Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

Bild:
<< vorherige Seite

war entweder durch landesherrliche Vorschrift, wie z. B. unter Kaiser Joseph später in Wien und überhaupt in Oesterreich,1) oder auch durch die eigene Logengesetzgebung, die Zahl der Mitglieder beschränkt, so dass auch der würdigste Suchende oder Maurer nicht aufgenommen oder affiliirt werden konnte, bis eine Stelle durch Tod, Austritt oder Ausschluss erledigt war. Auch kam es bei den Zünften vor, dass zur Erlernung des Handwerks kein Auswärtiger als Lehrling aufgenommen werden durfte, und solche Zünfte hiessen gesperrte;2) ihre Gesellen wanderten auch nur nach ebenfalls gesperrten Zünften. Zu Nürnberg konnten gewisse Handwerke nur auf bestimmten, dazu berechtigten Häusern betrieben werden, so von Bäckern, Hufschmieden, Wagnern und Baadern.3) In Churhessen z. B. fanden sich jedoch keine derartigen Zünfte. Bei der Meisteraufnahme musste nach dem Grundsatze der Regalität der Handwerke auch im spätern Mittelalter von dem Aufgenommenen eine Abgabe an die Obrigkeit gezahlt werden. Ein Weisthum über die Vogtei Wetter in Churhessen vom J. 1239 bestimmt z. B.:

"Item quicunque vult exercere mercaturam sive meccanicam, debet acquirere a sculteto et consulibus, et debet quilibet pistor 4 solidos, pellifex 3 solid., sutor 3 solid., carnifex 4 solid., cerdo 4 solid., sartor 3 solid., cramerar. 4 solid. et unum talentum piperis. "4)

Um die Zünfte zu brechen und zu strafen, wurden dann oft dieselben geöffnet und ganz frei gegeben. So verbot Bischof Heinrich Il. von Worms im J. 1234 schlechthin alle Zünfte und Innungen und gab den Verkauf der verarbeiteten Waaren Jedermann frei.5) Als die Krämer und

1) Lewis, Gesch. der Freimaurerei in Oesterreich, Wien 1861.
2) Kulenkamp, §. 13; Danz, Handbuch des heutigen deutschen gemeinen Privatrechts, V. (Schweinfurt 1802) §.472; Runde, Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts, §. 472; Ortloff, Recht der Handwerker, §. 3.
3) Danz, V. S. 53. Ueber diese Realität der Gewerbe vergl. auch Mittermaier, Grundsätze, §. 525; Besaler, System, III. S. 238.
4) Kulenkamp, S. 16.
5) Danz, V. S. 45, Ortloff, §. 12.

war entweder durch landesherrliche Vorschrift, wie z. B. unter Kaiser Joseph später in Wien und überhaupt in Oesterreich,1) oder auch durch die eigene Logengesetzgebung, die Zahl der Mitglieder beschränkt, so dass auch der würdigste Suchende oder Maurer nicht aufgenommen oder affiliirt werden konnte, bis eine Stelle durch Tod, Austritt oder Ausschluss erledigt war. Auch kam es bei den Zünften vor, dass zur Erlernung des Handwerks kein Auswärtiger als Lehrling aufgenommen werden durfte, und solche Zünfte hiessen gesperrte;2) ihre Gesellen wanderten auch nur nach ebenfalls gesperrten Zünften. Zu Nürnberg konnten gewisse Handwerke nur auf bestimmten, dazu berechtigten Häusern betrieben werden, so von Bäckern, Hufschmieden, Wagnern und Baadern.3) In Churhessen z. B. fanden sich jedoch keine derartigen Zünfte. Bei der Meisteraufnahme musste nach dem Grundsatze der Regalität der Handwerke auch im spätern Mittelalter von dem Aufgenommenen eine Abgabe an die Obrigkeit gezahlt werden. Ein Weisthum über die Vogtei Wetter in Churhessen vom J. 1239 bestimmt z. B.:

„Item quicunque vult exercere mercaturam sive meccanicam, debet acquirere a sculteto et consulibus, et debet quilibet pistor 4 solidos, pellifex 3 solid., sutor 3 solid., carnifex 4 solid., cerdo 4 solid., sartor 3 solid., cramerar. 4 solid. et unum talentum piperis. “4)

Um die Zünfte zu brechen und zu strafen, wurden dann oft dieselben geöffnet und ganz frei gegeben. So verbot Bischof Heinrich Il. von Worms im J. 1234 schlechthin alle Zünfte und Innungen und gab den Verkauf der verarbeiteten Waaren Jedermann frei.5) Als die Krämer und

