Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.
Auf diese Beschwerde wurde unter dem 3. Juli 1606 verfügt, dass seine Hoheit die Forderung der Maurer wenig begründet finde, dass aber der Magistrat von Antwerpen darüber noch Bericht und Antrag erstatten möge, worauf dieser am 12. Januar 1607 im Wesentlichen über die Beschwerde der freien Bildhauermeister (des francqs maitres sculpteurs) berichtete: Es möge durch eine allgemeine Verordnung den Bildhauern gestattet werden, von den Maurern unabhängig zu sein und alle ihre Kunst und Wissenschaft betreffenden Arbeiten ausführen zu können, auch so viele Lehrlinge anzunehmen, als ihnen gefalle; bei wirklichen Maurerarbeiten aber sollen sie einen Maurer dazu anstellen müssen. - Zu Gent muss die besondere Malergilde älter gewesen sein, denn dieselbe schenkte ausnahmsweise im J. 1421 den Gebrüdern Hubrech (Hubert) und Jan van Eyk die Freiheit zu malen (vrijdomme in schilderen), schenkte ihnen Zunftrecht;1) den Gebrüdern van Eyk gehört die grosse Erfindung oder doch Einführung der Oelmalerei an, wie auch deren Schwester Margaretha durch Miniaturmalereien glänzte.2) In die Kunstgenossenschaft des h. Lucas zu Antwerpen wurde im J. 1655 die Catharina Pepyn als Portraitmalerin und förmliches Mitglied eingeschrieben.3) Das Verhältniss der deutschen Malerschulen zu den Bauhütten ihrer Städte, besonders der so berühmten Cölner Malerschule und überhaupt Kunstschule,4) ist nicht näher erhoben; dennoch ist kaum zu bezweifeln, dass die Maler und die Bildhauer jedenfalls noch im 15. Jahrh. einen blossen, unmittelbaren oder mittelbaren Theil der Bauhütte ausmachten, weil 1) Götting. gel. Anz. für 1862, S. 242. 2) Guhl, die Frauen in der Kunstgesch., S. 54 ff. 3) Guhl, S. 109. 4) Vergl. darüber Schnaase, Vl. S. 465 ff.; Otte, Gesch., 155.
Auf diese Beschwerde wurde unter dem 3. Juli 1606 verfügt, dass seine Hoheit die Forderung der Maurer wenig begründet finde, dass aber der Magistrat von Antwerpen darüber noch Bericht und Antrag erstatten möge, worauf dieser am 12. Januar 1607 im Wesentlichen über die Beschwerde der freien Bildhauermeister (des francqs maitres sculpteurs) berichtete: Es möge durch eine allgemeine Verordnung den Bildhauern gestattet werden, von den Maurern unabhängig zu sein und alle ihre Kunst und Wissenschaft betreffenden Arbeiten ausführen zu können, auch so viele Lehrlinge anzunehmen, als ihnen gefalle; bei wirklichen Maurerarbeiten aber sollen sie einen Maurer dazu anstellen müssen. – Zu Gent muss die besondere Malergilde älter gewesen sein, denn dieselbe schenkte ausnahmsweise im J. 1421 den Gebrüdern Hubrech (Hubert) und Jan van Eyk die Freiheit zu malen (vrijdomme in schilderen), schenkte ihnen Zunftrecht;1) den Gebrüdern van Eyk gehört die grosse Erfindung oder doch Einführung der Oelmalerei an, wie auch deren Schwester Margaretha durch Miniaturmalereien glänzte.2) In die Kunstgenossenschaft des h. Lucas zu Antwerpen wurde im J. 1655 die Catharina Pepyn als Portraitmalerin und förmliches Mitglied eingeschrieben.3) Das Verhältniss der deutschen Malerschulen zu den Bauhütten ihrer Städte, besonders der so berühmten Cölner Malerschule und überhaupt Kunstschule,4) ist nicht näher erhoben; dennoch ist kaum zu bezweifeln, dass die Maler und die Bildhauer jedenfalls noch im 15. Jahrh. einen blossen, unmittelbaren oder mittelbaren Theil der Bauhütte ausmachten, weil 1) Götting. gel. Anz. für 1862, S. 242. 2) Guhl, die Frauen in der Kunstgesch., S. 54 ff. 3) Guhl, S. 109. 4) Vergl. darüber Schnaase, Vl. S. 465 ff.; Otte, Gesch., 155.
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donner que les architectes, statuaires et sculpteurs et leurs disciples soient, eomme ils Font été jusqu’à présent, membres de la confrérie de Saint-Luc, et fassent partie de la confrérie des peintres et non de celle des maçons, et ils vous en seront très-reconnaissants.“
Auf diese Beschwerde wurde unter dem 3. Juli 1606 verfügt, dass seine Hoheit die Forderung der Maurer wenig begründet finde, dass aber der Magistrat von Antwerpen darüber noch Bericht und Antrag erstatten möge, worauf dieser am 12. Januar 1607 im Wesentlichen über die Beschwerde der freien Bildhauermeister (des francqs maitres sculpteurs) berichtete: Es möge durch eine allgemeine Verordnung den Bildhauern gestattet werden, von den Maurern unabhängig zu sein und alle ihre Kunst und Wissenschaft betreffenden Arbeiten ausführen zu können, auch so viele Lehrlinge anzunehmen, als ihnen gefalle; bei wirklichen Maurerarbeiten aber sollen sie einen Maurer dazu anstellen müssen. – Zu Gent muss die besondere Malergilde älter gewesen sein, denn dieselbe schenkte ausnahmsweise im J. 1421 den Gebrüdern Hubrech (Hubert) und Jan van Eyk die Freiheit zu malen (vrijdomme in schilderen), schenkte ihnen Zunftrecht; 1) den Gebrüdern van Eyk gehört die grosse Erfindung oder doch Einführung der Oelmalerei an, wie auch deren Schwester Margaretha durch Miniaturmalereien glänzte. 2) In die Kunstgenossenschaft des h. Lucas zu Antwerpen wurde im J. 1655 die Catharina Pepyn als Portraitmalerin und förmliches Mitglied eingeschrieben. 3)
Das Verhältniss der deutschen Malerschulen zu den Bauhütten ihrer Städte, besonders der so berühmten Cölner Malerschule und überhaupt Kunstschule, 4) ist nicht näher erhoben; dennoch ist kaum zu bezweifeln, dass die Maler und die Bildhauer jedenfalls noch im 15. Jahrh. einen blossen, unmittelbaren oder mittelbaren Theil der Bauhütte ausmachten, weil
1) Götting. gel. Anz. für 1862, S. 242.
2) Guhl, die Frauen in der Kunstgesch., S. 54 ff.
3) Guhl, S. 109.
4) Vergl. darüber Schnaase, Vl. S. 465 ff.; Otte, Gesch., 155.
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