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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
oder auch von der Annahme der natürlichen Blutsverwandt-
schaft, wobei jedoch stets die Thatsache der Paternität
völlig ungewiß bleibt (h).

In beiden Fällen könnte man annehmen, durch die
Thatsache des als Erzeugung angesehenen Beischlafs sey
ein unabänderliches Recht begründet, wobei ein späteres
Gesetz Nichts ändern könne, es möge die Rechte der Kinder
und der Mutter derselben erweitern oder beschränken. Das
neue Gesetz würde dann nur Anwendung finden auf künf-
tige Erzeugungen.

Allein in der That haben solche Gesetze stets einen
zwingenden Charakter, indem sie mit sittlichen Zwecken im
Zusammenhang stehen. Darüber ist eine Meinungsverschie-
denheit kaum möglich, daß die ausschließende Geschlechts-
gemeinschaft in der Ehe, sowohl sittlich als für das Staats-
wohl, höchst wünschenswerth, besonders aber, daß der Zu-
stand unehelicher Kinder ein höchst unheilvoller ist. Man
kann nun durch Erweiterung der Ansprüche der Kinder
theils diesen Zustand mildern, theils dem Leichtsinn der
Männer entgegen wirken wollen. Man kann umgekehrt
versuchen, durch Beschränkung oder Aufhebung dieser An-

(h) Die Präsumtion in der
Ehe: pater est, quem nuptiae
demonstrant,
beruht auf der
Würde und Heiligkeit der Ehe.
Damit aber hat die Thatsache des
erwiesenen oder eingestandenen
außerehelichen Beischlafs auch
nicht entfernte Aehnlichkeit, da
neben dieser Thatsache schon die
bloße Möglichkeit der Concurrenz
anderer Männer Alles ungewiß
macht, noch mehr aber die erwie-
sene Wirklichkeit einer solchen Con-
currenz (exceptio plurium).

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
oder auch von der Annahme der natürlichen Blutsverwandt-
ſchaft, wobei jedoch ſtets die Thatſache der Paternität
völlig ungewiß bleibt (h).

In beiden Fällen könnte man annehmen, durch die
Thatſache des als Erzeugung angeſehenen Beiſchlafs ſey
ein unabänderliches Recht begründet, wobei ein ſpäteres
Geſetz Nichts ändern könne, es möge die Rechte der Kinder
und der Mutter derſelben erweitern oder beſchränken. Das
neue Geſetz würde dann nur Anwendung finden auf künf-
tige Erzeugungen.

Allein in der That haben ſolche Geſetze ſtets einen
zwingenden Charakter, indem ſie mit ſittlichen Zwecken im
Zuſammenhang ſtehen. Darüber iſt eine Meinungsverſchie-
denheit kaum möglich, daß die ausſchließende Geſchlechts-
gemeinſchaft in der Ehe, ſowohl ſittlich als für das Staats-
wohl, höchſt wünſchenswerth, beſonders aber, daß der Zu-
ſtand unehelicher Kinder ein höchſt unheilvoller iſt. Man
kann nun durch Erweiterung der Anſprüche der Kinder
theils dieſen Zuſtand mildern, theils dem Leichtſinn der
Männer entgegen wirken wollen. Man kann umgekehrt
verſuchen, durch Beſchränkung oder Aufhebung dieſer An-

(h) Die Präſumtion in der
Ehe: pater est, quem nuptiae
demonstrant,
beruht auf der
Würde und Heiligkeit der Ehe.
Damit aber hat die Thatſache des
erwieſenen oder eingeſtandenen
außerehelichen Beiſchlafs auch
nicht entfernte Aehnlichkeit, da
neben dieſer Thatſache ſchon die
bloße Möglichkeit der Concurrenz
anderer Männer Alles ungewiß
macht, noch mehr aber die erwie-
ſene Wirklichkeit einer ſolchen Con-
currenz (exceptio plurium).
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[528/0550] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. oder auch von der Annahme der natürlichen Blutsverwandt- ſchaft, wobei jedoch ſtets die Thatſache der Paternität völlig ungewiß bleibt (h). In beiden Fällen könnte man annehmen, durch die Thatſache des als Erzeugung angeſehenen Beiſchlafs ſey ein unabänderliches Recht begründet, wobei ein ſpäteres Geſetz Nichts ändern könne, es möge die Rechte der Kinder und der Mutter derſelben erweitern oder beſchränken. Das neue Geſetz würde dann nur Anwendung finden auf künf- tige Erzeugungen. Allein in der That haben ſolche Geſetze ſtets einen zwingenden Charakter, indem ſie mit ſittlichen Zwecken im Zuſammenhang ſtehen. Darüber iſt eine Meinungsverſchie- denheit kaum möglich, daß die ausſchließende Geſchlechts- gemeinſchaft in der Ehe, ſowohl ſittlich als für das Staats- wohl, höchſt wünſchenswerth, beſonders aber, daß der Zu- ſtand unehelicher Kinder ein höchſt unheilvoller iſt. Man kann nun durch Erweiterung der Anſprüche der Kinder theils dieſen Zuſtand mildern, theils dem Leichtſinn der Männer entgegen wirken wollen. Man kann umgekehrt verſuchen, durch Beſchränkung oder Aufhebung dieſer An- (h) Die Präſumtion in der Ehe: pater est, quem nuptiae demonstrant, beruht auf der Würde und Heiligkeit der Ehe. Damit aber hat die Thatſache des erwieſenen oder eingeſtandenen außerehelichen Beiſchlafs auch nicht entfernte Aehnlichkeit, da neben dieſer Thatſache ſchon die bloße Möglichkeit der Concurrenz anderer Männer Alles ungewiß macht, noch mehr aber die erwie- ſene Wirklichkeit einer ſolchen Con- currenz (exceptio plurium).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 528. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/550>, abgerufen am 22.11.2024.