1) Lewis, Gesch. der Freimaurerei in Oesterreich, Wien 1861.
2) Kulenkamp, §. 13; Danz, Handbuch des heutigen deutschen gemeinen Privatrechts, V. (Schweinfurt 1802) §.472; Runde, Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts, §. 472; Ortloff, Recht der Handwerker, §. 3.
3) Danz, V. S. 53. Ueber diese Realität der Gewerbe vergl. auch Mittermaier, Grundsätze, §. 525; Besaler, System, III. S. 238.
4) Kulenkamp, S. 16.
5) Danz, V. S. 45, Ortloff, §. 12.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0498" n="478"/>
war entweder durch landesherrliche Vorschrift, wie z. B. unter Kaiser Joseph später in Wien und überhaupt in Oesterreich,<note place="foot" n="1)">Lewis, Gesch. der Freimaurerei in Oesterreich, Wien 1861.<lb/></note> oder auch durch die eigene Logengesetzgebung, die Zahl der Mitglieder beschränkt, so dass auch der würdigste Suchende oder Maurer nicht aufgenommen oder affiliirt werden konnte, bis eine Stelle durch Tod, Austritt oder Ausschluss erledigt war. Auch kam es bei den Zünften vor, dass zur Erlernung des Handwerks kein Auswärtiger als Lehrling aufgenommen werden durfte, und solche Zünfte hiessen <hi rendition="#g">gesperrte</hi>;<note place="foot" n="2)">Kulenkamp, §. 13; Danz, Handbuch des heutigen deutschen gemeinen Privatrechts, V. (Schweinfurt 1802) §.472; Runde, Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts, §. 472; Ortloff, Recht der Handwerker, §. 3.<lb/></note> ihre Gesellen wanderten auch nur nach ebenfalls gesperrten Zünften. Zu Nürnberg konnten gewisse Handwerke nur auf bestimmten, dazu berechtigten Häusern betrieben werden, so von Bäckern, Hufschmieden, Wagnern und Baadern.<note place="foot" n="3)">Danz, V. S. 53. Ueber diese Realität der Gewerbe vergl. auch Mittermaier, Grundsätze, §. 525; Besaler, System, III. S. 238.<lb/></note> In Churhessen z. B. fanden sich jedoch keine derartigen Zünfte. Bei der Meisteraufnahme musste nach dem Grundsatze der Regalität der Handwerke auch im spätern Mittelalter von dem Aufgenommenen eine Abgabe an die Obrigkeit gezahlt werden. Ein Weisthum über die Vogtei Wetter in Churhessen vom J. 1239 bestimmt z. B.:</p>
        <cit rendition="#et">
          <quote>
            <p>
     &#x201E;Item quicunque vult exercere mercaturam sive meccanicam, debet acquirere a sculteto et consulibus, et debet quilibet pistor 4 solidos, pellifex 3 solid., sutor 3 solid., carnifex 4 solid., cerdo 4 solid., sartor 3 solid., cramerar. 4 solid. et unum talentum piperis. &#x201C;<note place="foot" n="4)">Kulenkamp, S. 16.<lb/></note></p>
          </quote>
        </cit>
        <p>
     Um die Zünfte zu brechen und zu strafen, wurden dann oft dieselben geöffnet und ganz frei gegeben. So verbot Bischof Heinrich Il. von Worms im J. 1234 schlechthin alle Zünfte und Innungen und gab den Verkauf der verarbeiteten Waaren Jedermann frei.<note place="foot" n="5)">Danz, V. S. 45, Ortloff, §. 12.</note> Als die Krämer und
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[478/0498] war entweder durch landesherrliche Vorschrift, wie z. B. unter Kaiser Joseph später in Wien und überhaupt in Oesterreich, 1) oder auch durch die eigene Logengesetzgebung, die Zahl der Mitglieder beschränkt, so dass auch der würdigste Suchende oder Maurer nicht aufgenommen oder affiliirt werden konnte, bis eine Stelle durch Tod, Austritt oder Ausschluss erledigt war. Auch kam es bei den Zünften vor, dass zur Erlernung des Handwerks kein Auswärtiger als Lehrling aufgenommen werden durfte, und solche Zünfte hiessen gesperrte; 2) ihre Gesellen wanderten auch nur nach ebenfalls gesperrten Zünften. Zu Nürnberg konnten gewisse Handwerke nur auf bestimmten, dazu berechtigten Häusern betrieben werden, so von Bäckern, Hufschmieden, Wagnern und Baadern. 3) In Churhessen z. B. fanden sich jedoch keine derartigen Zünfte. Bei der Meisteraufnahme musste nach dem Grundsatze der Regalität der Handwerke auch im spätern Mittelalter von dem Aufgenommenen eine Abgabe an die Obrigkeit gezahlt werden. Ein Weisthum über die Vogtei Wetter in Churhessen vom J. 1239 bestimmt z. B.: „Item quicunque vult exercere mercaturam sive meccanicam, debet acquirere a sculteto et consulibus, et debet quilibet pistor 4 solidos, pellifex 3 solid., sutor 3 solid., carnifex 4 solid., cerdo 4 solid., sartor 3 solid., cramerar. 4 solid. et unum talentum piperis. “ 4) Um die Zünfte zu brechen und zu strafen, wurden dann oft dieselben geöffnet und ganz frei gegeben. So verbot Bischof Heinrich Il. von Worms im J. 1234 schlechthin alle Zünfte und Innungen und gab den Verkauf der verarbeiteten Waaren Jedermann frei. 5) Als die Krämer und 1) Lewis, Gesch. der Freimaurerei in Oesterreich, Wien 1861. 2) Kulenkamp, §. 13; Danz, Handbuch des heutigen deutschen gemeinen Privatrechts, V. (Schweinfurt 1802) §.472; Runde, Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts, §. 472; Ortloff, Recht der Handwerker, §. 3. 3) Danz, V. S. 53. Ueber diese Realität der Gewerbe vergl. auch Mittermaier, Grundsätze, §. 525; Besaler, System, III. S. 238. 4) Kulenkamp, S. 16. 5) Danz, V. S. 45, Ortloff, §. 12.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Internetloge: Bereitstellung der Texttranskription. (2013-08-21T13:44:32Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Frederike Neuber: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Christian Thomas: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Maxi Grubert: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Bayerische Staatsbibliothek Digital: Bereitstellung der Bilddigitalisate. (2013-08-21T13:44:32Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Silbentrennung: aufgelöst
  • Zeilenumbrüche markiert: nein



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/498
Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 478. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/498>, abgerufen am 15.06.2024.