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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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auf einen grössern Kreis des Landes, auf das ganze Reich sich erstreckt. So sind zunächst die wandernden Bauleute in ihren Hütten als dem gesammten Lande oder Reiche angehörig betrachtet und daher nach dem Vorbilde des gesammten Reiches in 4 Landkreise mit 4 Haupt- oder Centralstädten, Haupthütten getheilt, deren Versammlungen allgemeine Landtage, Provincial- oder Reichslandtage, Landesversammlungen sind, bestehend aus den Abgeordneten und Bevollmächtigten der zu dem einzelnen Kreise, der einzelnen Haupthütte, oder der Gesammthütte des Reiches gehörenden. Stadthütten (Nebenladen) oder Logen. So waren die zu York in England seit dem J. 926 von Zeit zu Zeit abgehaltenen allgemeinen Versammlungen der Bauleute förmliche Land- und Reichstage, welche die Interessen und Einrichtungen der Bauleute und Bauhütten von ganz England verwaltend und gesetzgebend als die oberste und allgemeine Landeshütte oder Landesloge, als Grossloge beriethen und ordneten; ihre Beschlüsse und Verordnungen waren allgemein verbindlich und die Loge oder Hütte zu York war die oberste Vollziehungs- und Verwaltungsbehörde. Ganz England scheint nur die eine Haupthütte zu York gehabt zu haben oder nicht in kleinere Hüttenkreise eingetheilt gewesen zu sein. Ebenso wurden später in Deutschland seit der Mitte des 15ten Jahrh. die Steinmetzen oder Steinwerker von ganz Deutschland in Reichstigen zu Berathung und Abfassung einer Reichssteinmetzordnung wiederholt einberufen, wobei sie das deutsche Reich in 4 Verwaltungskreise mit je einer diesem Kreise vorstehenden Hütte theilten, und an die Spitze aller 4 Verwaltungskreise und aller Bauhütten des ganzen deutschen Reiches eine oberste Hütte in Strassburg stellten. Was jenen allgemeinen Steinmetztagen oder Steinmetzversammlungen von Kaiser und Reich gesetzlich zugestanden war, das Recht der eigenen Gesetzgebung und Verwaltung, erscheint in anderen Richtungen in den neuern Zeiten in den verschiedensten Gestalten noch und wieder, theils auf das einzelne Land oder die einzelne Landesprovinz beschränkt, theils über ganz Deutschland sich ausdehnend. Gesetzlich eingeführt erscheinen nur die regelmässigen Versammlungen (Synoden) der protestantischen Geistlichen in Deutschland

auf einen grössern Kreis des Landes, auf das ganze Reich sich erstreckt. So sind zunächst die wandernden Bauleute in ihren Hütten als dem gesammten Lande oder Reiche angehörig betrachtet und daher nach dem Vorbilde des gesammten Reiches in 4 Landkreise mit 4 Haupt- oder Centralstädten, Haupthütten getheilt, deren Versammlungen allgemeine Landtage, Provincial- oder Reichslandtage, Landesversammlungen sind, bestehend aus den Abgeordneten und Bevollmächtigten der zu dem einzelnen Kreise, der einzelnen Haupthütte, oder der Gesammthütte des Reiches gehörenden. Stadthütten (Nebenladen) oder Logen. So waren die zu York in England seit dem J. 926 von Zeit zu Zeit abgehaltenen allgemeinen Versammlungen der Bauleute förmliche Land- und Reichstage, welche die Interessen und Einrichtungen der Bauleute und Bauhütten von ganz England verwaltend und gesetzgebend als die oberste und allgemeine Landeshütte oder Landesloge, als Grossloge beriethen und ordneten; ihre Beschlüsse und Verordnungen waren allgemein verbindlich und die Loge oder Hütte zu York war die oberste Vollziehungs- und Verwaltungsbehörde. Ganz England scheint nur die eine Haupthütte zu York gehabt zu haben oder nicht in kleinere Hüttenkreise eingetheilt gewesen zu sein. Ebenso wurden später in Deutschland seit der Mitte des 15ten Jahrh. die Steinmetzen oder Steinwerker von ganz Deutschland in Reichstigen zu Berathung und Abfassung einer Reichssteinmetzordnung wiederholt einberufen, wobei sie das deutsche Reich in 4 Verwaltungskreise mit je einer diesem Kreise vorstehenden Hütte theilten, und an die Spitze aller 4 Verwaltungskreise und aller Bauhütten des ganzen deutschen Reiches eine oberste Hütte in Strassburg stellten. Was jenen allgemeinen Steinmetztagen oder Steinmetzversammlungen von Kaiser und Reich gesetzlich zugestanden war, das Recht der eigenen Gesetzgebung und Verwaltung, erscheint in anderen Richtungen in den neuern Zeiten in den verschiedensten Gestalten noch und wieder, theils auf das einzelne Land oder die einzelne Landesprovinz beschränkt, theils über ganz Deutschland sich ausdehnend. Gesetzlich eingeführt erscheinen nur die regelmässigen Versammlungen (Synoden) der protestantischen Geistlichen in Deutschland

