Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.und bestimmt zu werden vermag. Spittler sagt von Schweden: "Nichts aber schien langsamer emporzukommen als Städte und städtische Verfassungen, und selbst Stockholm, dessen erste Anlage 1254 Birger Jarl, der Vater König Waldemar's I., gemacht hatte, wurde endlich erst zu Ende des 14ten Jahrh. zur volkreichen Stadt (S. 469)."1)Die Buchdruckerei hat in Schweden König Carl Knutson (1471 - 1505) eingeführt oder vielmehr zur ordentlichen Profession gemacht, denn eine Zeitlang zogen Buchdrucker mit ihrer Kunst im Lande herum, wie Savoyarden, die Murmelthiere zu zeigen haben. Er hat auch die Universität zu Upsala gestiftet und zum Besten des Landes gelehrte Männer nach Schweden gezogen,2) wie im 12ten Jahrh. nach Schweden durch die fremden Mönche die Kathedralschulen gebracht worden waren.3) In Dänemark hatte in Uebereinstimmung mit seiner geographischen Lage eine etwas frühere Entwickelung stattgefunden und die Mitte des 13ten Jahrh. ist hier die Zeit der Gründung der Adelsaristokratie, aber auch des unerwartet raschen Emporkommens des dritten Standes, indem schon damals Städteabgeordnete sich Sitz und Stimme im Reichstag verschafften.4) Die deutschen Kaufleute und ihre Gilden wurden zu Bergen im J. 1560 durch Anlegung sogar einer Citadelle bekämpft.5) Ueber Kanut dem Grossen von Dänemark (1015 - 1036), der auch Norwegen und England erobert und in England den Vorzug der dortigen Gesetzgebung und Bildung erkannt hatte, wurde namentlich die gesammte englische Lehenverfassung im Norden nachgebildet und eingeführt;6) auch die dänischen Gildestatuten sind reine und blosse Nachahmungen oder Uebertragungen der angelsächsischen, was nur 1) Vergl. über die Entstehung der schwedischen Rechtsbücher nach der Einführung des Christenthums Schildener, Guta-Lagh, d. i. der Insel Gothland altes Rechtsbuch, Greifswalde 1818, S. ff. 2) Spittler, II. S. 474. 3) Eichhorn, II. S. 245. 4) Spittler, II. S. 534. 5) Spittler, II. S. 541. 6) Spittler, II. S. 528; Luden, allgemeine Gesch. der Völker und Staaten, II. 2. S. 186; Eichhorn, II. S. 251 ff.
und bestimmt zu werden vermag. Spittler sagt von Schweden: „Nichts aber schien langsamer emporzukommen als Städte und städtische Verfassungen, und selbst Stockholm, dessen erste Anlage 1254 Birger Jarl, der Vater König Waldemar’s I., gemacht hatte, wurde endlich erst zu Ende des 14ten Jahrh. zur volkreichen Stadt (S. 469).“1)Die Buchdruckerei hat in Schweden König Carl Knutson (1471 – 1505) eingeführt oder vielmehr zur ordentlichen Profession gemacht, denn eine Zeitlang zogen Buchdrucker mit ihrer Kunst im Lande herum, wie Savoyarden, die Murmelthiere zu zeigen haben. Er hat auch die Universität zu Upsala gestiftet und zum Besten des Landes gelehrte Männer nach Schweden gezogen,2) wie im 12ten Jahrh. nach Schweden durch die fremden Mönche die Kathedralschulen gebracht worden waren.3) In Dänemark hatte in Uebereinstimmung mit seiner geographischen Lage eine etwas frühere Entwickelung stattgefunden und die Mitte des 13ten Jahrh. ist hier die Zeit der Gründung der Adelsaristokratie, aber auch des unerwartet raschen Emporkommens des dritten Standes, indem schon damals Städteabgeordnete sich Sitz und Stimme im Reichstag verschafften.4) Die deutschen Kaufleute und ihre Gilden wurden zu Bergen im J. 1560 durch Anlegung sogar einer Citadelle bekämpft.5) Ueber Kanut dem Grossen von Dänemark (1015 – 1036), der auch Norwegen und England erobert und in England den Vorzug der dortigen Gesetzgebung und Bildung erkannt hatte, wurde namentlich die gesammte englische Lehenverfassung im Norden nachgebildet und eingeführt;6) auch die dänischen Gildestatuten sind reine und blosse Nachahmungen oder Uebertragungen der angelsächsischen, was nur 1) Vergl. über die Entstehung der schwedischen Rechtsbücher nach der Einführung des Christenthums Schildener, Guta-Lagh, d. i. der Insel Gothland altes Rechtsbuch, Greifswalde 1818, S. ff. 2) Spittler, II. S. 474. 3) Eichhorn, II. S. 245. 4) Spittler, II. S. 534. 5) Spittler, II. S. 541. 6) Spittler, II. S. 528; Luden, allgemeine Gesch. der Völker und Staaten, II. 2. S. 186; Eichhorn, II. S. 251 ff.
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und bestimmt zu werden vermag. Spittler sagt von Schweden: „Nichts aber schien langsamer emporzukommen als Städte und städtische Verfassungen, und selbst Stockholm, dessen erste Anlage 1254 Birger Jarl, der Vater König Waldemar’s I., gemacht hatte, wurde endlich erst zu Ende des 14ten Jahrh. zur volkreichen Stadt (S. 469).“ 1)Die Buchdruckerei hat in Schweden König Carl Knutson (1471 – 1505) eingeführt oder vielmehr zur ordentlichen Profession gemacht, denn eine Zeitlang zogen Buchdrucker mit ihrer Kunst im Lande herum, wie Savoyarden, die Murmelthiere zu zeigen haben. Er hat auch die Universität zu Upsala gestiftet und zum Besten des Landes gelehrte Männer nach Schweden gezogen, 2) wie im 12ten Jahrh. nach Schweden durch die fremden Mönche die Kathedralschulen gebracht worden waren. 3) In Dänemark hatte in Uebereinstimmung mit seiner geographischen Lage eine etwas frühere Entwickelung stattgefunden und die Mitte des 13ten Jahrh. ist hier die Zeit der Gründung der Adelsaristokratie, aber auch des unerwartet raschen Emporkommens des dritten Standes, indem schon damals Städteabgeordnete sich Sitz und Stimme im Reichstag verschafften. 4) Die deutschen Kaufleute und ihre Gilden wurden zu Bergen im J. 1560 durch Anlegung sogar einer Citadelle bekämpft. 5) Ueber Kanut dem Grossen von Dänemark (1015 – 1036), der auch Norwegen und England erobert und in England den Vorzug der dortigen Gesetzgebung und Bildung erkannt hatte, wurde namentlich die gesammte englische Lehenverfassung im Norden nachgebildet und eingeführt; 6) auch die dänischen Gildestatuten sind reine und blosse Nachahmungen oder Uebertragungen der angelsächsischen, was nur
1) Vergl. über die Entstehung der schwedischen Rechtsbücher nach der Einführung des Christenthums Schildener, Guta-Lagh, d. i. der Insel Gothland altes Rechtsbuch, Greifswalde 1818, S. ff.
2) Spittler, II. S. 474.
3) Eichhorn, II. S. 245.
4) Spittler, II. S. 534.
5) Spittler, II. S. 541.
6) Spittler, II. S. 528; Luden, allgemeine Gesch. der Völker und Staaten, II. 2. S. 186; Eichhorn, II. S. 251 ff.
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