provinciali temporatio, das ist von einem Gau-Grafen, auf Zeit und Ziel, werde seyn regieret worden. Es werden unten einige Königliche und Kayserliche schriftliche Urkunden vorkommen, aus welchen deutlich erhellen wird, daß die Teutsche Könige und Kayser annoch um dieselbe Zeit, nemlich in dem neunten und zehenten Jahrhundert, Eigenthums-Herren von Stadt und Gegend Wißbaden gewesen sind. Denn in solchen schriftlichen Urkunden werden zwar verschiedene Grafen genennet, welche der Wißbadischen Gegend damals vorgestanden haben, z. E. Aedewint, Numat etc. Es wird aber zugleich deutlich darin zu verstehen gegeben, daß nicht diese Grafen, sondern die darin benennte Teutsche Könige und Kayser, mit solchen Gegenden geschaltet und gewaltet haben, wie sie gewollt; folglich also nicht die erste, sondern die letzte die würckliche Eigenthums-Herren derselben gewesen sind. Wie denn in der einen Urkunde von dem Grafen Numat das Lateinische Wort praeesse (vorstehen) ausdrücklich gebrauchet, und dadurch angezeiget wird, daß er seinen Gau nur Amtsweise verwaltet, nicht aber denselben eigenthümlich besessen habe. Die Sache selbst ist in den allgemeinen Geschichten des Teutschen Reiches so klar gegründet, wie in denen bisher in den Druck gekommenen vielen Reichs-Historien von Teutschland sattsame Zeugnüsse
provinciali temporatio, das ist von einem Gau-Grafen, auf Zeit und Ziel, werde seyn regieret worden. Es werden unten einige Königliche und Kayserliche schriftliche Urkunden vorkommen, aus welchen deutlich erhellen wird, daß die Teutsche Könige und Kayser annoch um dieselbe Zeit, nemlich in dem neunten und zehenten Jahrhundert, Eigenthums-Herren von Stadt und Gegend Wißbaden gewesen sind. Denn in solchen schriftlichen Urkunden werden zwar verschiedene Grafen genennet, welche der Wißbadischen Gegend damals vorgestanden haben, z. E. Aedewint, Numat etc. Es wird aber zugleich deutlich darin zu verstehen gegeben, daß nicht diese Grafen, sondern die darin benennte Teutsche Könige und Kayser, mit solchen Gegenden geschaltet und gewaltet haben, wie sie gewollt; folglich also nicht die erste, sondern die letzte die würckliche Eigenthums-Herren derselben gewesen sind. Wie denn in der einen Urkunde von dem Grafen Numat das Lateinische Wort praeesse (vorstehen) ausdrücklich gebrauchet, und dadurch angezeiget wird, daß er seinen Gau nur Amtsweise verwaltet, nicht aber denselben eigenthümlich besessen habe. Die Sache selbst ist in den allgemeinen Geschichten des Teutschen Reiches so klar gegründet, wie in denen bisher in den Druck gekommenen vielen Reichs-Historien von Teutschland sattsame Zeugnüsse
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provinciali temporatio, das ist von einem Gau-Grafen, auf Zeit und Ziel, werde seyn regieret worden. Es werden unten einige Königliche und Kayserliche schriftliche Urkunden vorkommen, aus welchen deutlich erhellen wird, daß die Teutsche Könige und Kayser annoch um dieselbe Zeit, nemlich in dem neunten und zehenten Jahrhundert, Eigenthums-Herren von Stadt und Gegend Wißbaden gewesen sind. Denn in solchen schriftlichen Urkunden werden zwar verschiedene Grafen genennet, welche der Wißbadischen Gegend damals vorgestanden haben, z. E. Aedewint, Numat etc. Es wird aber zugleich deutlich darin zu verstehen gegeben, daß nicht diese Grafen, sondern die darin benennte Teutsche Könige und Kayser, mit solchen Gegenden geschaltet und gewaltet haben, wie sie gewollt; folglich also nicht die erste, sondern die letzte die würckliche Eigenthums-Herren derselben gewesen sind. Wie denn in der einen Urkunde von dem Grafen Numat das Lateinische Wort praeesse (vorstehen) ausdrücklich gebrauchet, und dadurch angezeiget wird, daß er seinen Gau nur Amtsweise verwaltet, nicht aber denselben eigenthümlich besessen habe. Die Sache selbst ist in den allgemeinen Geschichten des Teutschen Reiches so klar gegründet, wie in denen bisher in den Druck gekommenen vielen Reichs-Historien von Teutschland sattsame Zeugnüsse
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Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schenck_wissbaden_1758/161>, abgerufen am 16.02.2025.
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