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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861.

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hütten haben nicht selten drei Schutzpatrone, z. B. Claudius, Christerius und Significanus als gekrönte Märtyrer, - Claudius, Castorius und Simblicus als Gekrönte, - eben so St. Rolandus, Wunibaldus und Modualdus,1) deren Häupter stets Heiligenscheine umgeben . Die thüringisch sächsische Steinmetzordnung vom Jahre 1462 spricht sogar von dem "alden Haubtenrechte, das do haben gemacht die Hegligen wirdigen gekrönten Mertern, genannt Claudius, Christorius, Singnificamus, der heiligen Dreyfaltigkeit vnd mariam der himmlischen Königin zu lobe und zu ehre." - Ciwa als Sonnengott steigt drei Monate zur Unterwelt nieder und kehrt alsdann, siegreich die Welt errettend und erlösend, zurück.2) Auf Malabar darf nach dem Absterben eine Person aus dem königlichen Geschlechte oder von dem königlichen Hofe drei Tage lang in den Flüssen nicht gefischt werden, weil die Inder es für möglich halten, dass die Seele des Verstorbenen in einen Fisch ein gehen könne.3) Zum Zeichen des Verbotenseins des Fischens wird ein Baumzweig im Flusse aufgesteckt, welcher 8 - 10 Tage stehen bleibt, während welcher Zeit die Seele ihre neue Wohnung gefunden hat. - Die indischen Wittwen pflegen drei Tage nach dem Tode ihres Mannes sich mit seinem Leichname verbrennen zu lassen, wobei sie weiss gekleidet und mit Blumen geschmückt sind, auch ihren ganzen Schmuck am Halse und in den Ohren tragen, welchen letzteren sie jedoch vor dem Verbrennen an ihre Verwandten und Freunde verschenken. Die deutsche Sage lässt Denjenigen, welchem Frau Hulda sich gezeigt hat, nach drei oder nach dreimal drei Tagen versterben.4) Auch dürfen die dreibeinigen Geisterthiere der deutschen Sagen, z. B. die oft erscheinenden dreibeinigen Hasen hieher bezogen werden,5) sowie die drei, die verwünschten Jungfrauen erlösenden Küsse.6) In der

1) Heideloff, die Bauhütte, S. 24.
2) Renand, nouvelle symbolique, S. 253.
3) Paulin, I. S. 237 und 454.
4) Wolf, Zeitschrift, I. S.27 und 28; derselbe, hessische Sagen, Nro 37.
5) Oben I. S. 302 und 508; Stöber Nro. 247.
6) Stöber, Nr. 277 und S. 357; Wolf, Beitr. II. S. 246.

hütten haben nicht selten drei Schutzpatrone, z. B. Claudius, Christerius und Significanus als gekrönte Märtyrer, – Claudius, Castorius und Simblicus als Gekrönte, – eben so St. Rolandus, Wunibaldus und Modualdus,1) deren Häupter stets Heiligenscheine umgeben . Die thüringisch sächsische Steinmetzordnung vom Jahre 1462 spricht sogar von dem „alden Haubtenrechte, das do haben gemacht die Hegligen wirdigen gekrönten Mertern, genannt Claudius, Christorius, Singnificamus, der heiligen Dreyfaltigkeit vnd mariam der himmlischen Königin zu lobe und zu ehre.“ – Çiwa als Sonnengott steigt drei Monate zur Unterwelt nieder und kehrt alsdann, siegreich die Welt errettend und erlösend, zurück.2) Auf Malabar darf nach dem Absterben eine Person aus dem königlichen Geschlechte oder von dem königlichen Hofe drei Tage lang in den Flüssen nicht gefischt werden, weil die Inder es für möglich halten, dass die Seele des Verstorbenen in einen Fisch ein gehen könne.3) Zum Zeichen des Verbotenseins des Fischens wird ein Baumzweig im Flusse aufgesteckt, welcher 8 – 10 Tage stehen bleibt, während welcher Zeit die Seele ihre neue Wohnung gefunden hat. – Die indischen Wittwen pflegen drei Tage nach dem Tode ihres Mannes sich mit seinem Leichname verbrennen zu lassen, wobei sie weiss gekleidet und mit Blumen geschmückt sind, auch ihren ganzen Schmuck am Halse und in den Ohren tragen, welchen letzteren sie jedoch vor dem Verbrennen an ihre Verwandten und Freunde verschenken. Die deutsche Sage lässt Denjenigen, welchem Frau Hulda sich gezeigt hat, nach drei oder nach dreimal drei Tagen versterben.4) Auch dürfen die dreibeinigen Geisterthiere der deutschen Sagen, z. B. die oft erscheinenden dreibeinigen Hasen hieher bezogen werden,5) sowie die drei, die verwünschten Jungfrauen erlösenden Küsse.6) In der

