daß sie von den Francken sey erbauet worden, und diesen Nahmen von ihnen überkommen habe. Es haben diese Franken hierauf etliche Jahrhundert hindurch ihre eigene Könige gehabt, welche die ihnen unterwürffig-gewesene Lande frey-mächtig beherrschet haben. Es haben aber diese Könige zugleich, besserer Ordnung wegen, allerley besondere Graven, das ist, Richter, und andere dergleichen vornehme Beamten, welche sie gemeiniglich aus ihren Edelingern und Frilingern, das ist Edlen und Freyen, gewählet, in ihren Landen hin und wieder gesetzet, welche dieselbe, im Nahmen der Königen, verwaltet, und davor gewisse Einkünfte genossen, von den Landen selbst aber nichts erblich, ausser was sie etwan, gleich andern Unterthanen, vor eigenthümliche Privat-Güter gehabt, besessen haben. Endlich hat einer dieser Fränckischen Königen, nemlich Carl der Grosse, gar die Kayserliche Würde, um das Jahr 800, an sich gebracht, auch das annoch übrig-gewesene, und zum Fränckischen Reiche nicht gehörige, Theil des Teutschlandes sich vollends meistens unterwürffig gemacht. Da denn bey der Theilung seiner vielen Länder unter seine Söhne, das Teutsche Reich seine besondere Könige aus diesem Fränckischen Stamm überkommen hat, deren einige ebenfalls die Kayserliche Würde behauptet haben; bis solche, samt den Landen, nach Abgang dieser Fränckischen
daß sie von den Francken sey erbauet worden, und diesen Nahmen von ihnen überkommen habe. Es haben diese Franken hierauf etliche Jahrhundert hindurch ihre eigene Könige gehabt, welche die ihnen unterwürffig-gewesene Lande frey-mächtig beherrschet haben. Es haben aber diese Könige zugleich, besserer Ordnung wegen, allerley besondere Graven, das ist, Richter, und andere dergleichen vornehme Beamten, welche sie gemeiniglich aus ihren Edelingern und Frilingern, das ist Edlen und Freyen, gewählet, in ihren Landen hin und wieder gesetzet, welche dieselbe, im Nahmen der Königen, verwaltet, und davor gewisse Einkünfte genossen, von den Landen selbst aber nichts erblich, ausser was sie etwan, gleich andern Unterthanen, vor eigenthümliche Privat-Güter gehabt, besessen haben. Endlich hat einer dieser Fränckischen Königen, nemlich Carl der Grosse, gar die Kayserliche Würde, um das Jahr 800, an sich gebracht, auch das annoch übrig-gewesene, und zum Fränckischen Reiche nicht gehörige, Theil des Teutschlandes sich vollends meistens unterwürffig gemacht. Da denn bey der Theilung seiner vielen Länder unter seine Söhne, das Teutsche Reich seine besondere Könige aus diesem Fränckischen Stamm überkommen hat, deren einige ebenfalls die Kayserliche Würde behauptet haben; bis solche, samt den Landen, nach Abgang dieser Fränckischen
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daß sie von den Francken sey erbauet worden, und diesen Nahmen von ihnen überkommen habe. Es haben diese Franken hierauf etliche Jahrhundert hindurch ihre eigene Könige gehabt, welche die ihnen unterwürffig-gewesene Lande frey-mächtig beherrschet haben. Es haben aber diese Könige zugleich, besserer Ordnung wegen, allerley besondere Graven, das ist, Richter, und andere dergleichen vornehme Beamten, welche sie gemeiniglich aus ihren Edelingern und Frilingern, das ist Edlen und Freyen, gewählet, in ihren Landen hin und wieder gesetzet, welche dieselbe, im Nahmen der Königen, verwaltet, und davor gewisse Einkünfte genossen, von den Landen selbst aber nichts erblich, ausser was sie etwan, gleich andern Unterthanen, vor eigenthümliche Privat-Güter gehabt, besessen haben. Endlich hat einer dieser Fränckischen Königen, nemlich Carl der Grosse, gar die Kayserliche Würde, um das Jahr 800, an sich gebracht, auch das annoch übrig-gewesene, und zum Fränckischen Reiche nicht gehörige, Theil des Teutschlandes sich vollends meistens unterwürffig gemacht. Da denn bey der Theilung seiner vielen Länder unter seine Söhne, das Teutsche Reich seine besondere Könige aus diesem Fränckischen Stamm überkommen hat, deren einige ebenfalls die Kayserliche Würde behauptet haben; bis solche, samt den Landen, nach Abgang dieser Fränckischen
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daß sie von den Francken sey erbauet worden, und diesen Nahmen von ihnen überkommen habe. Es haben diese Franken hierauf etliche Jahrhundert hindurch ihre eigene Könige gehabt, welche die ihnen unterwürffig-gewesene Lande frey-mächtig beherrschet haben. Es haben aber diese Könige zugleich, besserer Ordnung wegen, allerley besondere Graven, das ist, Richter, und andere dergleichen vornehme Beamten, welche sie gemeiniglich aus ihren Edelingern und Frilingern, das ist Edlen und Freyen, gewählet, in ihren Landen hin und wieder gesetzet, welche dieselbe, im Nahmen der Königen, verwaltet, und davor gewisse Einkünfte genossen, von den Landen selbst aber nichts erblich, ausser was sie etwan, gleich andern Unterthanen, vor eigenthümliche Privat-Güter gehabt, besessen haben. Endlich hat einer dieser Fränckischen Königen, nemlich Carl der Grosse, gar die Kayserliche Würde, um das Jahr 800, an sich gebracht, auch das annoch übrig-gewesene, und zum Fränckischen Reiche nicht gehörige, Theil des Teutschlandes sich vollends meistens unterwürffig gemacht. Da denn bey der Theilung seiner vielen Länder unter seine Söhne, das Teutsche Reich seine besondere Könige aus diesem Fränckischen Stamm überkommen hat, deren einige ebenfalls die Kayserliche Würde behauptet haben; bis solche, samt den Landen, nach Abgang dieser Fränckischen
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Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758, S. 123. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schenck_wissbaden_1758/159>, abgerufen am 23.07.2024.
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