Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.jeden Bauhütte aufnehmen und gebrauchen zu können, mussten begreiflich auch die Handwerksgebräuche und Uebungen, die Steinmetzordnungen, die Techniken und selbst die technischen Sprachen die grösste Uebereinstimmung und Einheit erstreben. Deshalb ist es vollkommen erlaubt und gerechtfertigt, die verschiedenen Baugesetzgebungen und Bauhütteneinrichtungen der gleichzeitig bauenden Völker und Länder mit einander in die innigste Verbindung zu bringen und von der bekannten einen auf die unbekannte andere zu schliessen. Die englischen maurerischen Urkunden, besonders die Yorker Constitution vom J. 926, die Statuten des Boileau aus der zweiten Hälfte des 13ten Jahrh. und die gemeinen deutschen Steinmetzordnungen aus dem 15ten und 16ten Jahrh. dürfen mit und neben einander als Quellen benützt werden, um daraus das mittelalterliche europäische Bauhüttenrecht und Bauhüttenleben zu erkennen und zu zeichnen. In der Torgauer Steinmetzordnung vom J. 1462, Art. 28, heisst es z. B.:
Diese Hammerzeichen, welche verschieden waren, je nachdem sie von dem Meister oder von dem Parlirer als seinem Stellvertreter ausgingen, wurden besonders gebraucht, um zur Arbeit gleichmässig alle Arbeiter zu berufen und wieder davon zu entlassen, wie diese Gebräuche sich bis auf den heutigen Tag bei den Freimaurern erhalten haben und einstens gewiss als allgemeine bestanden. Klemm, germanische Alterthumskunde, Dresden 1836, S. 317 und 318, glaubt mit Wiarda (Götting. gel. Anzeigen 1819, S. 267), dass der Hammer Thorr's bei den Germanen als Zeichen der Obrigkeiten und der Priester zweiten Ranges gedient habe, was, allgemeiner gefasst und ausgedrückt, doch wohl nur heissen kann, dass der Hammer bei Göttern und Menschen ein Symbol der Herrschaft der Gewalt gewesen, wie namentlich Thorr durch ihn als der Allgewaltige und Alleszermalmende oder Vernichtende be- 1) Heideloff, Bauhütte, S. 50.
jeden Bauhütte aufnehmen und gebrauchen zu können, mussten begreiflich auch die Handwerksgebräuche und Uebungen, die Steinmetzordnungen, die Techniken und selbst die technischen Sprachen die grösste Uebereinstimmung und Einheit erstreben. Deshalb ist es vollkommen erlaubt und gerechtfertigt, die verschiedenen Baugesetzgebungen und Bauhütteneinrichtungen der gleichzeitig bauenden Völker und Länder mit einander in die innigste Verbindung zu bringen und von der bekannten einen auf die unbekannte andere zu schliessen. Die englischen maurerischen Urkunden, besonders die Yorker Constitution vom J. 926, die Statuten des Boileau aus der zweiten Hälfte des 13ten Jahrh. und die gemeinen deutschen Steinmetzordnungen aus dem 15ten und 16ten Jahrh. dürfen mit und neben einander als Quellen benützt werden, um daraus das mittelalterliche europäische Bauhüttenrecht und Bauhüttenleben zu erkennen und zu zeichnen. In der Torgauer Steinmetzordnung vom J. 1462, Art. 28, heisst es z. B.:
Diese Hammerzeichen, welche verschieden waren, je nachdem sie von dem Meister oder von dem Parlirer als seinem Stellvertreter ausgingen, wurden besonders gebraucht, um zur Arbeit gleichmässig alle Arbeiter zu berufen und wieder davon zu entlassen, wie diese Gebräuche sich bis auf den heutigen Tag bei den Freimaurern erhalten haben und einstens gewiss als allgemeine bestanden. Klemm, germanische Alterthumskunde, Dresden 1836, S. 317 und 318, glaubt mit Wiarda (Götting. gel. Anzeigen 1819, S. 267), dass der Hammer Thôrr’s bei den Germanen als Zeichen der Obrigkeiten und der Priester zweiten Ranges gedient habe, was, allgemeiner gefasst und ausgedrückt, doch wohl nur heissen kann, dass der Hammer bei Göttern und Menschen ein Symbol der Herrschaft der Gewalt gewesen, wie namentlich Thôrr durch ihn als der Allgewaltige und Alleszermalmende oder Vernichtende be- 1) Heideloff, Bauhütte, S. 50.
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jeden Bauhütte aufnehmen und gebrauchen zu können, mussten begreiflich auch die Handwerksgebräuche und Uebungen, die Steinmetzordnungen, die Techniken und selbst die technischen Sprachen die grösste Uebereinstimmung und Einheit erstreben. Deshalb ist es vollkommen erlaubt und gerechtfertigt, die verschiedenen Baugesetzgebungen und Bauhütteneinrichtungen der gleichzeitig bauenden Völker und Länder mit einander in die innigste Verbindung zu bringen und von der bekannten einen auf die unbekannte andere zu schliessen. Die englischen maurerischen Urkunden, besonders die Yorker Constitution vom J. 926, die Statuten des Boileau aus der zweiten Hälfte des 13ten Jahrh. und die gemeinen deutschen Steinmetzordnungen aus dem 15ten und 16ten Jahrh. dürfen mit und neben einander als Quellen benützt werden, um daraus das mittelalterliche europäische Bauhüttenrecht und Bauhüttenleben zu erkennen und zu zeichnen. In der Torgauer Steinmetzordnung vom J. 1462, Art. 28, heisst es z. B.:
Ein Meister sol schlahen drey schlege, ein Pallirer zwen einfort, einen wen man rügen soll morgen mittags abend nach dess Landes Alter gewonheit.“ 1)
Diese Hammerzeichen, welche verschieden waren, je nachdem sie von dem Meister oder von dem Parlirer als seinem Stellvertreter ausgingen, wurden besonders gebraucht, um zur Arbeit gleichmässig alle Arbeiter zu berufen und wieder davon zu entlassen, wie diese Gebräuche sich bis auf den heutigen Tag bei den Freimaurern erhalten haben und einstens gewiss als allgemeine bestanden. Klemm, germanische Alterthumskunde, Dresden 1836, S. 317 und 318, glaubt mit Wiarda (Götting. gel. Anzeigen 1819, S. 267), dass der Hammer Thôrr’s bei den Germanen als Zeichen der Obrigkeiten und der Priester zweiten Ranges gedient habe, was, allgemeiner gefasst und ausgedrückt, doch wohl nur heissen kann, dass der Hammer bei Göttern und Menschen ein Symbol der Herrschaft der Gewalt gewesen, wie namentlich Thôrr durch ihn als der Allgewaltige und Alleszermalmende oder Vernichtende be-
1) Heideloff, Bauhütte, S. 50.
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