Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.daher zur nährenden und belehrenden Quelle für alle spätern geheimen Verbindungen, wie vorzüglich auch an den westphälischen Freigerichten zu ersehen ist. Die westphälischen Freischöppen hatten ein Nothwort (Reinir dor Feweri), Erkennungszeichen bei Tisch, drei geheime Alphabete, einen wirklichen Erkennungsgruss, ein Examen zur Erkennung der wirklichen Freischöppen u. s. w., namentlich aber die geheimen Buchstaben S.S. G.G., welche Strick, Stein, Gras, Grein bezeichneten, deren nähere Bedeutung man indessen nicht kennt.1) Diese Buchstaben erinnern lebhaft an die ähnlichen maurerisehen,2) wie in Uebereinstimmung mit den Maurern die Freischöppen ihre allgemeinen Versammlungen auch Capitel, gemeines Capitel nannten.3) N. Müller, Mithras, S. 8, sagt von jenen Buchstaben: "- die ältesten mythischen Gebilde heissen heilige Buchstaben, die älter sind als die Hieros Logos." - Im Vehmgerichte wurde der heimliche Schöffengruss ausgesprochen, indem der eintretende Schöfe seine rechte Hand erst auf seine linke Schulter, dann auf diejenige des andern Schöffen legte. Ferner waren den Vehmrichtern die Zahlen 12 und 7 bedeutungsvolle; zu einem vollkommenen Gerichte gehörten wenigstens 7 Richter (Wächter, Beiträge zur deutschen Gesch., Tübingen 1845, S. 181 ff.). Bei dem sog. Vollgerichte, d. h. bei dem letzten entscheidenden Urtheile der westphälischen Vehm- oder Freigerichte war es üblich, dass der das Gericht haltende Freigraf, der von dem Stuhlherrn4) belehnte Stuhlrichter, einen Strick über sich weg aus den Schranken des Gerichts warf, die Freischöppen ausspieen und des Verurtheilten Namen in das Blutbuch eingetragen wurde, worauf der Freigraf die Freischöffen bei ihrem Eide ermahnte und ihnen gebot, den Vervehmten, wo sie ihn fänden, am nächsten Baume aufzuhängen.5) Tausende 1) Thiersch, der Hauptstuhl des westphälischen Vehmgerichts auf dem Königshofe von Dortmund. Dortmund 1838, S. 8 ff. 2) Symbolik. I. S. 99. 3) Thiersch, S. 16 und 35 ff. 4) Gaupp, deutsche Stadtrechte, II. S. 194. 5) Voigt, die westphälischen Vehmgerichte in Beziehung auf Preussen, Königsberg 1836, S. 20.
daher zur nährenden und belehrenden Quelle für alle spätern geheimen Verbindungen, wie vorzüglich auch an den westphälischen Freigerichten zu ersehen ist. Die westphälischen Freischöppen hatten ein Nothwort (Reinir dor Feweri), Erkennungszeichen bei Tisch, drei geheime Alphabete, einen wirklichen Erkennungsgruss, ein Examen zur Erkennung der wirklichen Freischöppen u. s. w., namentlich aber die geheimen Buchstaben S.S. G.G., welche Strick, Stein, Gras, Grein bezeichneten, deren nähere Bedeutung man indessen nicht kennt.1) Diese Buchstaben erinnern lebhaft an die ähnlichen maurerisehen,2) wie in Uebereinstimmung mit den Maurern die Freischöppen ihre allgemeinen Versammlungen auch Capitel, gemeines Capitel nannten.3) N. Müller, Mithras, S. 8, sagt von jenen Buchstaben: „- die ältesten mythischen Gebilde heissen heilige Buchstaben, die älter sind als die Hieros Logos.