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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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Freiheit, die städtische Zünftigkeit erstritten und erworben hätten, wurden sie selbst nunmehr nach dem gewöhnlichen Gange solcher Verhältnisse und solcher Menschen ausschliesslicher, aristokratischer und selbst freiheitsfeindlicher, indem sie die Zulassung und Aufnahme in ihre Mitte, in das städtische Bürger und Zunftrecht, in die Stadt und Zunft stets mehr erschwerten und selbst von ihnen, den vormaligen Unfreien und Hörigen, die Unfreien und Diejenigen, welche nicht die freie Geburt und eine bestimmte Anzahl von Ahnen zu erweisen vermochten, ausgeschlossen wurden; das vormalige demokratische und revolutionäre Element der Städte wurde zum aristokratischen und erhaltenden, nachdem seine Herrschaft gegründet oder gegen Angriffe zu vertheidigen war. Der geschichtliche Gegensatz und Fortschritt wird z. B. wesentlich durch das Capitulare Karls des Grossen über die Handwerker der königlichen Güter und durch ein späteres städtisches Privilegium bezeichnet; zur Zeit der germanischen Anfänge konnte man die dienenden Handwerker kaum nähren und speisen, sie wurden durch Lehen oder Naturallieferungen für ihre Dienste bezahlt; mit den Städten kamen die Münzen des Kaisers, der Fürsten und Bischöfe, der Städte und Herren auf und durch das Geld und den Handel wurden die Handwerker und Städte reich, mächtig und unzufrieden. Den eigenmächtigen Verbindungen, den Verschwörungen der Bürger und Handwerker traten nicht nur die Kirchen- und Staats- oder Reichsgesetze, sondern ebenso die deutschen, schweizerischen und italienischen Städteverfassungen entgegen. Zu Trier waren schon im J. 1161 die eigenmächtigen Verbindungen der Bürger untersagt worden.1) In Ravenna waren ebenso einseitige Verbindungen der Zünfte zu bestimmten Zwecken untersagt worden.2) Die Verfassung von Pistoja erklärte alle geschlossenen Zünfte und Ilandwerksgenossenschaften für aufgelöst und stellte es Jedem frei, zu kaufen, zu verkaufen und Handel zu treiben.3) Zu Bologna hatten sich

1) Raumer, Gesch. der Hohenstaufen, V. S. 273.
2) Raumer, V. S. 212.
3) Raumer, V. S. 205.

Freiheit, die städtische Zünftigkeit erstritten und erworben hätten, wurden sie selbst nunmehr nach dem gewöhnlichen Gange solcher Verhältnisse und solcher Menschen ausschliesslicher, aristokratischer und selbst freiheitsfeindlicher, indem sie die Zulassung und Aufnahme in ihre Mitte, in das städtische Bürger und Zunftrecht, in die Stadt und Zunft stets mehr erschwerten und selbst von ihnen, den vormaligen Unfreien und Hörigen, die Unfreien und Diejenigen, welche nicht die freie Geburt und eine bestimmte Anzahl von Ahnen zu erweisen vermochten, ausgeschlossen wurden; das vormalige demokratische und revolutionäre Element der Städte wurde zum aristokratischen und erhaltenden, nachdem seine Herrschaft gegründet oder gegen Angriffe zu vertheidigen war. Der geschichtliche Gegensatz und Fortschritt wird z. B. wesentlich durch das Capitulare Karls des Grossen über die Handwerker der königlichen Güter und durch ein späteres städtisches Privilegium bezeichnet; zur Zeit der germanischen Anfänge konnte man die dienenden Handwerker kaum nähren und speisen, sie wurden durch Lehen oder Naturallieferungen für ihre Dienste bezahlt; mit den Städten kamen die Münzen des Kaisers, der Fürsten und Bischöfe, der Städte und Herren auf und durch das Geld und den Handel wurden die Handwerker und Städte reich, mächtig und unzufrieden. Den eigenmächtigen Verbindungen, den Verschwörungen der Bürger und Handwerker traten nicht nur die Kirchen- und Staats- oder Reichsgesetze, sondern ebenso die deutschen, schweizerischen und italienischen Städteverfassungen entgegen. Zu Trier waren schon im J. 1161 die eigenmächtigen Verbindungen der Bürger untersagt worden.1) In Ravenna waren ebenso einseitige Verbindungen der Zünfte zu bestimmten Zwecken untersagt worden.2) Die Verfassung von Pistoja erklärte alle geschlossenen Zünfte und Ilandwerksgenossenschaften für aufgelöst und stellte es Jedem frei, zu kaufen, zu verkaufen und Handel zu treiben.3) Zu Bologna hatten sich

1) Raumer, Gesch. der Hohenstaufen, V. S. 273.
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[327/0347] Freiheit, die städtische Zünftigkeit erstritten und erworben hätten, wurden sie selbst nunmehr nach dem gewöhnlichen Gange solcher Verhältnisse und solcher Menschen ausschliesslicher, aristokratischer und selbst freiheitsfeindlicher, indem sie die Zulassung und Aufnahme in ihre Mitte, in das städtische Bürger und Zunftrecht, in die Stadt und Zunft stets mehr erschwerten und selbst von ihnen, den vormaligen Unfreien und Hörigen, die Unfreien und Diejenigen, welche nicht die freie Geburt und eine bestimmte Anzahl von Ahnen zu erweisen vermochten, ausgeschlossen wurden; das vormalige demokratische und revolutionäre Element der Städte wurde zum aristokratischen und erhaltenden, nachdem seine Herrschaft gegründet oder gegen Angriffe zu vertheidigen war. Der geschichtliche Gegensatz und Fortschritt wird z. B. wesentlich durch das Capitulare Karls des Grossen über die Handwerker der königlichen Güter und durch ein späteres städtisches Privilegium bezeichnet; zur Zeit der germanischen Anfänge konnte man die dienenden Handwerker kaum nähren und speisen, sie wurden durch Lehen oder Naturallieferungen für ihre Dienste bezahlt; mit den Städten kamen die Münzen des Kaisers, der Fürsten und Bischöfe, der Städte und Herren auf und durch das Geld und den Handel wurden die Handwerker und Städte reich, mächtig und unzufrieden. Den eigenmächtigen Verbindungen, den Verschwörungen der Bürger und Handwerker traten nicht nur die Kirchen- und Staats- oder Reichsgesetze, sondern ebenso die deutschen, schweizerischen und italienischen Städteverfassungen entgegen. Zu Trier waren schon im J. 1161 die eigenmächtigen Verbindungen der Bürger untersagt worden. 1) In Ravenna waren ebenso einseitige Verbindungen der Zünfte zu bestimmten Zwecken untersagt worden. 2) Die Verfassung von Pistoja erklärte alle geschlossenen Zünfte und Ilandwerksgenossenschaften für aufgelöst und stellte es Jedem frei, zu kaufen, zu verkaufen und Handel zu treiben. 3) Zu Bologna hatten sich 1) Raumer, Gesch. der Hohenstaufen, V. S. 273. 2) Raumer, V. S. 212. 3) Raumer, V. S. 205.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 327. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/347>, abgerufen am 28.11.2024.