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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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Handwerker sich den erlassenen Münz-Edikten, nach denen die Preise der Waaren reducirt werden sollten, nicht fügen wollten, that Landgraf Moritz von Hessen durch Ausschreiben vom 22. October 1622 plötzlich alle Zünfte und Gilden daselbst dergestalt auf, dass es Jedem innerhalb und ausserhalb der Stadt freistehen sollte, Handwerke zu betreiben.1) Der Reichsschluss von 1731, Artikel 13, 7, erklärt es für einen Missbrauch, wenn an diesen und jenen Orten nicht mehr, denn die einmal eingeführte und recipirte Zahl der Meister, geduldet werden wollen,"2) verbietet mithin die geschlossenen Zünfte. Hier sind auch die sog. Freimeister zu erwähnen, worunter man Diejenigen versteht, welche nicht auf dem gewöhnlichen Wege, sondern durch landesherrliche, oder obrigkeitliche besondere Vergünstigung, mit Befreiung von den Zunftartikeln und der Zunftgerichtsbarkeit, die Handwerksgerechtigkeit erlangt haben.3) Die Benennung ist dem Namen der Freimaurer analog.4) Von den Freimeistern, zu denen Danz die Universitätshandwerksleute zählt, weil sie der akademischen Gerichtsbarkeit unterworfen waren, sind die Gnadenmeister verschieden, welche unter Entbindung von gewissen Verpflichtungen und gegen Bezahlung gewisser Gebühren durch landesherrliche Gnade in die Zunft aufgenommen werden, daher auch eingekaufte Meister heissen. Dafür dass Erzbischof Wichmann zu Magdeburg im J. 1158 die dortige Schusterinnung bestätigte (Wichmannus primo fecit uniones institorum pannicidarum sagt auch um 1153 Wittekind in Chronic. Magdeburg. bei Meibom. Tom. II. p. 329)5) und ihr einen Obermeister mit Gerichtsbarkeit über die Zunftgenossen gestattete, musste

1) Kulenkamp, S. 25.
2) Koch, neue und vollständigere Sammlung der Reichs-Abschiede, Frankfurt a. M. 1797, IV. S. 384 a; Kulenkamp, S. 37; Schmauss, corp. jur. publ., Leipzig 1759, S, 1386.
3) Danz, Handbuch, V. S. 16 ff.; Gerber, a. a. O , §. 56, Anmerk. 7; Ortloff, Recht der Handwerker, §. 87 und 88; preussisches Landr., Thl. II. Tit. 8, §. 184.
4) Krause, II. 2. S. 354, Anm. a.
5) Ortloff, Recht der Handwerker, §. 11.

Handwerker sich den erlassenen Münz-Edikten, nach denen die Preise der Waaren reducirt werden sollten, nicht fügen wollten, that Landgraf Moritz von Hessen durch Ausschreiben vom 22. October 1622 plötzlich alle Zünfte und Gilden daselbst dergestalt auf, dass es Jedem innerhalb und ausserhalb der Stadt freistehen sollte, Handwerke zu betreiben.1) Der Reichsschluss von 1731, Artikel 13, 7, erklärt es für einen Missbrauch, wenn an diesen und jenen Orten nicht mehr, denn die einmal eingeführte und recipirte Zahl der Meister, geduldet werden wollen,“2) verbietet mithin die geschlossenen Zünfte. Hier sind auch die sog. Freimeister zu erwähnen, worunter man Diejenigen versteht, welche nicht auf dem gewöhnlichen Wege, sondern durch landesherrliche, oder obrigkeitliche besondere Vergünstigung, mit Befreiung von den Zunftartikeln und der Zunftgerichtsbarkeit, die Handwerksgerechtigkeit erlangt haben.3) Die Benennung ist dem Namen der Freimaurer analog.4) Von den Freimeistern, zu denen Danz die Universitätshandwerksleute zählt, weil sie der akademischen Gerichtsbarkeit unterworfen waren, sind die Gnadenmeister verschieden, welche unter Entbindung von gewissen Verpflichtungen und gegen Bezahlung gewisser Gebühren durch landesherrliche Gnade in die Zunft aufgenommen werden, daher auch eingekaufte Meister heissen. Dafür dass Erzbischof Wichmann zu Magdeburg im J. 1158 die dortige Schusterinnung bestätigte (Wichmannus primo fecit uniones institorum pannicidarum sagt auch um 1153 Wittekind in Chronic. Magdeburg. bei Meibom. Tom. II. p. 329)5) und ihr einen Obermeister mit Gerichtsbarkeit über die Zunftgenossen gestattete, musste

