Familie, an andere, und besonders an die Sächsische Hertzoge, um das Jahr 919, gelanget ist. Zu aller dieser Teutschen Königen und Kaysern Zeiten hat das meiste Theil des Teutschen Reiches (einige grosse Hertzogthümer ausgenommen) solchen Königen und Kaysern annoch eigenthümlich zugehöret. Und ob sie zwar ebenfalls überall ihre mancherley Graven und Land-Voigte, welche den besondern Landes-Gegenden oder Gauen vorgestanden, gehabt haben, so sind doch solche Aemter und Landes-Herrschaften noch nicht erblich gewesen, sondern solches ist erst nachher in dem eilften Jahrhundert (wie unten in der dritten Abtheilung weitere Meldung davon geschehen wird) nach und nach in Uebung gekommen. Wie denn der Teutsche Geschicht-Schreiber Rhegino von Prüm, welcher in dem zehenten Jahrhundert gelebet, dieses, als was sonderbares und ungewöhnliches, in seiner Chronick p 105 anmercket, daß der Kayser Otto I einem gewissen Go- oder Gau-Graven, Nahmens Uto (Otto) im Jahr 949 die Erlaubnüß gegeben, seine verwaltete Amts-Lande erblich unter seine Kinder zu theilen. Man hat also gantz sicher zu glauben, daß Stadt und Gegend Wißbaden ebenfalls die gemeldte Zeit hindurch den Teutschen Königen und Kaysern annoch eigenthümlich zugehöret habe, und als ein besonderer Reichs-Gau oder Reichs-Herrschaft von einem Comite
Familie, an andere, und besonders an die Sächsische Hertzoge, um das Jahr 919, gelanget ist. Zu aller dieser Teutschen Königen und Kaysern Zeiten hat das meiste Theil des Teutschen Reiches (einige grosse Hertzogthümer ausgenommen) solchen Königen und Kaysern annoch eigenthümlich zugehöret. Und ob sie zwar ebenfalls überall ihre mancherley Graven und Land-Voigte, welche den besondern Landes-Gegenden oder Gauen vorgestanden, gehabt haben, so sind doch solche Aemter und Landes-Herrschaften noch nicht erblich gewesen, sondern solches ist erst nachher in dem eilften Jahrhundert (wie unten in der dritten Abtheilung weitere Meldung davon geschehen wird) nach und nach in Uebung gekommen. Wie denn der Teutsche Geschicht-Schreiber Rhegino von Prüm, welcher in dem zehenten Jahrhundert gelebet, dieses, als was sonderbares und ungewöhnliches, in seiner Chronick p 105 anmercket, daß der Kayser Otto I einem gewissen Go- oder Gau-Graven, Nahmens Uto (Otto) im Jahr 949 die Erlaubnüß gegeben, seine verwaltete Amts-Lande erblich unter seine Kinder zu theilen. Man hat also gantz sicher zu glauben, daß Stadt und Gegend Wißbaden ebenfalls die gemeldte Zeit hindurch den Teutschen Königen und Kaysern annoch eigenthümlich zugehöret habe, und als ein besonderer Reichs-Gau oder Reichs-Herrschaft von einem Comite
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Familie, an andere, und besonders an die Sächsische Hertzoge, um das Jahr 919, gelanget ist. Zu aller dieser Teutschen Königen und Kaysern Zeiten hat das meiste Theil des Teutschen Reiches (einige grosse Hertzogthümer ausgenommen) solchen Königen und Kaysern annoch eigenthümlich zugehöret. Und ob sie zwar ebenfalls überall ihre mancherley Graven und Land-Voigte, welche den besondern Landes-Gegenden oder Gauen vorgestanden, gehabt haben, so sind doch solche Aemter und Landes-Herrschaften noch nicht erblich gewesen, sondern solches ist erst nachher in dem eilften Jahrhundert (wie unten in der dritten Abtheilung weitere Meldung davon geschehen wird) nach und nach in Uebung gekommen. Wie denn der Teutsche Geschicht-Schreiber Rhegino von Prüm, welcher in dem zehenten Jahrhundert gelebet, dieses, als was sonderbares und ungewöhnliches, in seiner Chronick <hirendition="#aq">p 105</hi> anmercket, daß der Kayser Otto I einem gewissen Go- oder Gau-Graven, Nahmens Uto (Otto) im Jahr 949 die Erlaubnüß gegeben, seine verwaltete Amts-Lande erblich unter seine Kinder zu theilen. Man hat also gantz sicher zu glauben, daß Stadt und Gegend Wißbaden ebenfalls die gemeldte Zeit hindurch den Teutschen Königen und Kaysern annoch eigenthümlich zugehöret habe, und als ein besonderer Reichs-Gau oder Reichs-Herrschaft von einem <hirendition="#aq">Comite
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Familie, an andere, und besonders an die Sächsische Hertzoge, um das Jahr 919, gelanget ist. Zu aller dieser Teutschen Königen und Kaysern Zeiten hat das meiste Theil des Teutschen Reiches (einige grosse Hertzogthümer ausgenommen) solchen Königen und Kaysern annoch eigenthümlich zugehöret. Und ob sie zwar ebenfalls überall ihre mancherley Graven und Land-Voigte, welche den besondern Landes-Gegenden oder Gauen vorgestanden, gehabt haben, so sind doch solche Aemter und Landes-Herrschaften noch nicht erblich gewesen, sondern solches ist erst nachher in dem eilften Jahrhundert (wie unten in der dritten Abtheilung weitere Meldung davon geschehen wird) nach und nach in Uebung gekommen. Wie denn der Teutsche Geschicht-Schreiber Rhegino von Prüm, welcher in dem zehenten Jahrhundert gelebet, dieses, als was sonderbares und ungewöhnliches, in seiner Chronick p 105 anmercket, daß der Kayser Otto I einem gewissen Go- oder Gau-Graven, Nahmens Uto (Otto) im Jahr 949 die Erlaubnüß gegeben, seine verwaltete Amts-Lande erblich unter seine Kinder zu theilen. Man hat also gantz sicher zu glauben, daß Stadt und Gegend Wißbaden ebenfalls die gemeldte Zeit hindurch den Teutschen Königen und Kaysern annoch eigenthümlich zugehöret habe, und als ein besonderer Reichs-Gau oder Reichs-Herrschaft von einem Comite
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Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758, S. 124. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schenck_wissbaden_1758/160>, abgerufen am 23.07.2024.
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