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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 399. B. Daseyn der Rechte. Anwendungen. Ausnahmen.
würde. In der That aber hat ein solches Gesetz
zwingende Natur, wirkt also augenblicklich auf die
bestehenden Ehen ein. Denn der Zweck desselben geht
dahin, die Gefährdung der Reinheit der Ehe durch eigen-
nützige Einwirkungen zu verhindern. Daher würde es
irrig seyn, die Sache so zu betrachten, als hätte durch die
abgeschlossene Ehe jeder Theil das unabänderliche Recht
erworben, wegen der Liberalität zwischen ihm und dem an-
dern Theil stets nach dem jetzt geltenden Gesetz beurtheilt
zu werden.

Dieselbe Ansicht ist auch schon oben, bei der örtlichen
Collision der Gesetze, geltend gemacht worden (§ 379.
Num. 4).

3. Uneheliche Kinder.

Die aus dem außerehelichen Beischlaf abzuleitenden
Rechte, theils des Kindes, theils der Mutter, gegen den
Erzeuger gehören unter die schwierigsten und zweifelhaftesten
Gegenstände, sowohl des Privatrechts, als der Gesetzge-
bungspolitik.

Man kann dabei ausgehen von der Annahme eines
vom Erzeuger begangenen Delicts, welche nach den Reichs-
gesetzen für unser gemeines Recht wohl begründet ist (g);

(g) Reichspolizeiordnung 1530
Tit. 33, 1548 Tit. 25, 1577 Tit.
26. -- Auch nach dem A. L. R.
I. 3 § 36. 37 ist es eine gesetz-
widrige Handlung, (jedoch muß
im § 37 der Druckfehler 10 in
11 verbessert werden). -- Indessen
verwickelt man sich bei der Ablei-
tung der Entschädigungsansprüche
aus diesem Delict in die seltsam-
sten und gewagtesten Vorstellungen.

§. 399. B. Daſeyn der Rechte. Anwendungen. Ausnahmen.
würde. In der That aber hat ein ſolches Geſetz
zwingende Natur, wirkt alſo augenblicklich auf die
beſtehenden Ehen ein. Denn der Zweck deſſelben geht
dahin, die Gefährdung der Reinheit der Ehe durch eigen-
nützige Einwirkungen zu verhindern. Daher würde es
irrig ſeyn, die Sache ſo zu betrachten, als hätte durch die
abgeſchloſſene Ehe jeder Theil das unabänderliche Recht
erworben, wegen der Liberalität zwiſchen ihm und dem an-
dern Theil ſtets nach dem jetzt geltenden Geſetz beurtheilt
zu werden.

Dieſelbe Anſicht iſt auch ſchon oben, bei der örtlichen
Colliſion der Geſetze, geltend gemacht worden (§ 379.
Num. 4).

3. Uneheliche Kinder.

Die aus dem außerehelichen Beiſchlaf abzuleitenden
Rechte, theils des Kindes, theils der Mutter, gegen den
Erzeuger gehören unter die ſchwierigſten und zweifelhafteſten
Gegenſtände, ſowohl des Privatrechts, als der Geſetzge-
bungspolitik.

Man kann dabei ausgehen von der Annahme eines
vom Erzeuger begangenen Delicts, welche nach den Reichs-
geſetzen für unſer gemeines Recht wohl begründet iſt (g);

(g) Reichspolizeiordnung 1530
Tit. 33, 1548 Tit. 25, 1577 Tit.
26. — Auch nach dem A. L. R.
I. 3 § 36. 37 iſt es eine geſetz-
widrige Handlung, (jedoch muß
im § 37 der Druckfehler 10 in
11 verbeſſert werden). — Indeſſen
verwickelt man ſich bei der Ablei-
tung der Entſchädigungsanſprüche
aus dieſem Delict in die ſeltſam-
ſten und gewagteſten Vorſtellungen.
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[527/0549] §. 399. B. Daſeyn der Rechte. Anwendungen. Ausnahmen. würde. In der That aber hat ein ſolches Geſetz zwingende Natur, wirkt alſo augenblicklich auf die beſtehenden Ehen ein. Denn der Zweck deſſelben geht dahin, die Gefährdung der Reinheit der Ehe durch eigen- nützige Einwirkungen zu verhindern. Daher würde es irrig ſeyn, die Sache ſo zu betrachten, als hätte durch die abgeſchloſſene Ehe jeder Theil das unabänderliche Recht erworben, wegen der Liberalität zwiſchen ihm und dem an- dern Theil ſtets nach dem jetzt geltenden Geſetz beurtheilt zu werden. Dieſelbe Anſicht iſt auch ſchon oben, bei der örtlichen Colliſion der Geſetze, geltend gemacht worden (§ 379. Num. 4). 3. Uneheliche Kinder. Die aus dem außerehelichen Beiſchlaf abzuleitenden Rechte, theils des Kindes, theils der Mutter, gegen den Erzeuger gehören unter die ſchwierigſten und zweifelhafteſten Gegenſtände, ſowohl des Privatrechts, als der Geſetzge- bungspolitik. Man kann dabei ausgehen von der Annahme eines vom Erzeuger begangenen Delicts, welche nach den Reichs- geſetzen für unſer gemeines Recht wohl begründet iſt (g); (g) Reichspolizeiordnung 1530 Tit. 33, 1548 Tit. 25, 1577 Tit. 26. — Auch nach dem A. L. R. I. 3 § 36. 37 iſt es eine geſetz- widrige Handlung, (jedoch muß im § 37 der Druckfehler 10 in 11 verbeſſert werden). — Indeſſen verwickelt man ſich bei der Ablei- tung der Entſchädigungsanſprüche aus dieſem Delict in die ſeltſam- ſten und gewagteſten Vorſtellungen.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 527. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/549>, abgerufen am 22.11.2024.