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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 1. Schaffhausen, 1861.

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man schon in vorgeschichtlichen Gräbern, in Steingräbern der Kelten aufgefunden haben.1) Ebenso wissen wir, dass die ägyptischen Steinarbeiter schon, auf jeden Quaderstein ein Zeichen, und auf jeden Ziegel ein Fabrikzeichen oder Fabrikstempel einzudrücken pflegten, wie die Aegypter auch die Hausthiere zeichneten.2) Aehnlich verhielt es sich gewiss bei den Phöniciern, bei den Babyloniern, Assyriern, Medern und Persern. - Erscheinen unter den Steinmetzzeichen und Logenzeichen auch Bilder, zumal Lichtbilder, z. B. das Dreieck, das Winkelmass, das Quadrat u. s. w., haben diese aufgehört, Bilder und Symbole zu sein und sind ein blosses äusseres Zeichen geworden, wie auch Runen Hausmarken sind. Die Steinmetzzeichen waren ursprünglich eben so einfach aus geraden Linien zusammengesetzt wie die Hausmarken; bei beiden kommen gekrümmte und kreisförmige Linien erst in spätern Zeiten vor.3) Wie die Hausmarken in den Siegeln geführt und zur Bekräftigung der Verträge und Urkunden gebraucht werden, ebenso dienen die Steinmetzzeichen. Jeder Steinmetz muss in derselben Weise sein besonderes, sein eigenthümliches Zeichen haben, wie es jeder Vieh- und Hauseigenthümer hat. Die Logenzeichen sind die Bauhüttenzeichen, womit bei der Erbauung eines Münsters, z. B. zu Strassburg und Freiburg, alle Arbeit dieser Bauhütte bezeichnet wurde und welches dann als Wappen, als Marke der Bauhütte, der Loge, dem Münster für alle Zeiten verblieb.4) Wie die Hausmarken unter öffentlicher Aufsicht der Gemeinde, besonders in Island,5) standen und eigentlich von der Gemeinde verliehen oder doch anerkannt werden mussten, um geschützt zu werden und selbst wieder das Eigenthum zu schützen, muss auch der Steinmetz sich nach bestimmter Vorschrift der Zunftverfassung sein Zeichen erwerben; der Steinmetz und der Maurer dürfen das Zeichen nur gebrauchen, wenn sie recht und gehörig aufgenommene

1)
2) Uhlemann, ägyptische Alterthumskunde, III, S. 14 unten.
3) Michelseri, a. a. O., S. 11 u. 6 ff.
4) Michelsen, a. a. O., S. 61.
5) Michelsen, a. a. O., S. 17 ff.

man schon in vorgeschichtlichen Gräbern, in Steingräbern der Kelten aufgefunden haben.1) Ebenso wissen wir, dass die ägyptischen Steinarbeiter schon, auf jeden Quaderstein ein Zeichen, und auf jeden Ziegel ein Fabrikzeichen oder Fabrikstempel einzudrücken pflegten, wie die Aegypter auch die Hausthiere zeichneten.2) Aehnlich verhielt es sich gewiss bei den Phöniciern, bei den Babyloniern, Assyriern, Medern und Persern. – Erscheinen unter den Steinmetzzeichen und Logenzeichen auch Bilder, zumal Lichtbilder, z. B. das Dreieck, das Winkelmass, das Quadrat u. s. w., haben diese aufgehört, Bilder und Symbole zu sein und sind ein blosses äusseres Zeichen geworden, wie auch Runen Hausmarken sind. Die Steinmetzzeichen waren ursprünglich eben so einfach aus geraden Linien zusammengesetzt wie die Hausmarken; bei beiden kommen gekrümmte und kreisförmige Linien erst in spätern Zeiten vor.3) Wie die Hausmarken in den Siegeln geführt und zur Bekräftigung der Verträge und Urkunden gebraucht werden, ebenso dienen die Steinmetzzeichen. Jeder Steinmetz muss in derselben Weise sein besonderes, sein eigenthümliches Zeichen haben, wie es jeder Vieh- und Hauseigenthümer hat. Die Logenzeichen sind die Bauhüttenzeichen, womit bei der Erbauung eines Münsters, z. B. zu Strassburg und Freiburg, alle Arbeit dieser Bauhütte bezeichnet wurde und welches dann als Wappen, als Marke der Bauhütte, der Loge, dem Münster für alle Zeiten verblieb.4) Wie die Hausmarken unter öffentlicher Aufsicht der Gemeinde, besonders in Island,5) standen und eigentlich von der Gemeinde verliehen oder doch anerkannt werden mussten, um geschützt zu werden und selbst wieder das Eigenthum zu schützen, muss auch der Steinmetz sich nach bestimmter Vorschrift der Zunftverfassung sein Zeichen erwerben; der Steinmetz und der Maurer dürfen das Zeichen nur gebrauchen, wenn sie recht und gehörig aufgenommene

