Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.zu oft ausser Acht gelassen wird. Die städtischen Gilden1) kamen nicht aus dem Norden, vielmehr nach demselben, wie das Christenthum und überhaupt die eigentliche Staats- und Städteverfassung und Einrichtung, - die Bildung im weitesten Sinne; sie kamen entweder aus England oder aus Deutschland durch Missionäre, Handwerker und Kaufleute, jedoch aus der gemeinsamen römischen Quelle. Harald Schönhaar von Norwegen soll seinen Sohn Hakin zu König Aethelstan nach England zur Erziehung in englischer Sitte und Kunst2) gesandt haben. In dem öffentlichen und Privatrechte, in den gesammten Staats- und Rechtswissenschaften sind die germanischen Völker nur die ursprünglichen Schüler der Römer und im Norden lehrten und pflanzten das Römische, die römische Bildung, Sitte und Gesetz vorzüglich die Kirche oder die Geistlichen3) Die vorzüglichsten bildenden Missionäre und Geistlichen empfingen die germanischen Länder an der Nord- und Ostsee von den Angelsachsen, so den Wilfrid, Bischof von York, - Willibrod, unter dem Namen Clemens, erster Bischof von Ufrecht, - den thüringischen Apostel Winfrid oder Bonifaz, Erzbischof von Mainz, - Willehad aus Northumbrien, Freund Alcuins und erster Bischof von Bremen u. s. w. Die ersten nordischen Gesetzbücher wurden durch die Geistlichen zusammengetragen und niedergeschrieben, um die neue Religion mit dem hednischen Rechte und der heidnischen Sitte zu verschmelzen und das ihr Entgegenstehende zu verändern oder abzuschaffen. Dahin gehört besonders das unter dem Namen Guta-Lagh bekannte, von Schildener in der Ursprache wie mit einer wiederaufgefundenen altdeutschen und mit einer neudeutschen Uebersetzung herausgegebene alte Rechtsbuch der Insel Gothland, welches anklingend an angelsächsische Gesetze4) also beginnt : 1) Vergl. auch Peter Kosod Anger, farrago legum antiquarum Daniae municipalium. Kopenhagen 1776; Unger, S. 41 ff. 2) Lappenberg, Gesch. von England, I. S. 371. 3) Lappenberg, I. S. 174 ff. 4) Vergl. z. B. den Eingang zu König Ine's Satzungen bei Schmid, die Gesetze der Angelsachsen, I. S. 14.
zu oft ausser Acht gelassen wird. Die städtischen Gilden1) kamen nicht aus dem Norden, vielmehr nach demselben, wie das Christenthum und überhaupt die eigentliche Staats- und Städteverfassung und Einrichtung, – die Bildung im weitesten Sinne; sie kamen entweder aus England oder aus Deutschland durch Missionäre, Handwerker und Kaufleute, jedoch aus der gemeinsamen römischen Quelle. Harald Schönhaar von Norwegen soll seinen Sohn Hakin zu König Aethelstan nach England zur Erziehung in englischer Sitte und Kunst2) gesandt haben. In dem öffentlichen und Privatrechte, in den gesammten Staats- und Rechtswissenschaften sind die germanischen Völker nur die ursprünglichen Schüler der Römer und im Norden lehrten und pflanzten das Römische, die römische Bildung, Sitte und Gesetz vorzüglich die Kirche oder die Geistlichen3) Die vorzüglichsten bildenden Missionäre und Geistlichen empfingen die germanischen Länder an der Nord- und Ostsee von den Angelsachsen, so den Wilfrid, Bischof von York, – Willibrod, unter dem Namen Clemens, erster Bischof von Ufrecht, – den thüringischen Apostel Winfrid oder Bonifaz, Erzbischof von Mainz, – Willehad aus Northumbrien, Freund Alcuins und erster Bischof von Bremen u. s. w. Die ersten nordischen Gesetzbücher wurden durch die Geistlichen zusammengetragen und niedergeschrieben, um die neue Religion mit dem hednischen Rechte und der heidnischen Sitte zu verschmelzen und das ihr Entgegenstehende zu verändern oder abzuschaffen. Dahin gehört besonders das unter dem Namen Guta-Lagh bekannte, von Schildener in der Ursprache wie mit einer wiederaufgefundenen altdeutschen und mit einer neudeutschen Uebersetzung herausgegebene alte Rechtsbuch der Insel Gothland, welches anklingend an angelsächsische Gesetze4) also beginnt : 1) Vergl. auch Peter Kosod Anger, farrago legum antiquarum Daniae municipalium. Kopenhagen 1776; Unger, S. 41 ff. 2) Lappenberg, Gesch. von England, I. S. 371. 3) Lappenberg, I. S. 174 ff. 4) Vergl. z. B. den Eingang zu König Ine’s Satzungen bei Schmid, die Gesetze der Angelsachsen, I. S. 14.
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zu oft ausser Acht gelassen wird. Die städtischen Gilden 1) kamen nicht aus dem Norden, vielmehr nach demselben, wie das Christenthum und überhaupt die eigentliche Staats- und Städteverfassung und Einrichtung, – die Bildung im weitesten Sinne; sie kamen entweder aus England oder aus Deutschland durch Missionäre, Handwerker und Kaufleute, jedoch aus der gemeinsamen römischen Quelle. Harald Schönhaar von Norwegen soll seinen Sohn Hakin zu König Aethelstan nach England zur Erziehung in englischer Sitte und Kunst 2) gesandt haben. In dem öffentlichen und Privatrechte, in den gesammten Staats- und Rechtswissenschaften sind die germanischen Völker nur die ursprünglichen Schüler der Römer und im Norden lehrten und pflanzten das Römische, die römische Bildung, Sitte und Gesetz vorzüglich die Kirche oder die Geistlichen 3) Die vorzüglichsten bildenden Missionäre und Geistlichen empfingen die germanischen Länder an der Nord- und Ostsee von den Angelsachsen, so den Wilfrid, Bischof von York, – Willibrod, unter dem Namen Clemens, erster Bischof von Ufrecht, – den thüringischen Apostel Winfrid oder Bonifaz, Erzbischof von Mainz, – Willehad aus Northumbrien, Freund Alcuins und erster Bischof von Bremen u. s. w. Die ersten nordischen Gesetzbücher wurden durch die Geistlichen zusammengetragen und niedergeschrieben, um die neue Religion mit dem hednischen Rechte und der heidnischen Sitte zu verschmelzen und das ihr Entgegenstehende zu verändern oder abzuschaffen. Dahin gehört besonders das unter dem Namen Guta-Lagh bekannte, von Schildener in der Ursprache wie mit einer wiederaufgefundenen altdeutschen und mit einer neudeutschen Uebersetzung herausgegebene alte Rechtsbuch der Insel Gothland, welches anklingend an angelsächsische Gesetze 4) also beginnt :
1) Vergl. auch Peter Kosod Anger, farrago legum antiquarum Daniae municipalium. Kopenhagen 1776; Unger, S. 41 ff.
2) Lappenberg, Gesch. von England, I. S. 371.
3) Lappenberg, I. S. 174 ff.
4) Vergl. z. B. den Eingang zu König Ine’s Satzungen bei Schmid, die Gesetze der Angelsachsen, I. S. 14.
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