zu Haltung des H. Abendmahls, wird denen, welche der reformirten Religion, unter den Einwohnern des Wißbads, zugethan sind, seit dem Jahr 1745 von der hohen Landes-Herrschaft, zu gewissen Zeiten, auf geschehende jedesmalige bittliche Ansuchung, verstattet. Und weil auch unter den vielen alljährlich in Wißbaden sich aufhaltenden frembden Bad-Gästen gar manche sich finden, welche einer andern Religion, als bey den Stadt-Einwohnern in öffentlicher Ubung ist, zugethan sind, so wird solchen ebenfalls, wenn
der Wißbadischen Kirche, wiewohl mit fortwährendem Widerspruch der Gräflichen Landes-Obrigkeit, und der Evangelischen Pfarr-Gemeinde zu Wißbaden, vier Jahre lang, nemlich bis an das Ende des gemeldten dreyßig-jährigen Krieges fortgeführet, nach demselben aber und bey Errichtung des Westphälischen Friedens im Jahr 1648, und des bald darauf erfolgten Nürnbergischen Executions-Recesses, alles wieder in den Stand, in welchem es vor dem Krieg gewesen, gesetzet, und wie Stadt und Herrschaft Wißbaden selbst dem vorigen Landes-Herren, also auch die Kirche dieser Stadt ihren vorigen Besitzern, nemlich den Evangelischen Einwohnern, wiederum völlig eingeräumet worden. Da denn seit derselbigen Zeit in Wißbaden keine andere, als die Evangelisch-Lutherische Religion in öffentlicher Uebung ist. Ein Privat-Gottes-Dienst aber, zu Haltung des H. Abendmahls, wird denen, welche der reformirten Religion, unter den Einwohnern des Wißbads, zugethan sind, seit dem Jahr 1745 von der hohen Landes-Herrschaft, zu gewissen Zeiten, auf geschehende jedesmalige bittliche Ansuchung, verstattet. Und weil auch unter den vielen alljährlich in Wißbaden sich aufhaltenden frembden Bad-Gästen gar manche sich finden, welche einer andern Religion, als bey den Stadt-Einwohnern in öffentlicher Ubung ist, zugethan sind, so wird solchen ebenfalls, wenn
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der Wißbadischen Kirche, wiewohl mit fortwährendem Widerspruch der Gräflichen Landes-Obrigkeit, und der Evangelischen Pfarr-Gemeinde zu Wißbaden, vier Jahre lang, nemlich bis an das Ende des gemeldten dreyßig-jährigen Krieges fortgeführet, nach demselben aber und bey Errichtung des Westphälischen Friedens im Jahr 1648, und des bald darauf erfolgten Nürnbergischen Executions-Recesses, alles wieder in den Stand, in welchem es vor dem Krieg gewesen, gesetzet, und wie Stadt und Herrschaft Wißbaden selbst dem vorigen Landes-Herren, also auch die Kirche dieser Stadt ihren vorigen Besitzern, nemlich den Evangelischen Einwohnern, wiederum völlig eingeräumet worden. Da denn seit derselbigen Zeit in Wißbaden keine andere, als die Evangelisch-Lutherische Religion in öffentlicher Uebung ist. Ein Privat-Gottes-Dienst aber, zu Haltung des H. Abendmahls, wird denen, welche der reformirten Religion, unter den Einwohnern des Wißbads, zugethan sind, seit dem Jahr 1745 von der hohen Landes-Herrschaft, zu gewissen Zeiten, auf geschehende jedesmalige bittliche Ansuchung, verstattet. Und weil auch unter den vielen alljährlich in Wißbaden sich aufhaltenden frembden Bad-Gästen gar manche sich finden, welche einer andern Religion, als bey den Stadt-Einwohnern in öffentlicher Ubung ist, zugethan sind, so wird solchen ebenfalls, wenn
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der Wißbadischen Kirche, wiewohl mit fortwährendem Widerspruch der Gräflichen Landes-Obrigkeit, und der Evangelischen Pfarr-Gemeinde zu Wißbaden, vier Jahre lang, nemlich bis an das Ende des gemeldten dreyßig-jährigen Krieges fortgeführet, nach demselben aber und bey Errichtung des Westphälischen Friedens im Jahr 1648, und des bald darauf erfolgten Nürnbergischen Executions-Recesses, alles wieder in den Stand, in welchem es vor dem Krieg gewesen, gesetzet, und wie Stadt und Herrschaft Wißbaden selbst dem vorigen Landes-Herren, also auch die Kirche dieser Stadt ihren vorigen Besitzern, nemlich den Evangelischen Einwohnern, wiederum völlig eingeräumet worden. Da denn seit derselbigen Zeit in Wißbaden keine andere, als die Evangelisch-Lutherische Religion in öffentlicher Uebung ist. Ein Privat-Gottes-Dienst aber, zu Haltung des H. Abendmahls, wird denen, welche der reformirten Religion, unter den Einwohnern des Wißbads, zugethan sind, seit dem Jahr 1745 von der hohen Landes-Herrschaft, zu gewissen Zeiten, auf geschehende jedesmalige bittliche Ansuchung, verstattet. Und weil auch unter den vielen alljährlich in Wißbaden sich aufhaltenden frembden Bad-Gästen gar manche sich finden, welche einer andern Religion, als bey den Stadt-Einwohnern in öffentlicher Ubung ist, zugethan sind, so wird solchen ebenfalls, wenn
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Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758, S. 237. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schenck_wissbaden_1758/273>, abgerufen am 22.07.2024.
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