1)
2) Uhlemann, ägyptische Alterthumskunde, III, S. 14 unten.
3) Michelseri, a. a. O., S. 11 u. 6 ff.
4) Michelsen, a. a. O., S. 61.
5) Michelsen, a. a. O., S. 17 ff.
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 und Urkunden gebraucht werden, ebenso dienen die Steinmetzzeichen. Jeder Steinmetz muss in derselben
 Weise sein besonderes, sein eigenthümliches Zeichen haben, wie es jeder Vieh- und Hauseigenthümer
 hat. Die Logenzeichen sind die Bauhüttenzeichen, womit bei der Erbauung eines Münsters, z. B. zu
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[100/0116] man schon in vorgeschichtlichen Gräbern, in Steingräbern der Kelten aufgefunden haben. 1) Ebenso wissen wir, dass die ägyptischen Steinarbeiter schon, auf jeden Quaderstein ein Zeichen, und auf jeden Ziegel ein Fabrikzeichen oder Fabrikstempel einzudrücken pflegten, wie die Aegypter auch die Hausthiere zeichneten. 2) Aehnlich verhielt es sich gewiss bei den Phöniciern, bei den Babyloniern, Assyriern, Medern und Persern. – Erscheinen unter den Steinmetzzeichen und Logenzeichen auch Bilder, zumal Lichtbilder, z. B. das Dreieck, das Winkelmass, das Quadrat u. s. w., haben diese aufgehört, Bilder und Symbole zu sein und sind ein blosses äusseres Zeichen geworden, wie auch Runen Hausmarken sind. Die Steinmetzzeichen waren ursprünglich eben so einfach aus geraden Linien zusammengesetzt wie die Hausmarken; bei beiden kommen gekrümmte und kreisförmige Linien erst in spätern Zeiten vor. 3) Wie die Hausmarken in den Siegeln geführt und zur Bekräftigung der Verträge und Urkunden gebraucht werden, ebenso dienen die Steinmetzzeichen. Jeder Steinmetz muss in derselben Weise sein besonderes, sein eigenthümliches Zeichen haben, wie es jeder Vieh- und Hauseigenthümer hat. Die Logenzeichen sind die Bauhüttenzeichen, womit bei der Erbauung eines Münsters, z. B. zu Strassburg und Freiburg, alle Arbeit dieser Bauhütte bezeichnet wurde und welches dann als Wappen, als Marke der Bauhütte, der Loge, dem Münster für alle Zeiten verblieb. 4) Wie die Hausmarken unter öffentlicher Aufsicht der Gemeinde, besonders in Island, 5) standen und eigentlich von der Gemeinde verliehen oder doch anerkannt werden mussten, um geschützt zu werden und selbst wieder das Eigenthum zu schützen, muss auch der Steinmetz sich nach bestimmter Vorschrift der Zunftverfassung sein Zeichen erwerben; der Steinmetz und der Maurer dürfen das Zeichen nur gebrauchen, wenn sie recht und gehörig aufgenommene 1) 2) Uhlemann, ägyptische Alterthumskunde, III, S. 14 unten. 3) Michelseri, a. a. O., S. 11 u. 6 ff. 4) Michelsen, a. a. O., S. 61. 5) Michelsen, a. a. O., S. 17 ff.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 1. Schaffhausen, 1861, S. 100. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei01_1861/116>, abgerufen am 06.05.2024.