Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.keine mehr wohnen sollten. So hatten die Kessler von Baireuth, Ansbach, Nürnberg u. s. w. in Bayersdorf bei Erlangen wegen der daselbst befindlichen Lade ihre Zusammenkunft, obwohl kein einziger Kupferschmied mehr daselbst wohnte; die Kupferschmiede der Mark Brandenburg hielten ihre Tage in Neustadt-Eberswalde, woselbst nur zwei Meister wohnten, während 22 sich in Berlin befanden.1) Die heutigen maurerischen Grosslogen und Grosslogenversammlungen mit allen ihren Einrichtungen sind durchaus nur ein Nachhall der mittelalterlichen Haupthütten und Hauptladen, deren Versammlungen die Nebenhütten und die Nebenladen durch Abgeordnete beschicken,2) ihnen die Rechnungen vorlegen und an sie gewisse Geldleistungen entrichten mussten, - woher sie ihre Hütten- und Ladenbücher, die Bruderbücher (Constitution, Verfassung) und andere Weisungen empfingen u. s. w. Die alten Obermeister waren nicht blos höchst erleuchtete oder erlauchte, sehr ehrwürdige u. s. w., sondern mitunter förmliche gekrönte Häupter, Könige und Fürsten, so dass die Ritter- und Fürstenspiele mit Unrecht als eine Erfindung der neuern Zeiten so oft angegriffen werden. In England oder vielmehr bei den dortigen Angelsachsen hängen die Gilden, die Städte und städtischen Genossenschaften, selbst die Baugilden auch mit dem angelsächsischen Frithborg, der Friedensbürgschaft3) einigermassen oder insofern zusammen, als die schon bestehende strenge Haftpflicht der Friedensbürgschaften, der Zehnschaften für die Beobachtung des Rechtsfriedens, des rechtlichen Verhaltens der Zehnmänner, dazu drängte oder veranlasste, schneller allgemeinere (städtische) Genossenschaften zu bilden und darin als einen Nebenzweck, als Mitzweck auch die Verbürgung des Rechtsfriedens aufzunehmen. So entstanden unter König Aethelstan (924 bis 941) die Friedegilden, Frithgegildum (convivia, amicitiae, fraternitates, chorae) und zuerst wurde das Gilde- 1) Ortloff, S. 81. 2) Ortloff, S. 82. 3) Vergl. Unger, altdeutsche Gerichtsverfassung, §. 6 ff.; Lappenberg, I. S. 386.
keine mehr wohnen sollten. So hatten die Kessler von Baireuth, Ansbach, Nürnberg u. s. w. in Bayersdorf bei Erlangen wegen der daselbst befindlichen Lade ihre Zusammenkunft, obwohl kein einziger Kupferschmied mehr daselbst wohnte; die Kupferschmiede der Mark Brandenburg hielten ihre Tage in Neustadt-Eberswalde, woselbst nur zwei Meister wohnten, während 22 sich in Berlin befanden.1) Die heutigen maurerischen Grosslogen und Grosslogenversammlungen mit allen ihren Einrichtungen sind durchaus nur ein Nachhall der mittelalterlichen Haupthütten und Hauptladen, deren Versammlungen die Nebenhütten und die Nebenladen durch Abgeordnete beschicken,2) ihnen die Rechnungen vorlegen und an sie gewisse Geldleistungen entrichten mussten, – woher sie ihre Hütten- und Ladenbücher, die Bruderbücher (Constitution, Verfassung) und andere Weisungen empfingen u. s. w. Die alten Obermeister waren nicht blos höchst erleuchtete oder erlauchte, sehr ehrwürdige u. s. w., sondern mitunter förmliche gekrönte Häupter, Könige und Fürsten, so dass die Ritter- und Fürstenspiele mit Unrecht als eine Erfindung der neuern Zeiten so oft angegriffen werden. In England oder vielmehr bei den dortigen Angelsachsen hängen die Gilden, die Städte und städtischen Genossenschaften, selbst die Baugilden auch mit dem angelsächsischen Frithborg, der Friedensbürgschaft3) einigermassen oder insofern zusammen, als die schon bestehende strenge Haftpflicht der Friedensbürgschaften, der Zehnschaften für die Beobachtung des Rechtsfriedens, des rechtlichen Verhaltens der Zehnmänner, dazu drängte oder veranlasste, schneller allgemeinere (städtische) Genossenschaften zu bilden und darin als einen Nebenzweck, als Mitzweck auch die Verbürgung des Rechtsfriedens aufzunehmen. So entstanden unter König Aethelstan (924 bis 941) die Friedegilden, Frithgegildum (convivia, amicitiae, fraternitates, chorae) und zuerst wurde das Gilde- 1) Ortloff, S. 81. 2) Ortloff, S. 82. 3) Vergl. Unger, altdeutsche Gerichtsverfassung, §. 6 ff.; Lappenberg, I. S. 386.
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keine mehr wohnen sollten. So hatten die Kessler von Baireuth, Ansbach, Nürnberg u. s. w. in Bayersdorf bei Erlangen wegen der daselbst befindlichen Lade ihre Zusammenkunft, obwohl kein einziger Kupferschmied mehr daselbst wohnte; die Kupferschmiede der Mark Brandenburg hielten ihre Tage in Neustadt-Eberswalde, woselbst nur zwei Meister wohnten, während 22 sich in Berlin befanden. 1) Die heutigen maurerischen Grosslogen und Grosslogenversammlungen mit allen ihren Einrichtungen sind durchaus nur ein Nachhall der mittelalterlichen Haupthütten und Hauptladen, deren Versammlungen die Nebenhütten und die Nebenladen durch Abgeordnete beschicken, 2) ihnen die Rechnungen vorlegen und an sie gewisse Geldleistungen entrichten mussten, – woher sie ihre Hütten- und Ladenbücher, die Bruderbücher (Constitution, Verfassung) und andere Weisungen empfingen u. s. w. Die alten Obermeister waren nicht blos höchst erleuchtete oder erlauchte, sehr ehrwürdige u. s. w., sondern mitunter förmliche gekrönte Häupter, Könige und Fürsten, so dass die Ritter- und Fürstenspiele mit Unrecht als eine Erfindung der neuern Zeiten so oft angegriffen werden.
In England oder vielmehr bei den dortigen Angelsachsen hängen die Gilden, die Städte und städtischen Genossenschaften, selbst die Baugilden auch mit dem angelsächsischen Frithborg, der Friedensbürgschaft 3) einigermassen oder insofern zusammen, als die schon bestehende strenge Haftpflicht der Friedensbürgschaften, der Zehnschaften für die Beobachtung des Rechtsfriedens, des rechtlichen Verhaltens der Zehnmänner, dazu drängte oder veranlasste, schneller allgemeinere (städtische) Genossenschaften zu bilden und darin als einen Nebenzweck, als Mitzweck auch die Verbürgung des Rechtsfriedens aufzunehmen. So entstanden unter König Aethelstan (924 bis 941) die Friedegilden, Frithgegildum (convivia, amicitiae, fraternitates, chorae) und zuerst wurde das Gilde-
1) Ortloff, S. 81.
2) Ortloff, S. 82.
3) Vergl. Unger, altdeutsche Gerichtsverfassung, §. 6 ff.; Lappenberg, I. S. 386.
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