1) Heideloff, die Bauhütte, S. 24.
2) Renand, nouvelle symbolique, S. 253.
3) Paulin, I. S. 237 und 454.
4) Wolf, Zeitschrift, I. S.27 und 28; derselbe, hessische Sagen, Nro 37.
5) Oben I. S. 302 und 508; Stöber Nro. 247.
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[771/0791] hütten haben nicht selten drei Schutzpatrone, z. B. Claudius, Christerius und Significanus als gekrönte Märtyrer, – Claudius, Castorius und Simblicus als Gekrönte, – eben so St. Rolandus, Wunibaldus und Modualdus, 1) deren Häupter stets Heiligenscheine umgeben . Die thüringisch sächsische Steinmetzordnung vom Jahre 1462 spricht sogar von dem „alden Haubtenrechte, das do haben gemacht die Hegligen wirdigen gekrönten Mertern, genannt Claudius, Christorius, Singnificamus, der heiligen Dreyfaltigkeit vnd mariam der himmlischen Königin zu lobe und zu ehre.“ – Çiwa als Sonnengott steigt drei Monate zur Unterwelt nieder und kehrt alsdann, siegreich die Welt errettend und erlösend, zurück. 2) Auf Malabar darf nach dem Absterben eine Person aus dem königlichen Geschlechte oder von dem königlichen Hofe drei Tage lang in den Flüssen nicht gefischt werden, weil die Inder es für möglich halten, dass die Seele des Verstorbenen in einen Fisch ein gehen könne. 3) Zum Zeichen des Verbotenseins des Fischens wird ein Baumzweig im Flusse aufgesteckt, welcher 8 – 10 Tage stehen bleibt, während welcher Zeit die Seele ihre neue Wohnung gefunden hat. – Die indischen Wittwen pflegen drei Tage nach dem Tode ihres Mannes sich mit seinem Leichname verbrennen zu lassen, wobei sie weiss gekleidet und mit Blumen geschmückt sind, auch ihren ganzen Schmuck am Halse und in den Ohren tragen, welchen letzteren sie jedoch vor dem Verbrennen an ihre Verwandten und Freunde verschenken. Die deutsche Sage lässt Denjenigen, welchem Frau Hulda sich gezeigt hat, nach drei oder nach dreimal drei Tagen versterben. 4) Auch dürfen die dreibeinigen Geisterthiere der deutschen Sagen, z. B. die oft erscheinenden dreibeinigen Hasen hieher bezogen werden, 5) sowie die drei, die verwünschten Jungfrauen erlösenden Küsse. 6) In der 1) Heideloff, die Bauhütte, S. 24. 2) Renand, nouvelle symbolique, S. 253. 3) Paulin, I. S. 237 und 454. 4) Wolf, Zeitschrift, I. S.27 und 28; derselbe, hessische Sagen, Nro 37. 5) Oben I. S. 302 und 508; Stöber Nro. 247. 6) Stöber, Nr. 277 und S. 357; Wolf, Beitr. II. S. 246.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861, S. 771. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei02_1861/791>, abgerufen am 23.11.2024.