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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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lande geübt, oder ihre Erzeugnisse aus dem Auslande durch den Handel zugeführt.1) Schon im 10ten Jahrb. sollen übrigens im Norden Oelfarben zur Bemalung von Holzschnitzereien gebraucht worden sein.2) Die ältesten nordischen oder norwegischen Gewerbeordnungen scheinen zu sein: diejenige des Königs Erich Magnusson, dat. Bergen den 16. Sept. 1282, und die des Königs Hakon Magnusson vom 29. April 1314;3) die städtischen Gewerbe erscheinen aber im Norden als ein wesentlich Fremdes, von Aussen, besonders durch die deutschen Handwerker und Kaufleute Hereingebrachtes, so dass sie im Ganzen die Grenzen der See- und Flussstädte, der Küsten nicht überschreiten. Die Geschichte der nordischen Gewerbe und Städte ist die stärkste und geschichtlichste oder thatsächlichste Widerlegung der Behauptung, wornach das Innungswesen und die Gewerbsbruderschaften, namentlich aber die Baubruderschaften dem germanischen (nordischen) Boden entsprossen sein sollten, während schon die Bruderschaft hätte darauf leiten sollen, dass sie eine kirchliche Einrichtung, und zwar eine dem Heidnischen und Germanischen zur Bekämpfung von der Kirche absichtlich entgegengesetzte sei.4) Selbst die wandernden Leute, die Spielleute (leikarar) kamen aus Deutschland nach Skandinavien hinüber und brachten dahin die Musik und musikalisch-dramatische Spiele.5) Der Ackerbau, als eine Beschäftigung und ein Beruf der Männer, nicht blos der Frauen,6) hat erst seit dem 11ten Jahrh. in den nordischen Reichen und besonders in Schweden in Folge der Annahme der christlichen Religion eine allgemeine sichere Ausbreitung erhalten,7) wornach alles Uebrige leicht bemessen

1) Weinhold S. 427.
2) Weinhold. S. 422.
3) Weinhold. S. 95 und 97.
4) Vergl. auch Weinhold, S. 460.
5) Weinhold. S. 467.
6) Vergl. noch Meiners und Spittler, neues gött. histor. Magaz., III. S. 340 ff.: "Kurze Gesch. der Entstehung und der Fortbildung des Ackerbaues."
7) Spittler, Entwurf der Gesch. der europäischen Staaten, II. S. 462 ff., vergl. mit S. 526 ff., Eichhorn, Weltgesch., II. (Göttingen 1817) S. 245 ff.

lande geübt, oder ihre Erzeugnisse aus dem Auslande durch den Handel zugeführt.1) Schon im 10ten Jahrb. sollen übrigens im Norden Oelfarben zur Bemalung von Holzschnitzereien gebraucht worden sein.2) Die ältesten nordischen oder norwegischen Gewerbeordnungen scheinen zu sein: diejenige des Königs Erich Magnusson, dat. Bergen den 16. Sept. 1282, und die des Königs Hakon Magnusson vom 29. April 1314;3) die städtischen Gewerbe erscheinen aber im Norden als ein wesentlich Fremdes, von Aussen, besonders durch die deutschen Handwerker und Kaufleute Hereingebrachtes, so dass sie im Ganzen die Grenzen der See- und Flussstädte, der Küsten nicht überschreiten. Die Geschichte der nordischen Gewerbe und Städte ist die stärkste und geschichtlichste oder thatsächlichste Widerlegung der Behauptung, wornach das Innungswesen und die Gewerbsbruderschaften, namentlich aber die Baubruderschaften dem germanischen (nordischen) Boden entsprossen sein sollten, während schon die Bruderschaft hätte darauf leiten sollen, dass sie eine kirchliche Einrichtung, und zwar eine dem Heidnischen und Germanischen zur Bekämpfung von der Kirche absichtlich entgegengesetzte sei.4) Selbst die wandernden Leute, die Spielleute (leikarar) kamen aus Deutschland nach Skandinavien hinüber und brachten dahin die Musik und musikalisch-dramatische Spiele.5) Der Ackerbau, als eine Beschäftigung und ein Beruf der Männer, nicht blos der Frauen,6) hat erst seit dem 11ten Jahrh. in den nordischen Reichen und besonders in Schweden in Folge der Annahme der christlichen Religion eine allgemeine sichere Ausbreitung erhalten,7) wornach alles Uebrige leicht bemessen

1) Weinhold S. 427.
2) Weinhold. S. 422.
3) Weinhold. S. 95 und 97.
4) Vergl. auch Weinhold, S. 460.
5) Weinhold. S. 467.
6) Vergl. noch Meiners und Spittler, neues gött. histor. Magaz., III. S. 340 ff.: „Kurze Gesch. der Entstehung und der Fortbildung des Ackerbaues.“
7) Spittler, Entwurf der Gesch. der europäischen Staaten, II. S. 462 ff., vergl. mit S. 526 ff., Eichhorn, Weltgesch., II. (Göttingen 1817) S. 245 ff.
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[495/0515] lande geübt, oder ihre Erzeugnisse aus dem Auslande durch den Handel zugeführt. 1) Schon im 10ten Jahrb. sollen übrigens im Norden Oelfarben zur Bemalung von Holzschnitzereien gebraucht worden sein. 2) Die ältesten nordischen oder norwegischen Gewerbeordnungen scheinen zu sein: diejenige des Königs Erich Magnusson, dat. Bergen den 16. Sept. 1282, und die des Königs Hakon Magnusson vom 29. April 1314; 3) die städtischen Gewerbe erscheinen aber im Norden als ein wesentlich Fremdes, von Aussen, besonders durch die deutschen Handwerker und Kaufleute Hereingebrachtes, so dass sie im Ganzen die Grenzen der See- und Flussstädte, der Küsten nicht überschreiten. Die Geschichte der nordischen Gewerbe und Städte ist die stärkste und geschichtlichste oder thatsächlichste Widerlegung der Behauptung, wornach das Innungswesen und die Gewerbsbruderschaften, namentlich aber die Baubruderschaften dem germanischen (nordischen) Boden entsprossen sein sollten, während schon die Bruderschaft hätte darauf leiten sollen, dass sie eine kirchliche Einrichtung, und zwar eine dem Heidnischen und Germanischen zur Bekämpfung von der Kirche absichtlich entgegengesetzte sei. 4) Selbst die wandernden Leute, die Spielleute (leikarar) kamen aus Deutschland nach Skandinavien hinüber und brachten dahin die Musik und musikalisch-dramatische Spiele. 5) Der Ackerbau, als eine Beschäftigung und ein Beruf der Männer, nicht blos der Frauen, 6) hat erst seit dem 11ten Jahrh. in den nordischen Reichen und besonders in Schweden in Folge der Annahme der christlichen Religion eine allgemeine sichere Ausbreitung erhalten, 7) wornach alles Uebrige leicht bemessen 1) Weinhold S. 427. 2) Weinhold. S. 422. 3) Weinhold. S. 95 und 97. 4) Vergl. auch Weinhold, S. 460. 5) Weinhold. S. 467. 6) Vergl. noch Meiners und Spittler, neues gött. histor. Magaz., III. S. 340 ff.: „Kurze Gesch. der Entstehung und der Fortbildung des Ackerbaues.“ 7) Spittler, Entwurf der Gesch. der europäischen Staaten, II. S. 462 ff., vergl. mit S. 526 ff., Eichhorn, Weltgesch., II. (Göttingen 1817) S. 245 ff.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 495. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/515>, abgerufen am 16.07.2024.