Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 1. Schaffhausen, 1861.einer Gabe an den Gotteskasten auf Kosten des Dieners oder Gesellen, ihm das Zeichen verleihe; der Geselle mag dann wandern, wenn der Meister keine Arbeit (förderunge) für ihn hat. Zu Frankfurt a. M. wird bis auf die neuesten Zeiten von der Zunft der Steinmetzen ein Buch geführt, worin jeder Steinmetze neben seinen -Namen, der regelmässig darin eingetragen ist, sein Zeichen setzt, das von ihm fortdauernd als seine Marke gebraucht wird.1) Hatte ein Geselle sein Zeichen nicht in vollständiger Lehre verdient, sondern unter der Hand gekauft. war er also nicht zunft-, nicht ritualgemäss befördert werden, "bev dem soll nimandt stehen" nach Art. 94 der thüringisch-sächsischen Steinmetzordnung, er soll in der Bauhütte in Verruf sein. Michelsen schliesst daraus, a. a. O., S. 64, mit Recht, dass das Steinmetzzeichen (und ebenso das Logenzeichen der heutigen Maurer) in Wahrheit ein Ehrenzeichen sei, wie für den Ritter sein Wappen. Fallou, a. a. O., S. 44 und 447 der angeblichen zweiten Auflage, nennt daher auch die Steinmetzzeichen wirklich Ehrenzeichen. Hieran schliesst es sich, dass noch heute den Maurern, welche zu Ehrenmitgliedern einer andern Loge ernannt worden sind, mit dem Ehrendiplom auch das Logenzeichen übersandt und dann dieses Logenzeichen gleich einem Orden von dem Ehrenmitgliede getragen wird. Die urgeschichtliche Bedeutung der Zeichen bleibt aber immer, das unterscheidende Kennzeichen des Eigenthums und der Angehörigkeit zu sein; an dem Zeichen, welches sie trugen, sollten die Arbeiten und die Arbeiter erkannt und unterschieden werden können. Auch die wohl seit dem Entstehen und Bestehen des europäischen Handels üblichen Kaufmannszeichen, womit die erkauften oder zu versendenden Waarenballote, Waarenkisten u. s. w. bezeichnet zu werden pflegen, sind blose kaufmännische Hausmarken zur Bezeichnung und Erkennung des kaufmännischen Eigenthums. Diese kaufmännischen Zeichen sind ebenso aus geraden Linien zusammengesetzt, werden als Zeichen des Eigenthumerwerbes und 1) Michelsen, a. a. O., S.
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einer Gabe an den Gotteskasten auf Kosten des Dieners oder Gesellen, ihm das Zeichen verleihe; der Geselle mag dann wandern, wenn der Meister keine Arbeit (förderunge) für ihn hat. Zu Frankfurt a. M. wird bis auf die neuesten Zeiten von der Zunft der Steinmetzen ein Buch geführt, worin jeder Steinmetze neben seinen –Namen, der regelmässig darin eingetragen ist, sein Zeichen setzt, das von ihm fortdauernd als seine Marke gebraucht wird.1) Hatte ein Geselle sein Zeichen nicht in vollständiger Lehre verdient, sondern unter der Hand gekauft. war er also nicht zunft-, nicht ritualgemäss befördert werden, „bev dem soll nimandt stehen“ nach Art. 94 der thüringisch-sächsischen Steinmetzordnung, er soll in der Bauhütte in Verruf sein. Michelsen schliesst daraus, a. a. O., S. 64, mit Recht, dass das Steinmetzzeichen (und ebenso das Logenzeichen der heutigen Maurer) in Wahrheit ein Ehrenzeichen sei, wie für den Ritter sein Wappen. Fallou, a. a. O., S. 44 und 447 der angeblichen zweiten Auflage, nennt daher auch die Steinmetzzeichen wirklich Ehrenzeichen. Hieran schliesst es sich, dass noch heute den Maurern, welche zu Ehrenmitgliedern einer andern Loge ernannt worden sind, mit dem Ehrendiplom auch das Logenzeichen übersandt und dann dieses Logenzeichen gleich einem Orden von dem Ehrenmitgliede getragen wird. Die urgeschichtliche Bedeutung der Zeichen bleibt aber immer, das unterscheidende Kennzeichen des Eigenthums und der Angehörigkeit zu sein; an dem Zeichen, welches sie trugen, sollten die Arbeiten und die Arbeiter erkannt und unterschieden werden können. Auch die wohl seit dem Entstehen und Bestehen des europäischen Handels üblichen Kaufmannszeichen, womit die erkauften oder zu versendenden Waarenballote, Waarenkisten u. s. w. bezeichnet zu werden pflegen, sind blose kaufmännische Hausmarken zur Bezeichnung und Erkennung des kaufmännischen Eigenthums. Diese kaufmännischen Zeichen sind ebenso aus geraden Linien zusammengesetzt, werden als Zeichen des Eigenthumerwerbes und 1) Michelsen, a. a. O., S.
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einer Gabe an den Gotteskasten auf Kosten des Dieners oder Gesellen, ihm das Zeichen verleihe; der Geselle mag dann wandern, wenn der Meister keine Arbeit (förderunge) für ihn hat. Zu Frankfurt a. M. wird bis auf die neuesten Zeiten von der Zunft der Steinmetzen ein Buch geführt, worin jeder Steinmetze neben seinen –Namen, der regelmässig darin eingetragen ist, sein Zeichen setzt, das von ihm fortdauernd als seine Marke gebraucht wird. 1) Hatte ein Geselle sein Zeichen nicht in vollständiger Lehre verdient, sondern unter der Hand gekauft. war er also nicht zunft-, nicht ritualgemäss befördert werden, „bev dem soll nimandt stehen“ nach Art. 94 der thüringisch-sächsischen Steinmetzordnung, er soll in der Bauhütte in Verruf sein. Michelsen schliesst daraus, a. a. O., S. 64, mit Recht, dass das Steinmetzzeichen (und ebenso das Logenzeichen der heutigen Maurer) in Wahrheit ein Ehrenzeichen sei, wie für den Ritter sein Wappen. Fallou, a. a. O., S. 44 und 447 der angeblichen zweiten Auflage, nennt daher auch die Steinmetzzeichen wirklich Ehrenzeichen. Hieran schliesst es sich, dass noch heute den Maurern, welche zu Ehrenmitgliedern einer andern Loge ernannt worden sind, mit dem Ehrendiplom auch das Logenzeichen übersandt und dann dieses Logenzeichen gleich einem Orden von dem Ehrenmitgliede getragen wird. Die urgeschichtliche Bedeutung der Zeichen bleibt aber immer, das unterscheidende Kennzeichen des Eigenthums und der Angehörigkeit zu sein; an dem Zeichen, welches sie trugen, sollten die Arbeiten und die Arbeiter erkannt und unterschieden werden können.
Auch die wohl seit dem Entstehen und Bestehen des europäischen Handels üblichen Kaufmannszeichen, womit die erkauften oder zu versendenden Waarenballote, Waarenkisten u. s. w. bezeichnet zu werden pflegen, sind blose kaufmännische Hausmarken zur Bezeichnung und Erkennung des kaufmännischen Eigenthums. Diese kaufmännischen Zeichen sind ebenso aus geraden Linien zusammengesetzt, werden als Zeichen des Eigenthumerwerbes und
1) Michelsen, a. a. O., S. 61.
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