“ – Im Vehmgerichte wurde der heimliche Schöffengruss ausgesprochen, indem der eintretende Schöfe seine rechte Hand erst auf seine linke Schulter, dann auf diejenige des andern Schöffen legte. Ferner waren den Vehmrichtern die Zahlen 12 und 7 bedeutungsvolle; zu einem vollkommenen Gerichte gehörten wenigstens 7 Richter (Wächter, Beiträge zur deutschen Gesch., Tübingen 1845, S. 181 ff.). Bei dem sog. Vollgerichte, d. h. bei dem letzten entscheidenden Urtheile der westphälischen Vehm- oder Freigerichte war es üblich, dass der das Gericht haltende Freigraf, der von dem Stuhlherrn4) belehnte Stuhlrichter, einen Strick über sich weg aus den Schranken des Gerichts warf, die Freischöppen ausspieen und des Verurtheilten Namen in das Blutbuch eingetragen wurde, worauf der Freigraf die Freischöffen bei ihrem Eide ermahnte und ihnen gebot, den Vervehmten, wo sie ihn fänden, am nächsten Baume aufzuhängen.5) Tausende 1) Thiersch, der Hauptstuhl des westphälischen Vehmgerichts auf dem Königshofe von Dortmund. Dortmund 1838, S. 8 ff. 2) Symbolik. I. S. 99. 3) Thiersch, S. 16 und 35 ff. 4) Gaupp, deutsche Stadtrechte, II. S. 194. 5) Voigt, die westphälischen Vehmgerichte in Beziehung auf Preussen, Königsberg 1836, S. 20.
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daher zur nährenden und belehrenden Quelle für alle spätern geheimen Verbindungen, wie vorzüglich auch an den westphälischen Freigerichten zu ersehen ist. Die westphälischen Freischöppen hatten ein Nothwort (Reinir dor Feweri), Erkennungszeichen bei Tisch, drei geheime Alphabete, einen wirklichen Erkennungsgruss, ein Examen zur Erkennung der wirklichen Freischöppen u. s. w., namentlich aber die geheimen Buchstaben S.S. G.G., welche Strick, Stein, Gras, Grein bezeichneten, deren nähere Bedeutung man indessen nicht kennt. 1) Diese Buchstaben erinnern lebhaft an die ähnlichen maurerisehen, 2) wie in Uebereinstimmung mit den Maurern die Freischöppen ihre allgemeinen Versammlungen auch Capitel, gemeines Capitel nannten. 3) N. Müller, Mithras, S. 8, sagt von jenen Buchstaben: „- die ältesten mythischen Gebilde heissen heilige Buchstaben, die älter sind als die Hieros Logos.“ – Im Vehmgerichte wurde der heimliche Schöffengruss ausgesprochen, indem der eintretende Schöfe seine rechte Hand erst auf seine linke Schulter, dann auf diejenige des andern Schöffen legte. Ferner waren den Vehmrichtern die Zahlen 12 und 7 bedeutungsvolle; zu einem vollkommenen Gerichte gehörten wenigstens 7 Richter (Wächter, Beiträge zur deutschen Gesch., Tübingen 1845, S. 181 ff.). Bei dem sog. Vollgerichte, d. h. bei dem letzten entscheidenden Urtheile der westphälischen Vehm- oder Freigerichte war es üblich, dass der das Gericht haltende Freigraf, der von dem Stuhlherrn 4) belehnte Stuhlrichter, einen Strick über sich weg aus den Schranken des Gerichts warf, die Freischöppen ausspieen und des Verurtheilten Namen in das Blutbuch eingetragen wurde, worauf der Freigraf die Freischöffen bei ihrem Eide ermahnte und ihnen gebot, den Vervehmten, wo sie ihn fänden, am nächsten Baume aufzuhängen. 5) Tausende
1) Thiersch, der Hauptstuhl des westphälischen Vehmgerichts auf dem Königshofe von Dortmund. Dortmund 1838, S. 8 ff.
2) Symbolik. I. S. 99.
3) Thiersch, S. 16 und 35 ff.
4) Gaupp, deutsche Stadtrechte, II. S. 194.
5) Voigt, die westphälischen Vehmgerichte in Beziehung auf Preussen, Königsberg 1836, S. 20.
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