Steinmetzen und
Maurer sind. 1) Die
thüringisch-sächsische Steinmetzordnung vom J. 1462, die von den Meistern zu Magdeburg, Halberstadt,
Hildesheim, Müllburg, Merseburg, Meissen, von denen im Voigtlande, in Thüringen und im Harzlande
durch zwei Zusammenkünfte zu Torgau aufgestellt worden ist, enthält über die Verleihung des
Steinmetzzeichens folgende Bestimmungen:
Art. 25: "Vnd ob ein meister oder geselle kemen, die das hantwerk oder die kunst kunden, vnd
begert eines zeichens von einem werkmeister, dem soll er seinen willen darumb machen, vnd zu
gottesdienst geben, was meyster vnd gesellen erkennen."
Art. 26: "Ein meyster soll seinem diener sein zeichen nicht lenger vorhalten denn XIIII Tag,
es were den sache, das er dem meister etliche zeyt verseumet hette, do soll der diener im sein
willen vor darumb machen, vnd das verschenken."
Art. 27: Ein meister sol auch keinen aufsatz machen einem diener sein zeichen zu verschenken,
den etzlichen geistlichen, dene er dazu bith, für einen pfening, semeln vor XV gr., ein broten, vor
XV gr. fleisch, zwey stübichen weins, vnd sol nicht mehr bithen den X gesellen, bith er darüber, so
mag der diener mer kauffen, so wirt der meister darinne nicht gefert."
Art. 30: "Do mag ein meister seinem diener ein zeichen verleihen in sein lerjaren zu wandern,
wen der meister nicht förderunge hette, das er in must lassen wandern."
Art 31: "Es soll kein meister seinen diener kein zeichen lassen verschenken, er habe den
ausgedinet." 2)
Sobald also ein Steinmetze ausgelernt hat, seine Lehrjahre abgelaufen sind, kann er verlangen,
dass innerhalb längstem 14 Tagen der zünftige Werkmeister unter Haltung des üblichen Schmauses, wozu
mindestens 10 Gesellen und einige Geistliche eingeladen werden, und unter
1) Michelsen a. a. O., S. 61 ff.
2) Michelsen, a. a. O., S. 63. - Diese Torgauer Steinmetzordnung
ist auch abgedruckt bei Stieglitz, Beiträge zur Geschichte der Baukunst, Leipzig 1834, Thl. II. S.
114 ff.
Steinmetzen und
Maurer sind. 1) Die
thüringisch-sächsische Steinmetzordnung vom J. 1462, die von den Meistern zu Magdeburg, Halberstadt,
Hildesheim, Müllburg, Merseburg, Meissen, von denen im Voigtlande, in Thüringen und im Harzlande
durch zwei Zusammenkünfte zu Torgau aufgestellt worden ist, enthält über die Verleihung des
Steinmetzzeichens folgende Bestimmungen:
Art. 25: „Vnd ob ein meister oder geselle kemen, die das hantwerk oder die kunst kunden, vnd
begert eines zeichens von einem werkmeister, dem soll er seinen willen darumb machen, vnd zu
gottesdienst geben, was meyster vnd gesellen erkennen.“
Art. 26: „Ein meyster soll seinem diener sein zeichen nicht lenger vorhalten denn XIIII Tag,
es were den sache, das er dem meister etliche zeyt verseumet hette, do soll der diener im sein
willen vor darumb machen, vnd das verschenken.“
Art. 27: Ein meister sol auch keinen aufsatz machen einem diener sein zeichen zu verschenken,
den etzlichen geistlichen, dene er dazu bith, für einen pfening, semeln vor XV gr., ein broten, vor
XV gr. fleisch, zwey stübichen weins, vnd sol nicht mehr bithen den X gesellen, bith er darüber, so
mag der diener mer kauffen, so wirt der meister darinne nicht gefert.“
Art. 30: „Do mag ein meister seinem diener ein zeichen verleihen in sein lerjaren zu wandern,
wen der meister nicht förderunge hette, das er in must lassen wandern.“
Art 31: „Es soll kein meister seinen diener kein zeichen lassen verschenken, er habe den
ausgedinet.“ 2)
Sobald also ein Steinmetze ausgelernt hat, seine Lehrjahre abgelaufen sind, kann er verlangen,
dass innerhalb längstem 14 Tagen der zünftige Werkmeister unter Haltung des üblichen Schmauses, wozu
mindestens 10 Gesellen und einige Geistliche eingeladen werden, und unter
1) Michelsen a. a. O., S. 61 ff.
