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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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und in der Schweiz, der Lehrer (Schulsynoden) in der Schweiz; alle übrigen Vereine und Versammlungen der Art, z. B. der Apotheker, der Aerzte, der Juristen, der Schulmänner und Philologen u. s. w., sind einstweilen darauf beschränkt, sich zu sehen und über fromme Wünsche sich zu bereden. Eine Deutschland, das deutsche Reich gesetzlich umspannende Kreiseintheilung kommt ausser bei den Bauleuten weiter vor bei den Kesslern und Kaltschmieden. Nach Ortloff, das Recht der Handwerker, S. 105, waren die Kessler ursprünglich nichts anderes als Harnischmacher, und zu den Zeiten, wo die Cavallerie meistens in Harnischen focht und das Fussvolk mit Panzern versehen war, waren sie den Heeresabtheilungen nach Bedürfniss zugetheilt und wurden unter militärischen Befehl gestellt; auch hatten sie im Felde für die Kessel, Pfannen und ähnliches Geschirr der Soldaten zu sorgen. Sattler in seiner Abhandlung vom Kessler- und Kaltschmiedschutze, S. XIV ff., findet den Ursprung der Kesslerschutzgerechtigkeit in der Verfassung des fränkischen Reichs und zählt folgende 8 Kesslerkreise auf: 1.) der Churpfälzische oder AIzeyische, 2.) der Rathsamhausische, 3.) der der Zobel Gibelstalt, 4.) der hohenloische, 5.) der brandenburg-ansbachische, 7.) der Königsekische und 8.) der württembergische. Diese 8 Kreise wären also ursprünglich wohl militärische gewesen mit der Verpflichtung, die für das Heer erforderliche Anzahl der Kessler zu stellen. Aehnlich wird z. B. noch jetzt der Kanton Zürich in 4 Militärkreise eingetheilt und ein jeder dieser Kreise hat eine vollständige Militärmusik zu stellen. Den Kesslerschutz hatten übrigens als ein Reichsrecht, als ein regale Churpfalz und Hohenlohe und betrachteten ihn als eine servitutem activam juris publici in territorio alieno. Auch bei andern Handwerken gab es missbräuchlich Haupt- und Nebenladen, die erstern gewöhnlich in der Hauptstadt des Landes, weshalb dieselben durch den Reichsschluss von 1731, Art. VI, mit den Haupthütten aufgehoben wurden. An dem Orte, wo einmal die Lade, gleichsam der rechtliche Wohnsitz (domicilium) der Zunft sich befand, mussten die Zunftversammlungen fortgehalten werden, auch wenn daselbst nur wenige Meister oder

und in der Schweiz, der Lehrer (Schulsynoden) in der Schweiz; alle übrigen Vereine und Versammlungen der Art, z. B. der Apotheker, der Aerzte, der Juristen, der Schulmänner und Philologen u. s. w., sind einstweilen darauf beschränkt, sich zu sehen und über fromme Wünsche sich zu bereden. Eine Deutschland, das deutsche Reich gesetzlich umspannende Kreiseintheilung kommt ausser bei den Bauleuten weiter vor bei den Kesslern und Kaltschmieden. Nach Ortloff, das Recht der Handwerker, S. 105, waren die Kessler ursprünglich nichts anderes als Harnischmacher, und zu den Zeiten, wo die Cavallerie meistens in Harnischen focht und das Fussvolk mit Panzern versehen war, waren sie den Heeresabtheilungen nach Bedürfniss zugetheilt und wurden unter militärischen Befehl gestellt; auch hatten sie im Felde für die Kessel, Pfannen und ähnliches Geschirr der Soldaten zu sorgen. Sattler in seiner Abhandlung vom Kessler- und Kaltschmiedschutze, S. XIV ff., findet den Ursprung der Kesslerschutzgerechtigkeit in der Verfassung des fränkischen Reichs und zählt folgende 8 Kesslerkreise auf: 1.) der Churpfälzische oder AIzeyische, 2.) der Rathsamhausische, 3.) der der Zobel Gibelstalt, 4.) der hohenloische, 5.) der brandenburg-ansbachische, 7.) der Königsekische und 8.) der württembergische. Diese 8 Kreise wären also ursprünglich wohl militärische gewesen mit der Verpflichtung, die für das Heer erforderliche Anzahl der Kessler zu stellen. Aehnlich wird z. B. noch jetzt der Kanton Zürich in 4 Militärkreise eingetheilt und ein jeder dieser Kreise hat eine vollständige Militärmusik zu stellen. Den Kesslerschutz hatten übrigens als ein Reichsrecht, als ein regale Churpfalz und Hohenlohe und betrachteten ihn als eine servitutem activam juris publici in territorio alieno. Auch bei andern Handwerken gab es missbräuchlich Haupt- und Nebenladen, die erstern gewöhnlich in der Hauptstadt des Landes, weshalb dieselben durch den Reichsschluss von 1731, Art. VI, mit den Haupthütten aufgehoben wurden. An dem Orte, wo einmal die Lade, gleichsam der rechtliche Wohnsitz (domicilium) der Zunft sich befand, mussten die Zunftversammlungen fortgehalten werden, auch wenn daselbst nur wenige Meister oder

