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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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dieser jährlich zwei Pfund Silber (duo talenta) bezahlen.1) Ueber die vorberührten Eintheilungen der Zünfte und

1) Danz, Handbuch, V. S. 39, welcher übrigens mit Runde, Grundsätze, §. 468, über den Ursprung der Zünfte ganz irrige Ansichten vorträgt. Darnach sollen die ältesten bekannten Zunftgesetze die Privilegien sein, welche im J. 1153 und 1162 die Erzbischöfe Wichmann und Ludolf einigen Zünften zu Magdeburg und Halle ertheilt haben. Hamburg habe im J. 1152 von Herzog Heinrich dem Löwen eine Gilde der Gewandschneider und Krämer bestätigt erhalten; in Magdeburg zeige sich erst 1158 eine Gilde der Gewandschneider. Bischof Adelbert zu Worms habe dort 1106 drei Fischerinnungen bestätigt. Die Tuch- und Leinwändhändler, desgleichen die Kirschner zu Quedlinburg haben von Kaiser Lothar II. die Befreiung von allem Standgelde auf dem Markt erhalten u. s. w., woraus denn auf den späten deutschen Ursprung der Handwerksinnungen geschlossen wird. In Württemberg seien die Innungen sogar erst im 15ten Jahrh. aufgekommen und die älteste Gilde seien hier diejenige derTrompeter und Spielleute (d. h. der an allen Höfen und bei allen Fürsten seit alten Zeiten befindlichen fahrenden Leute), welche sich um 1458 von dem Herzog Ulrich ein Zunftrecht haben geben lassen und ihre Zusammenkünfte nebst einer Lade (wohl Hauptlade, Generalcapital; vergl. darüber Kulenkamp, §. 21 und 30, - Runde, Grundsätze, S. 399, und Danz, Handbuch. V. S. 22) zu Stuttgart hatten; bald nachher um das J. 1484 seien auch die Schneider und Tuchscheerer zünftig geworden. Weishaar, Handb. des württemb. Privatr., I. (Stuttgart 1804) S. 239, erzählt etwas umständlicher nach Sattler: Die Trompeter, Pfeifer und Läutenschläger im Bisthum Strassburg und Konstanz seien um diese Zeit von dem Papste zum Abendmahl zugelassen worden, von dessen Genuss sie vorher ausgeschlossen gewesen. Aus Dankbarkeit haben dieselben dann zu Ehren der Maria eine Bruderschaft mit der besondern Verpflichtung eines sittlichen Windels gestiftet, deren Statuten in Württemberg die ältesten Zunftstatuten seien. Frisius, der vornehmsten Künstler und Handwerker Ceremonial-Politica, theilt auch das Ceremonielle der Trompeter und Pauker mit. Bei jenen Ansichten über das Alter der Zünfte ist völlig unbeachtet geblieben, dass der Ursprung und das Alter der Zünfte durchaus nicht gleichbedeutend ist mit den landesherrlichen Bestätigungs- und Anerkennungsurkunden, ganz abgesehen davon, dass wir die ältesten diesfälligen Urkunden sehr oft gar nicht kennen und daher die bekannten nicht auch für die ältesten halten dürfen. Dennoch theilt Mittermaier, Grundsätze, §. 502, im Wesentlichen die Ansichten von Runde und Danz über den Ursprung der Innungen und Zünfte und meint, es lasse sich nicht vor der Zeit der mittelalterlichen Städtebildung von Zünften sprechen; auch nicht in den alten römischen Städten? Eichhorn hat seine entgegengesetzte Meinung über den Ursprung der Corporationen gewerbetreibender Personen

dieser jährlich zwei Pfund Silber (duo talenta) bezahlen.1) Ueber die vorberührten Eintheilungen der Zünfte und