2) Michelsen, a. a. O., S. 63. – Diese Torgauer Steinmetzordnung
ist auch abgedruckt bei Stieglitz, Beiträge zur Geschichte der Baukunst, Leipzig 1834, Thl. II. S.
114 ff.
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Steinmetzen und
Maurer sind. <noteplace="foot"n="1)">Michelsen a. a. O., S. 61 ff.</note> Die
thüringisch-sächsische Steinmetzordnung vom J. 1462, die von den Meistern zu Magdeburg, Halberstadt,
Hildesheim, Müllburg, Merseburg, Meissen, von denen im Voigtlande, in Thüringen und im Harzlande
durch zwei Zusammenkünfte zu Torgau aufgestellt worden ist, enthält über die Verleihung des
Steinmetzzeichens folgende Bestimmungen:</p><lb/><p> Art. 25: „Vnd ob ein meister oder geselle kemen, die das hantwerk oder die kunst kunden, vnd
begert eines zeichens von einem werkmeister, dem soll er seinen willen darumb machen, vnd zu
gottesdienst geben, was meyster vnd gesellen erkennen.“</p><citrendition="#et"><quote><list><item>Art. 26: „Ein meyster soll seinem diener sein zeichen nicht lenger vorhalten denn XIIII Tag,
es were den sache, das er dem meister etliche zeyt verseumet hette, do soll der diener im sein
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den etzlichen geistlichen, dene er dazu bith, für einen pfening, semeln vor XV gr., ein broten, vor
XV gr. fleisch, zwey stübichen weins, vnd sol nicht mehr bithen den X gesellen, bith er darüber, so
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ausgedinet.“<noteplace="foot"n="2)">Michelsen, a. a. O., S. 63. – Diese Torgauer Steinmetzordnung
ist auch abgedruckt bei Stieglitz, Beiträge zur Geschichte der Baukunst, Leipzig 1834, Thl. II. S.
114 ff.</note></item></list></quote></cit><p> Sobald also ein Steinmetze ausgelernt hat, seine Lehrjahre abgelaufen sind, kann er verlangen,
dass innerhalb längstem 14 Tagen der zünftige Werkmeister unter Haltung des üblichen Schmauses, wozu
mindestens 10 Gesellen und einige Geistliche eingeladen werden, und unter
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Steinmetzen und Maurer sind. 1) Die thüringisch-sächsische Steinmetzordnung vom J. 1462, die von den Meistern zu Magdeburg, Halberstadt, Hildesheim, Müllburg, Merseburg, Meissen, von denen im Voigtlande, in Thüringen und im Harzlande durch zwei Zusammenkünfte zu Torgau aufgestellt worden ist, enthält über die Verleihung des Steinmetzzeichens folgende Bestimmungen:
Art. 25: „Vnd ob ein meister oder geselle kemen, die das hantwerk oder die kunst kunden, vnd begert eines zeichens von einem werkmeister, dem soll er seinen willen darumb machen, vnd zu gottesdienst geben, was meyster vnd gesellen erkennen.“
Art. 26: „Ein meyster soll seinem diener sein zeichen nicht lenger vorhalten denn XIIII Tag, es were den sache, das er dem meister etliche zeyt verseumet hette, do soll der diener im sein willen vor darumb machen, vnd das verschenken.“
Art. 27: Ein meister sol auch keinen aufsatz machen einem diener sein zeichen zu verschenken, den etzlichen geistlichen, dene er dazu bith, für einen pfening, semeln vor XV gr., ein broten, vor XV gr. fleisch, zwey stübichen weins, vnd sol nicht mehr bithen den X gesellen, bith er darüber, so mag der diener mer kauffen, so wirt der meister darinne nicht gefert.“
Art. 30: „Do mag ein meister seinem diener ein zeichen verleihen in sein lerjaren zu wandern, wen der meister nicht förderunge hette, das er in must lassen wandern.“
Art 31: „Es soll kein meister seinen diener kein zeichen lassen verschenken, er habe den ausgedinet.“ 2)
Sobald also ein Steinmetze ausgelernt hat, seine Lehrjahre abgelaufen sind, kann er verlangen, dass innerhalb längstem 14 Tagen der zünftige Werkmeister unter Haltung des üblichen Schmauses, wozu mindestens 10 Gesellen und einige Geistliche eingeladen werden, und unter
1) Michelsen a. a. O., S. 61 ff.
2) Michelsen, a. a. O., S. 63. – Diese Torgauer Steinmetzordnung ist auch abgedruckt bei Stieglitz, Beiträge zur Geschichte der Baukunst, Leipzig 1834, Thl. II. S. 114 ff.
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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 1. Schaffhausen, 1861, S. 101. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei01_1861/117>, abgerufen am 23.07.2024.
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