Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.überhaupt über die Zunftgebräuehe und das Zunftrecht ist auch noch besonders nachzusehen der wirklich mit Sachkenntniss verfasste, grössere Artikel über Zunft bei Pierer, Universal-Lexikon der Gegenwart und Vergangenheit. Aus diesem, in den neueren Ausgaben noch verbesserten Artikel ist hier auszuheben: Die Handwerke, mit Einschluss der mechanischen Künste, scheinen die Hebräer in Aeggypten kennen gelernt zu haben, was auch Klenze in Böttiger's Amalthea. II. S. 33 ff., als gewiss behauptet. Irn alten Testamente werden genannt Töpfer, Walker, Gold- und Silberarbeiter, Salbenbereiter und Schlosser; in den apokryphischen Schriften noch die Zimmerleute, Gerber, Schmiede und Zelttuchmacher. Es ist deshalb auch zu vermuthen, dass die zusammengehörigen Arbeiter, welche vielleicht öfters Sklaven waren, nach dem ägyptischen Vorbilde geschlossene und erbliche Innungen gebildethaben. wenngleich Pierer behauptet, das hebräische und griechische Alterthum habe keine Innungen oder Zünfte gekannt. Dagegen wird zugegeben, dass die bei den Römern uralten Collegien und Zünfte sich über das ganze römische Reich ausgebreitet haben, darunter namentlich auch die Bauzünfte. Bei den Deutschen sollen die Innungen und Zünfte erst seit dem 10ten und 11ten Jahrh. mit den Städten aus dem deutschen genossenschaftlichen Sinne und Geiste entstanden sein. Diese Ansicht ist schwer damit zu vereinigen, dass doch in dem Artikel über Bauhütte die Yorker Urkunde vom J. 926 als ächt anerkannt wird. Die deutschen Zünfte legten im Bewusstsein ihrer Nacht und in ihrem Uebermuthe den Obermeistern (archimagistris) selbst den Titel König bei, woher sich in den Schützengilden die Schützenkönige bis auf den heutigen Tag erhalten haben. In Württemberg wurden die Zünfte erst im 15ten Jahrh. eingeführt.1) - Die Gesellen in theils aus den Städten, welche nach römischer Art eingerichtet waren, mit allem Rechte auch in der vierten Ausgabe seiner Einleitung in das deutsche Privatrecht, Göttingen 1836, §. 381, unverändert beibehalten. 1) Pierer, Bd. 33, S. 583.
überhaupt über die Zunftgebräuehe und das Zunftrecht ist auch noch besonders nachzusehen der wirklich mit Sachkenntniss verfasste, grössere Artikel über Zunft bei Pierer, Universal-Lexikon der Gegenwart und Vergangenheit. Aus diesem, in den neueren Ausgaben noch verbesserten Artikel ist hier auszuheben: Die Handwerke, mit Einschluss der mechanischen Künste, scheinen die Hebräer in Aeggypten kennen gelernt zu haben, was auch Klenze in Böttiger’s Amalthea. II. S. 33 ff., als gewiss behauptet. Irn alten Testamente werden genannt Töpfer, Walker, Gold- und Silberarbeiter, Salbenbereiter und Schlosser; in den apokryphischen Schriften noch die Zimmerleute, Gerber, Schmiede und Zelttuchmacher. Es ist deshalb auch zu vermuthen, dass die zusammengehörigen Arbeiter, welche vielleicht öfters Sklaven waren, nach dem ägyptischen Vorbilde geschlossene und erbliche Innungen gebildethaben. wenngleich Pierer behauptet, das hebräische und griechische Alterthum habe keine Innungen oder Zünfte gekannt. Dagegen wird zugegeben, dass die bei den Römern uralten Collegien und Zünfte sich über das ganze römische Reich ausgebreitet haben, darunter namentlich auch die Bauzünfte. Bei den Deutschen sollen die Innungen und Zünfte erst seit dem 10ten und 11ten Jahrh. mit den Städten aus dem deutschen genossenschaftlichen Sinne und Geiste entstanden sein. Diese Ansicht ist schwer damit zu vereinigen, dass doch in dem Artikel über Bauhütte die Yorker Urkunde vom J. 926 als ächt anerkannt wird. Die deutschen Zünfte legten im Bewusstsein ihrer Nacht und in ihrem Uebermuthe den Obermeistern (archimagistris) selbst den Titel König bei, woher sich in den Schützengilden die Schützenkönige bis auf den heutigen Tag erhalten haben. In Württemberg wurden die Zünfte erst im 15ten Jahrh. eingeführt.1) – Die Gesellen in theils aus den Städten, welche nach römischer Art eingerichtet waren, mit allem Rechte auch in der vierten Ausgabe seiner Einleitung in das deutsche Privatrecht, Göttingen 1836, §. 381, unverändert beibehalten. 1) Pierer, Bd. 33, S. 583.
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überhaupt über die Zunftgebräuehe und das Zunftrecht ist auch noch besonders nachzusehen der wirklich mit Sachkenntniss verfasste, grössere Artikel über Zunft bei Pierer, Universal-Lexikon der Gegenwart und Vergangenheit. Aus diesem, in den neueren Ausgaben noch verbesserten Artikel ist hier auszuheben: Die Handwerke, mit Einschluss der mechanischen Künste, scheinen die Hebräer in Aeggypten kennen gelernt zu haben, was auch Klenze in Böttiger’s Amalthea. II. S. 33 ff., als gewiss behauptet. Irn alten Testamente werden genannt Töpfer, Walker, Gold- und Silberarbeiter, Salbenbereiter und Schlosser; in den apokryphischen Schriften noch die Zimmerleute, Gerber, Schmiede und Zelttuchmacher. Es ist deshalb auch zu vermuthen, dass die zusammengehörigen Arbeiter, welche vielleicht öfters Sklaven waren, nach dem ägyptischen Vorbilde geschlossene und erbliche Innungen gebildethaben. wenngleich Pierer behauptet, das hebräische und griechische Alterthum habe keine Innungen oder Zünfte gekannt. Dagegen wird zugegeben, dass die bei den Römern uralten Collegien und Zünfte sich über das ganze römische Reich ausgebreitet haben, darunter namentlich auch die Bauzünfte. Bei den Deutschen sollen die Innungen und Zünfte erst seit dem 10ten und 11ten Jahrh. mit den Städten aus dem deutschen genossenschaftlichen Sinne und Geiste entstanden sein. Diese Ansicht ist schwer damit zu vereinigen, dass doch in dem Artikel über Bauhütte die Yorker Urkunde vom J. 926 als ächt anerkannt wird. Die deutschen Zünfte legten im Bewusstsein ihrer Nacht und in ihrem Uebermuthe den Obermeistern (archimagistris) selbst den Titel König bei, woher sich in den Schützengilden die Schützenkönige bis auf den heutigen Tag erhalten haben. In Württemberg wurden die Zünfte erst im 15ten Jahrh. eingeführt. 1) – Die Gesellen in 1)
1) Pierer, Bd. 33, S. 583.
1) theils aus den Städten, welche nach römischer Art eingerichtet waren, mit allem Rechte auch in der vierten Ausgabe seiner Einleitung in das deutsche Privatrecht, Göttingen 1836, §. 381, unverändert beibehalten.
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