Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

Bild:
<< vorherige Seite

verden durften;1) die im Verbot befindlichen Meister und Gesellen (li talemelier ou li valles auquel li mestriers est deffendus) konnten nicht eher wieder arbeiten, als bis sie sich wegen ihres Ungehorsams und der dadurch verwirkten Strafe mit dem Obermeister abgefunden hatten. Dass die Bäckergesellen in dem Statute auch sergant, sergent, servientes, Diener, ähnlich wie in den englischen und deutschen Urkunden2) genannt werden, hängt wohl mit den fratres servientes der Klöster zusammen. Noch das Reichsgutachten vorn J. 1731 wegen der Handwerksmissbräuche spricht von Handwerksknechten, den famulis, z. B. des Prager Statutarrechtes aus dem 14ten Jahrh.3) Wie wenig selbstständig und berechtigt aber in Paris, im Sitze der königlichen Gewalt, die alte Bäckerzunft und überhaupt die Zünfte damals gewesen seien, ist aus den Statuten des Boileau deutlich zu ersehen; das Recht der Zünfte hing überall wesentlich davon ab, ob die staatliche oder städtische Gewalt sie dauernd zu beaufsichtigen und zu beherrschen vermochten, oder ob sie selbst die Stadt- und Staatsgewalt an sich bringen konnten. Man könnte in genauer Vergleichung der Handwerke mit der Baukunst sagen, dass, wie ursprünglich unter den Künsten die Baukunst die vorherrschende war und alle übrigen Künste sich zu ihr nur als blosse Hülfskünste verhielten, ganz ebenso unter den Erwerbsarten der Ackerbau beim Ursprunge der Staaten vorgeherrscht und die Handwerke im strengsten und vollsten Sinne in seine Dienste genommen hatte, die Handwerker blosse Bedienstete, Angestellte und Hörige der Ackerbauer, - Bauersknechte mit einem besondern Arbeitszweige gewesen seien, bis allmählig sie in den Städten ihren Beruf nicht nur als einen selbstständigen befreien, sondern umgekehrt selbst Ackerbauer werden und sogar diese nunmehr von sich abhängig machen konnten.4) Sobald die Handwerker das Bürgerrecht, die

1) Depping, S. 14.
2) Symbolik, II. S. 229.
3) Rössler, S. 18.
4) Arnold, das Aufkommen des Handwerkerstandes im MittelaIter, Basel 1861, S. 10.

verden durften;1) die im Verbot befindlichen Meister und Gesellen (li talemelier ou li vallès auquel li mestriers est deffendus) konnten nicht eher wieder arbeiten, als bis sie sich wegen ihres Ungehorsams und der dadurch verwirkten Strafe mit dem Obermeister abgefunden hatten. Dass die Bäckergesellen in dem Statute auch sergant, sergent, servientes, Diener, ähnlich wie in den englischen und deutschen Urkunden2) genannt werden, hängt wohl mit den fratres servientes der Klöster zusammen. Noch das Reichsgutachten vorn J. 1731 wegen der Handwerksmissbräuche spricht von Handwerksknechten, den famulis, z. B. des Prager Statutarrechtes aus dem 14ten Jahrh.3) Wie wenig selbstständig und berechtigt aber in Paris, im Sitze der königlichen Gewalt, die alte Bäckerzunft und überhaupt die Zünfte damals gewesen seien, ist aus den Statuten des Boileau deutlich zu ersehen; das Recht der Zünfte hing überall wesentlich davon ab, ob die staatliche oder städtische Gewalt sie dauernd zu beaufsichtigen und zu beherrschen vermochten, oder ob sie selbst die Stadt- und Staatsgewalt an sich bringen konnten. Man könnte in genauer Vergleichung der Handwerke mit der Baukunst sagen, dass, wie ursprünglich unter den Künsten die Baukunst die vorherrschende war und alle übrigen Künste sich zu ihr nur als blosse Hülfskünste verhielten, ganz ebenso unter den Erwerbsarten der Ackerbau beim Ursprunge der Staaten vorgeherrscht und die Handwerke im strengsten und vollsten Sinne in seine Dienste genommen hatte, die Handwerker blosse Bedienstete, Angestellte und Hörige der Ackerbauer, – Bauersknechte mit einem besondern Arbeitszweige gewesen seien, bis allmählig sie in den Städten ihren Beruf nicht nur als einen selbstständigen befreien, sondern umgekehrt selbst Ackerbauer werden und sogar diese nunmehr von sich abhängig machen konnten.4) Sobald die Handwerker das Bürgerrecht, die