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[568/0588] auf einen grössern Kreis des Landes, auf das ganze Reich sich erstreckt. So sind zunächst die wandernden Bauleute in ihren Hütten als dem gesammten Lande oder Reiche angehörig betrachtet und daher nach dem Vorbilde des gesammten Reiches in 4 Landkreise mit 4 Haupt- oder Centralstädten, Haupthütten getheilt, deren Versammlungen allgemeine Landtage, Provincial- oder Reichslandtage, Landesversammlungen sind, bestehend aus den Abgeordneten und Bevollmächtigten der zu dem einzelnen Kreise, der einzelnen Haupthütte, oder der Gesammthütte des Reiches gehörenden. Stadthütten (Nebenladen) oder Logen. So waren die zu York in England seit dem J. 926 von Zeit zu Zeit abgehaltenen allgemeinen Versammlungen der Bauleute förmliche Land- und Reichstage, welche die Interessen und Einrichtungen der Bauleute und Bauhütten von ganz England verwaltend und gesetzgebend als die oberste und allgemeine Landeshütte oder Landesloge, als Grossloge beriethen und ordneten; ihre Beschlüsse und Verordnungen waren allgemein verbindlich und die Loge oder Hütte zu York war die oberste Vollziehungs- und Verwaltungsbehörde. Ganz England scheint nur die eine Haupthütte zu York gehabt zu haben oder nicht in kleinere Hüttenkreise eingetheilt gewesen zu sein. Ebenso wurden später in Deutschland seit der Mitte des 15ten Jahrh. die Steinmetzen oder Steinwerker von ganz Deutschland in Reichstigen zu Berathung und Abfassung einer Reichssteinmetzordnung wiederholt einberufen, wobei sie das deutsche Reich in 4 Verwaltungskreise mit je einer diesem Kreise vorstehenden Hütte theilten, und an die Spitze aller 4 Verwaltungskreise und aller Bauhütten des ganzen deutschen Reiches eine oberste Hütte in Strassburg stellten. Was jenen allgemeinen Steinmetztagen oder Steinmetzversammlungen von Kaiser und Reich gesetzlich zugestanden war, das Recht der eigenen Gesetzgebung und Verwaltung, erscheint in anderen Richtungen in den neuern Zeiten in den verschiedensten Gestalten noch und wieder, theils auf das einzelne Land oder die einzelne Landesprovinz beschränkt, theils über ganz Deutschland sich ausdehnend. Gesetzlich eingeführt erscheinen nur die regelmässigen Versammlungen (Synoden) der protestantischen Geistlichen in Deutschland

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 568. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/588>, abgerufen am 22.11.2024.