Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.Schreiner, Glaser, Schmiede und Schlosser. In Württemberg wurden noch durch ein Rescript vom 14. Sept. 1753 die Ipser und Tüncher mit den Maurern und Steinhauern zu einer Zunft vereinigt.1) Die diesfällige Handwerksordnung des Markgrafen A. Georg von Baden vom 22. Mai 1769, abgedruckt bei Ortloff, corpus juris opificiarii, 2te Auflage, 1820, S. 533 ff., verbindet zu einer Zunft die Meister des Steinmetz-, des Steinhauer-, des Maurer-, des Zimmer- und Schieferdecker-Handwerks. Der darin Aufzunehmende muss in drei Hauptstädten erweislich gewandert und dort wirklich gearbeitet haben, bevor er zur Anfertigung des Meisterstücks zugelassen wird. Es schliesst sich daran eine andere Eintheilung der Handwerke in Haupt- und Nebenhandwerke,2) Hülfshandwerke, wie in einem solchen Nebenverhältnisse oder unterstützenden Verhältmisse die Lohgerber zu den Schuhmachern, - die Maler, Bildschnitzer, Schreiner, Zimmerleute und Schlosser zu den Bauleuten stehen. Je nachdem bei einer Zunft einem Meister nur eine bestimmte Zahl von Lehrlingen zugelassen oder diese ganz in sein Belieben gegeben war, auch je nachdem eine Zunft auf eine bestimmte Zahl von Meistern beschränkt war oder Jedem, der die gesetzlichen Bedingungen der Meisteraufnahme erfüllen konnte und wollte, der Eintritt offen stand, waren die Zünfte geschlossen oder nicht geschlossen, übersetzte oder nicht übersetzte, namentlich auch in Churhessen.3) Aehnlich pflegt nach der Gesetzgebung der meisten deutschen Staaten die Anzahl der in den einzelnen Städten und Orten zulässigen Aerzte, Advocaten und Notare genau beschränkt zu sein, was aber wenigstens hinsichtlich der Aerzte und Advocaten einer gerechten und weisen Gesetzgebung widerspricht, daher auch in den freien Städten und in den schweizerischen und amerikanischen Freistaaten nicht besteht. Selbst bei einzelnen Freimaurerlogen des vorigen Jahrhunderts 1) Weishaar, württemb. Privatr., I. §. 355. 2) Kulenkamp, S. 51 ff. 3) Kulenkamp, §. 17 und 12; Runde, Grundsäte, §. 470; Danz, Handbuch, §. 470; Gerber, System des deutschen Privatrechts, §. 56
Schreiner, Glaser, Schmiede und Schlosser. In Württemberg wurden noch durch ein Rescript vom 14. Sept. 1753 die Ipser und Tüncher mit den Maurern und Steinhauern zu einer Zunft vereinigt.1) Die diesfällige Handwerksordnung des Markgrafen A. Georg von Baden vom 22. Mai 1769, abgedruckt bei Ortloff, corpus juris opificiarii, 2te Auflage, 1820, S. 533 ff., verbindet zu einer Zunft die Meister des Steinmetz-, des Steinhauer-, des Maurer-, des Zimmer- und Schieferdecker-Handwerks. Der darin Aufzunehmende muss in drei Hauptstädten erweislich gewandert und dort wirklich gearbeitet haben, bevor er zur Anfertigung des Meisterstücks zugelassen wird. Es schliesst sich daran eine andere Eintheilung der Handwerke in Haupt- und Nebenhandwerke,2) Hülfshandwerke, wie in einem solchen Nebenverhältnisse oder unterstützenden Verhältmisse die Lohgerber zu den Schuhmachern, – die Maler, Bildschnitzer, Schreiner, Zimmerleute und Schlosser zu den Bauleuten stehen. Je nachdem bei einer Zunft einem Meister nur eine bestimmte Zahl von Lehrlingen zugelassen oder diese ganz in sein Belieben gegeben war, auch je nachdem eine Zunft auf eine bestimmte Zahl von Meistern beschränkt war oder Jedem, der die gesetzlichen Bedingungen der Meisteraufnahme erfüllen konnte und wollte, der Eintritt offen stand, waren die Zünfte geschlossen oder nicht geschlossen, übersetzte oder nicht übersetzte, namentlich auch in Churhessen.3) Aehnlich pflegt nach der Gesetzgebung der meisten deutschen Staaten die Anzahl der in den einzelnen Städten und Orten zulässigen Aerzte, Advocaten und Notare genau beschränkt zu sein, was aber wenigstens hinsichtlich der Aerzte und Advocaten einer gerechten und weisen Gesetzgebung widerspricht, daher auch in den freien Städten und in den schweizerischen und amerikanischen Freistaaten nicht besteht. Selbst bei einzelnen Freimaurerlogen des vorigen Jahrhunderts 1) Weishaar, württemb. Privatr., I. §. 355. 2) Kulenkamp, S. 51 ff. 3) Kulenkamp, §. 17 und 12; Runde, Grundsäte, §. 470; Danz, Handbuch, §. 470; Gerber, System des deutschen Privatrechts, §. 56
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Schreiner, Glaser, Schmiede und Schlosser. In Württemberg wurden noch durch ein Rescript vom 14. Sept. 1753 die Ipser und Tüncher mit den Maurern und Steinhauern zu einer Zunft vereinigt. 1) Die diesfällige Handwerksordnung des Markgrafen A. Georg von Baden vom 22. Mai 1769, abgedruckt bei Ortloff, corpus juris opificiarii, 2te Auflage, 1820, S. 533 ff., verbindet zu einer Zunft die Meister des Steinmetz-, des Steinhauer-, des Maurer-, des Zimmer- und Schieferdecker-Handwerks. Der darin Aufzunehmende muss in drei Hauptstädten erweislich gewandert und dort wirklich gearbeitet haben, bevor er zur Anfertigung des Meisterstücks zugelassen wird. Es schliesst sich daran eine andere Eintheilung der Handwerke in Haupt- und Nebenhandwerke, 2) Hülfshandwerke, wie in einem solchen Nebenverhältnisse oder unterstützenden Verhältmisse die Lohgerber zu den Schuhmachern, – die Maler, Bildschnitzer, Schreiner, Zimmerleute und Schlosser zu den Bauleuten stehen. Je nachdem bei einer Zunft einem Meister nur eine bestimmte Zahl von Lehrlingen zugelassen oder diese ganz in sein Belieben gegeben war, auch je nachdem eine Zunft auf eine bestimmte Zahl von Meistern beschränkt war oder Jedem, der die gesetzlichen Bedingungen der Meisteraufnahme erfüllen konnte und wollte, der Eintritt offen stand, waren die Zünfte geschlossen oder nicht geschlossen, übersetzte oder nicht übersetzte, namentlich auch in Churhessen. 3) Aehnlich pflegt nach der Gesetzgebung der meisten deutschen Staaten die Anzahl der in den einzelnen Städten und Orten zulässigen Aerzte, Advocaten und Notare genau beschränkt zu sein, was aber wenigstens hinsichtlich der Aerzte und Advocaten einer gerechten und weisen Gesetzgebung widerspricht, daher auch in den freien Städten und in den schweizerischen und amerikanischen Freistaaten nicht besteht. Selbst bei einzelnen Freimaurerlogen des vorigen Jahrhunderts
1) Weishaar, württemb. Privatr., I. §. 355.
2) Kulenkamp, S. 51 ff.
3) Kulenkamp, §. 17 und 12; Runde, Grundsäte, §. 470; Danz, Handbuch, §. 470; Gerber, System des deutschen Privatrechts, §. 56
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