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[569/0589] und in der Schweiz, der Lehrer (Schulsynoden) in der Schweiz; alle übrigen Vereine und Versammlungen der Art, z. B. der Apotheker, der Aerzte, der Juristen, der Schulmänner und Philologen u. s. w., sind einstweilen darauf beschränkt, sich zu sehen und über fromme Wünsche sich zu bereden. Eine Deutschland, das deutsche Reich gesetzlich umspannende Kreiseintheilung kommt ausser bei den Bauleuten weiter vor bei den Kesslern und Kaltschmieden. Nach Ortloff, das Recht der Handwerker, S. 105, waren die Kessler ursprünglich nichts anderes als Harnischmacher, und zu den Zeiten, wo die Cavallerie meistens in Harnischen focht und das Fussvolk mit Panzern versehen war, waren sie den Heeresabtheilungen nach Bedürfniss zugetheilt und wurden unter militärischen Befehl gestellt; auch hatten sie im Felde für die Kessel, Pfannen und ähnliches Geschirr der Soldaten zu sorgen. Sattler in seiner Abhandlung vom Kessler- und Kaltschmiedschutze, S. XIV ff., findet den Ursprung der Kesslerschutzgerechtigkeit in der Verfassung des fränkischen Reichs und zählt folgende 8 Kesslerkreise auf: 1.) der Churpfälzische oder AIzeyische, 2.) der Rathsamhausische, 3.) der der Zobel Gibelstalt, 4.) der hohenloische, 5.) der brandenburg-ansbachische, 7.) der Königsekische und 8.) der württembergische. Diese 8 Kreise wären also ursprünglich wohl militärische gewesen mit der Verpflichtung, die für das Heer erforderliche Anzahl der Kessler zu stellen. Aehnlich wird z. B. noch jetzt der Kanton Zürich in 4 Militärkreise eingetheilt und ein jeder dieser Kreise hat eine vollständige Militärmusik zu stellen. Den Kesslerschutz hatten übrigens als ein Reichsrecht, als ein regale Churpfalz und Hohenlohe und betrachteten ihn als eine servitutem activam juris publici in territorio alieno. Auch bei andern Handwerken gab es missbräuchlich Haupt- und Nebenladen, die erstern gewöhnlich in der Hauptstadt des Landes, weshalb dieselben durch den Reichsschluss von 1731, Art. VI, mit den Haupthütten aufgehoben wurden. An dem Orte, wo einmal die Lade, gleichsam der rechtliche Wohnsitz (domicilium) der Zunft sich befand, mussten die Zunftversammlungen fortgehalten werden, auch wenn daselbst nur wenige Meister oder

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 569. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/589>, abgerufen am 22.11.2024.