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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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war entweder durch landesherrliche Vorschrift, wie z. B. unter Kaiser Joseph später in Wien und überhaupt in Oesterreich,1) oder auch durch die eigene Logengesetzgebung, die Zahl der Mitglieder beschränkt, so dass auch der würdigste Suchende oder Maurer nicht aufgenommen oder affiliirt werden konnte, bis eine Stelle durch Tod, Austritt oder Ausschluss erledigt war. Auch kam es bei den Zünften vor, dass zur Erlernung des Handwerks kein Auswärtiger als Lehrling aufgenommen werden durfte, und solche Zünfte hiessen gesperrte;2) ihre Gesellen wanderten auch nur nach ebenfalls gesperrten Zünften. Zu Nürnberg konnten gewisse Handwerke nur auf bestimmten, dazu berechtigten Häusern betrieben werden, so von Bäckern, Hufschmieden, Wagnern und Baadern.3) In Churhessen z. B. fanden sich jedoch keine derartigen Zünfte. Bei der Meisteraufnahme musste nach dem Grundsatze der Regalität der Handwerke auch im spätern Mittelalter von dem Aufgenommenen eine Abgabe an die Obrigkeit gezahlt werden. Ein Weisthum über die Vogtei Wetter in Churhessen vom J. 1239 bestimmt z. B.:

"Item quicunque vult exercere mercaturam sive meccanicam, debet acquirere a sculteto et consulibus, et debet quilibet pistor 4 solidos, pellifex 3 solid., sutor 3 solid., carnifex 4 solid., cerdo 4 solid., sartor 3 solid., cramerar. 4 solid. et unum talentum piperis. "4)

Um die Zünfte zu brechen und zu strafen, wurden dann oft dieselben geöffnet und ganz frei gegeben. So verbot Bischof Heinrich Il. von Worms im J. 1234 schlechthin alle Zünfte und Innungen und gab den Verkauf der verarbeiteten Waaren Jedermann frei.5) Als die Krämer und

1) Lewis, Gesch. der Freimaurerei in Oesterreich, Wien 1861.
2) Kulenkamp, §. 13; Danz, Handbuch des heutigen deutschen gemeinen Privatrechts, V. (Schweinfurt 1802) §.472; Runde, Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts, §. 472; Ortloff, Recht der Handwerker, §. 3.
3) Danz, V. S. 53. Ueber diese Realität der Gewerbe vergl. auch Mittermaier, Grundsätze, §. 525; Besaler, System, III. S. 238.
4) Kulenkamp, S. 16.
5) Danz, V. S. 45, Ortloff, §. 12.

war entweder durch landesherrliche Vorschrift, wie z. B. unter Kaiser Joseph später in Wien und überhaupt in Oesterreich,1) oder auch durch die eigene Logengesetzgebung, die Zahl der Mitglieder beschränkt, so dass auch der würdigste Suchende oder Maurer nicht aufgenommen oder affiliirt werden konnte, bis eine Stelle durch Tod, Austritt oder Ausschluss erledigt war. Auch kam es bei den Zünften vor, dass zur Erlernung des Handwerks kein Auswärtiger als Lehrling aufgenommen werden durfte, und solche Zünfte hiessen gesperrte;2) ihre Gesellen wanderten auch nur nach ebenfalls gesperrten Zünften. Zu Nürnberg konnten gewisse Handwerke nur auf bestimmten, dazu berechtigten Häusern betrieben werden, so von Bäckern, Hufschmieden, Wagnern und Baadern.3) In Churhessen z. B. fanden sich jedoch keine derartigen Zünfte. Bei der Meisteraufnahme musste nach dem Grundsatze der Regalität der Handwerke auch im spätern Mittelalter von dem Aufgenommenen eine Abgabe an die Obrigkeit gezahlt werden. Ein Weisthum über die Vogtei Wetter in Churhessen vom J. 1239 bestimmt z. B.:

„Item quicunque vult exercere mercaturam sive meccanicam, debet acquirere a sculteto et consulibus, et debet quilibet pistor 4 solidos, pellifex 3 solid., sutor 3 solid., carnifex 4 solid., cerdo 4 solid., sartor 3 solid., cramerar. 4 solid. et unum talentum piperis. “4)

Um die Zünfte zu brechen und zu strafen, wurden dann oft dieselben geöffnet und ganz frei gegeben. So verbot Bischof Heinrich Il. von Worms im J. 1234 schlechthin alle Zünfte und Innungen und gab den Verkauf der verarbeiteten Waaren Jedermann frei.5) Als die Krämer und

1) Lewis, Gesch. der Freimaurerei in Oesterreich, Wien 1861.
2) Kulenkamp, §. 13; Danz, Handbuch des heutigen deutschen gemeinen Privatrechts, V. (Schweinfurt 1802) §.472; Runde, Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts, §. 472; Ortloff, Recht der Handwerker, §. 3.
3) Danz, V. S. 53. Ueber diese Realität der Gewerbe vergl. auch Mittermaier, Grundsätze, §. 525; Besaler, System, III. S. 238.
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[478/0498] war entweder durch landesherrliche Vorschrift, wie z. B. unter Kaiser Joseph später in Wien und überhaupt in Oesterreich, 1) oder auch durch die eigene Logengesetzgebung, die Zahl der Mitglieder beschränkt, so dass auch der würdigste Suchende oder Maurer nicht aufgenommen oder affiliirt werden konnte, bis eine Stelle durch Tod, Austritt oder Ausschluss erledigt war. Auch kam es bei den Zünften vor, dass zur Erlernung des Handwerks kein Auswärtiger als Lehrling aufgenommen werden durfte, und solche Zünfte hiessen gesperrte; 2) ihre Gesellen wanderten auch nur nach ebenfalls gesperrten Zünften. Zu Nürnberg konnten gewisse Handwerke nur auf bestimmten, dazu berechtigten Häusern betrieben werden, so von Bäckern, Hufschmieden, Wagnern und Baadern. 3) In Churhessen z. B. fanden sich jedoch keine derartigen Zünfte. Bei der Meisteraufnahme musste nach dem Grundsatze der Regalität der Handwerke auch im spätern Mittelalter von dem Aufgenommenen eine Abgabe an die Obrigkeit gezahlt werden. Ein Weisthum über die Vogtei Wetter in Churhessen vom J. 1239 bestimmt z. B.: „Item quicunque vult exercere mercaturam sive meccanicam, debet acquirere a sculteto et consulibus, et debet quilibet pistor 4 solidos, pellifex 3 solid., sutor 3 solid., carnifex 4 solid., cerdo 4 solid., sartor 3 solid., cramerar. 4 solid. et unum talentum piperis. “ 4) Um die Zünfte zu brechen und zu strafen, wurden dann oft dieselben geöffnet und ganz frei gegeben. So verbot Bischof Heinrich Il. von Worms im J. 1234 schlechthin alle Zünfte und Innungen und gab den Verkauf der verarbeiteten Waaren Jedermann frei. 5) Als die Krämer und 1) Lewis, Gesch. der Freimaurerei in Oesterreich, Wien 1861. 2) Kulenkamp, §. 13; Danz, Handbuch des heutigen deutschen gemeinen Privatrechts, V. (Schweinfurt 1802) §.472; Runde, Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts, §. 472; Ortloff, Recht der Handwerker, §. 3. 3) Danz, V. S. 53. Ueber diese Realität der Gewerbe vergl. auch Mittermaier, Grundsätze, §. 525; Besaler, System, III. S. 238. 4) Kulenkamp, S. 16. 5) Danz, V. S. 45, Ortloff, §. 12.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 478. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/498>, abgerufen am 22.11.2024.