1) Kulenkamp, S. 25.
2) Koch, neue und vollständigere Sammlung der Reichs-Abschiede, Frankfurt a. M. 1797, IV. S. 384 a; Kulenkamp, S. 37; Schmauss, corp. jur. publ., Leipzig 1759, S, 1386.
3) Danz, Handbuch, V. S. 16 ff.; Gerber, a. a. O , §. 56, Anmerk. 7; Ortloff, Recht der Handwerker, §. 87 und 88; preussisches Landr., Thl. II. Tit. 8, §. 184.
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[479/0499] Handwerker sich den erlassenen Münz-Edikten, nach denen die Preise der Waaren reducirt werden sollten, nicht fügen wollten, that Landgraf Moritz von Hessen durch Ausschreiben vom 22. October 1622 plötzlich alle Zünfte und Gilden daselbst dergestalt auf, dass es Jedem innerhalb und ausserhalb der Stadt freistehen sollte, Handwerke zu betreiben. 1) Der Reichsschluss von 1731, Artikel 13, 7, erklärt es für einen Missbrauch, wenn an diesen und jenen Orten nicht mehr, denn die einmal eingeführte und recipirte Zahl der Meister, geduldet werden wollen,“ 2) verbietet mithin die geschlossenen Zünfte. Hier sind auch die sog. Freimeister zu erwähnen, worunter man Diejenigen versteht, welche nicht auf dem gewöhnlichen Wege, sondern durch landesherrliche, oder obrigkeitliche besondere Vergünstigung, mit Befreiung von den Zunftartikeln und der Zunftgerichtsbarkeit, die Handwerksgerechtigkeit erlangt haben. 3) Die Benennung ist dem Namen der Freimaurer analog. 4) Von den Freimeistern, zu denen Danz die Universitätshandwerksleute zählt, weil sie der akademischen Gerichtsbarkeit unterworfen waren, sind die Gnadenmeister verschieden, welche unter Entbindung von gewissen Verpflichtungen und gegen Bezahlung gewisser Gebühren durch landesherrliche Gnade in die Zunft aufgenommen werden, daher auch eingekaufte Meister heissen. Dafür dass Erzbischof Wichmann zu Magdeburg im J. 1158 die dortige Schusterinnung bestätigte (Wichmannus primo fecit uniones institorum pannicidarum sagt auch um 1153 Wittekind in Chronic. Magdeburg. bei Meibom. Tom. II. p. 329) 5) und ihr einen Obermeister mit Gerichtsbarkeit über die Zunftgenossen gestattete, musste 1) Kulenkamp, S. 25. 2) Koch, neue und vollständigere Sammlung der Reichs-Abschiede, Frankfurt a. M. 1797, IV. S. 384 a; Kulenkamp, S. 37; Schmauss, corp. jur. publ., Leipzig 1759, S, 1386. 3) Danz, Handbuch, V. S. 16 ff.; Gerber, a. a. O , §. 56, Anmerk. 7; Ortloff, Recht der Handwerker, §. 87 und 88; preussisches Landr., Thl. II. Tit. 8, §. 184. 4) Krause, II. 2. S. 354, Anm. a. 5) Ortloff, Recht der Handwerker, §. 11.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 479. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/499>, abgerufen am 22.11.2024.