1) Depping, S. 14.
2) Symbolik, II. S. 229.
3) Rössler, S. 18.
4) Arnold, das Aufkommen des Handwerkerstandes im MittelaIter, Basel 1861, S. 10.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0346" n="326"/>
verden durften;<note place="foot" n="1)">Depping, S. 14.<lb/></note> die im Verbot befindlichen Meister und Gesellen (li talemelier ou li vallès auquel li mestriers est deffendus) konnten nicht eher wieder arbeiten, als bis sie sich wegen ihres Ungehorsams und der dadurch verwirkten Strafe mit dem Obermeister abgefunden hatten. Dass die Bäckergesellen in dem Statute auch sergant, sergent, servientes, Diener, ähnlich wie in den englischen und deutschen Urkunden<note place="foot" n="2)">Symbolik, II. S. 229.<lb/></note> genannt werden, hängt wohl mit den fratres servientes der Klöster zusammen. Noch das Reichsgutachten vorn J. 1731 wegen der Handwerksmissbräuche spricht von Handwerks<hi rendition="#g">knechten</hi>, den famulis, z. B. des Prager Statutarrechtes aus dem 14ten Jahrh.<note place="foot" n="3)">Rössler, S. 18.<lb/></note> Wie wenig selbstständig und berechtigt aber in Paris, im Sitze der königlichen Gewalt, die alte Bäckerzunft und überhaupt die Zünfte damals gewesen seien, ist aus den Statuten des Boileau deutlich zu ersehen; das Recht der Zünfte hing überall wesentlich davon ab, ob die staatliche oder städtische Gewalt sie dauernd zu beaufsichtigen und zu beherrschen vermochten, oder ob sie selbst die Stadt- und Staatsgewalt an sich bringen konnten. Man könnte in genauer Vergleichung der Handwerke mit der Baukunst sagen, dass, wie ursprünglich unter den Künsten die Baukunst die vorherrschende war und alle übrigen Künste sich zu ihr nur als blosse Hülfskünste verhielten, ganz ebenso unter den Erwerbsarten der Ackerbau beim Ursprunge der Staaten vorgeherrscht und die Handwerke im strengsten und vollsten Sinne in seine Dienste genommen hatte, die Handwerker blosse Bedienstete, Angestellte und Hörige der Ackerbauer, &#x2013; Bauersknechte mit einem besondern Arbeitszweige gewesen seien, bis allmählig sie in den Städten ihren Beruf nicht nur als einen selbstständigen befreien, sondern umgekehrt selbst Ackerbauer werden und sogar diese nunmehr von sich abhängig machen konnten.<note place="foot" n="4)">Arnold, das Aufkommen des Handwerkerstandes im MittelaIter, Basel 1861, S. 10.</note> Sobald die Handwerker das Bürgerrecht, die
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[326/0346] verden durften; 1) die im Verbot befindlichen Meister und Gesellen (li talemelier ou li vallès auquel li mestriers est deffendus) konnten nicht eher wieder arbeiten, als bis sie sich wegen ihres Ungehorsams und der dadurch verwirkten Strafe mit dem Obermeister abgefunden hatten. Dass die Bäckergesellen in dem Statute auch sergant, sergent, servientes, Diener, ähnlich wie in den englischen und deutschen Urkunden 2) genannt werden, hängt wohl mit den fratres servientes der Klöster zusammen. Noch das Reichsgutachten vorn J. 1731 wegen der Handwerksmissbräuche spricht von Handwerksknechten, den famulis, z. B. des Prager Statutarrechtes aus dem 14ten Jahrh. 3) Wie wenig selbstständig und berechtigt aber in Paris, im Sitze der königlichen Gewalt, die alte Bäckerzunft und überhaupt die Zünfte damals gewesen seien, ist aus den Statuten des Boileau deutlich zu ersehen; das Recht der Zünfte hing überall wesentlich davon ab, ob die staatliche oder städtische Gewalt sie dauernd zu beaufsichtigen und zu beherrschen vermochten, oder ob sie selbst die Stadt- und Staatsgewalt an sich bringen konnten. Man könnte in genauer Vergleichung der Handwerke mit der Baukunst sagen, dass, wie ursprünglich unter den Künsten die Baukunst die vorherrschende war und alle übrigen Künste sich zu ihr nur als blosse Hülfskünste verhielten, ganz ebenso unter den Erwerbsarten der Ackerbau beim Ursprunge der Staaten vorgeherrscht und die Handwerke im strengsten und vollsten Sinne in seine Dienste genommen hatte, die Handwerker blosse Bedienstete, Angestellte und Hörige der Ackerbauer, – Bauersknechte mit einem besondern Arbeitszweige gewesen seien, bis allmählig sie in den Städten ihren Beruf nicht nur als einen selbstständigen befreien, sondern umgekehrt selbst Ackerbauer werden und sogar diese nunmehr von sich abhängig machen konnten. 4) Sobald die Handwerker das Bürgerrecht, die 1) Depping, S. 14. 2) Symbolik, II. S. 229. 3) Rössler, S. 18. 4) Arnold, das Aufkommen des Handwerkerstandes im MittelaIter, Basel 1861, S. 10.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Internetloge: Bereitstellung der Texttranskription. (2013-08-21T13:44:32Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Frederike Neuber: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Christian Thomas: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Maxi Grubert: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Bayerische Staatsbibliothek Digital: Bereitstellung der Bilddigitalisate. (2013-08-21T13:44:32Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Silbentrennung: aufgelöst
  • Zeilenumbrüche markiert: nein



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/346
Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 326. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/346>, abgerufen am 24.06.2024.