1) Danz, Handbuch, V. S. 39, welcher übrigens mit Runde, Grundsätze, §. 468, über den Ursprung der Zünfte ganz irrige Ansichten vorträgt. Darnach sollen die ältesten bekannten Zunftgesetze die Privilegien sein, welche im J. 1153 und 1162 die Erzbischöfe Wichmann und Ludolf einigen Zünften zu Magdeburg und Halle ertheilt haben. Hamburg habe im J. 1152 von Herzog Heinrich dem Löwen eine Gilde der Gewandschneider und Krämer bestätigt erhalten; in Magdeburg zeige sich erst 1158 eine Gilde der Gewandschneider. Bischof Adelbert zu Worms habe dort 1106 drei Fischerinnungen bestätigt. Die Tuch- und Leinwändhändler, desgleichen die Kirschner zu Quedlinburg haben von Kaiser Lothar II. die Befreiung von allem Standgelde auf dem Markt erhalten u. s. w., woraus denn auf den späten deutschen Ursprung der Handwerksinnungen geschlossen wird. In Württemberg seien die Innungen sogar erst im 15ten Jahrh. aufgekommen und die älteste Gilde seien hier diejenige derTrompeter und Spielleute (d. h. der an allen Höfen und bei allen Fürsten seit alten Zeiten befindlichen fahrenden Leute), welche sich um 1458 von dem Herzog Ulrich ein Zunftrecht haben geben lassen und ihre Zusammenkünfte nebst einer Lade (wohl Hauptlade, Generalcapital; vergl. darüber Kulenkamp, §. 21 und 30, – Runde, Grundsätze, S. 399, und Danz, Handbuch. V. S. 22) zu Stuttgart hatten; bald nachher um das J. 1484 seien auch die Schneider und Tuchscheerer zünftig geworden. Weishaar, Handb. des württemb. Privatr., I. (Stuttgart 1804) S. 239, erzählt etwas umständlicher nach Sattler: Die Trompeter, Pfeifer und Läutenschläger im Bisthum Strassburg und Konstanz seien um diese Zeit von dem Papste zum Abendmahl zugelassen worden, von dessen Genuss sie vorher ausgeschlossen gewesen. Aus Dankbarkeit haben dieselben dann zu Ehren der Maria eine Bruderschaft mit der besondern Verpflichtung eines sittlichen Windels gestiftet, deren Statuten in Württemberg die ältesten Zunftstatuten seien. Frisius, der vornehmsten Künstler und Handwerker Ceremonial-Politica, theilt auch das Ceremonielle der Trompeter und Pauker mit. Bei jenen Ansichten über das Alter der Zünfte ist völlig unbeachtet geblieben, dass der Ursprung und das Alter der Zünfte durchaus nicht gleichbedeutend ist mit den landesherrlichen Bestätigungs- und Anerkennungsurkunden, ganz abgesehen davon, dass wir die ältesten diesfälligen Urkunden sehr oft gar nicht kennen und daher die bekannten nicht auch für die ältesten halten dürfen. Dennoch theilt Mittermaier, Grundsätze, §. 502, im Wesentlichen die Ansichten von Runde und Danz über den Ursprung der Innungen und Zünfte und meint, es lasse sich nicht vor der Zeit der mittelalterlichen Städtebildung von Zünften sprechen; auch nicht in den alten römischen Städten? Eichhorn hat seine entgegengesetzte Meinung über den Ursprung der Corporationen gewerbetreibender Personen
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[480/0500] dieser jährlich zwei Pfund Silber (duo talenta) bezahlen. 1) Ueber die vorberührten Eintheilungen der Zünfte und 1) Danz, Handbuch, V. S. 39, welcher übrigens mit Runde, Grundsätze, §. 468, über den Ursprung der Zünfte ganz irrige Ansichten vorträgt. Darnach sollen die ältesten bekannten Zunftgesetze die Privilegien sein, welche im J. 1153 und 1162 die Erzbischöfe Wichmann und Ludolf einigen Zünften zu Magdeburg und Halle ertheilt haben. Hamburg habe im J. 1152 von Herzog Heinrich dem Löwen eine Gilde der Gewandschneider und Krämer bestätigt erhalten; in Magdeburg zeige sich erst 1158 eine Gilde der Gewandschneider. Bischof Adelbert zu Worms habe dort 1106 drei Fischerinnungen bestätigt. Die Tuch- und Leinwändhändler, desgleichen die Kirschner zu Quedlinburg haben von Kaiser Lothar II. die Befreiung von allem Standgelde auf dem Markt erhalten u. s. w., woraus denn auf den späten deutschen Ursprung der Handwerksinnungen geschlossen wird. In Württemberg seien die Innungen sogar erst im 15ten Jahrh. aufgekommen und die älteste Gilde seien hier diejenige derTrompeter und Spielleute (d. h. der an allen Höfen und bei allen Fürsten seit alten Zeiten befindlichen fahrenden Leute), welche sich um 1458 von dem Herzog Ulrich ein Zunftrecht haben geben lassen und ihre Zusammenkünfte nebst einer Lade (wohl Hauptlade, Generalcapital; vergl. darüber Kulenkamp, §. 21 und 30, – Runde, Grundsätze, S. 399, und Danz, Handbuch. V. S. 22) zu Stuttgart hatten; bald nachher um das J. 1484 seien auch die Schneider und Tuchscheerer zünftig geworden. Weishaar, Handb. des württemb. Privatr., I. (Stuttgart 1804) S. 239, erzählt etwas umständlicher nach Sattler: Die Trompeter, Pfeifer und Läutenschläger im Bisthum Strassburg und Konstanz seien um diese Zeit von dem Papste zum Abendmahl zugelassen worden, von dessen Genuss sie vorher ausgeschlossen gewesen. Aus Dankbarkeit haben dieselben dann zu Ehren der Maria eine Bruderschaft mit der besondern Verpflichtung eines sittlichen Windels gestiftet, deren Statuten in Württemberg die ältesten Zunftstatuten seien. Frisius, der vornehmsten Künstler und Handwerker Ceremonial-Politica, theilt auch das Ceremonielle der Trompeter und Pauker mit. Bei jenen Ansichten über das Alter der Zünfte ist völlig unbeachtet geblieben, dass der Ursprung und das Alter der Zünfte durchaus nicht gleichbedeutend ist mit den landesherrlichen Bestätigungs- und Anerkennungsurkunden, ganz abgesehen davon, dass wir die ältesten diesfälligen Urkunden sehr oft gar nicht kennen und daher die bekannten nicht auch für die ältesten halten dürfen. Dennoch theilt Mittermaier, Grundsätze, §. 502, im Wesentlichen die Ansichten von Runde und Danz über den Ursprung der Innungen und Zünfte und meint, es lasse sich nicht vor der Zeit der mittelalterlichen Städtebildung von Zünften sprechen; auch nicht in den alten römischen Städten? Eichhorn hat seine entgegengesetzte Meinung über den Ursprung der Corporationen gewerbetreibender Personen

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 480. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/500>, abgerufen am 16.06.2024.