Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 395. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht. (Forts.) die Analogie der für die thatsächlichen Veränderungen gege-benen Vorschriften zu befolgen, und wir können es hier ganz unbedenklich, da jene Vorschriften ganz als der Aus- druck allgemeiner, bleibender Grundsätze anzusehen sind, so daß dabei nicht, wie bei den Testamenten, theilweise blos zufällige, historische Ansichten eingewirkt haben. Halten wir uns ganz an diese Analogie, so werden wir 1. Ein neues Gesetz, erlassen vor dem Erbanfall, 2. Als Zeitpunkt des Erbanfalls ist zu betrachten: a. Wenn kein Testament vorhanden ist, die To- deszeit. b. Wenn ein Testament vorhanden ist, der Zeit- punkt, in welchem es zur Gewißheit wird, daß eine testamentarische Erbfolge nicht eintritt. 3. Ein nach dem Erbanfall erlassenes Gesetz hat (g) Weber S. 96. Chabot T. 1 p. 379. ("au moment de l'ouverture de la succession"). (h) Heise und Cropp juri-
stische Abhandlungen, B. 2 S. 123--124, 130--132. §. 395. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht. (Fortſ.) die Analogie der für die thatſächlichen Veränderungen gege-benen Vorſchriften zu befolgen, und wir können es hier ganz unbedenklich, da jene Vorſchriften ganz als der Aus- druck allgemeiner, bleibender Grundſätze anzuſehen ſind, ſo daß dabei nicht, wie bei den Teſtamenten, theilweiſe blos zufällige, hiſtoriſche Anſichten eingewirkt haben. Halten wir uns ganz an dieſe Analogie, ſo werden wir 1. Ein neues Geſetz, erlaſſen vor dem Erbanfall, 2. Als Zeitpunkt des Erbanfalls iſt zu betrachten: a. Wenn kein Teſtament vorhanden iſt, die To- deszeit. b. Wenn ein Teſtament vorhanden iſt, der Zeit- punkt, in welchem es zur Gewißheit wird, daß eine teſtamentariſche Erbfolge nicht eintritt. 3. Ein nach dem Erbanfall erlaſſenes Geſetz hat (g) Weber S. 96. Chabot T. 1 p. 379. („au moment de l’ouverture de la succession“). (h) Heiſe und Cropp juri-
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§. 395. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht. (Fortſ.)
die Analogie der für die thatſächlichen Veränderungen gege-
benen Vorſchriften zu befolgen, und wir können es hier
ganz unbedenklich, da jene Vorſchriften ganz als der Aus-
druck allgemeiner, bleibender Grundſätze anzuſehen ſind, ſo
daß dabei nicht, wie bei den Teſtamenten, theilweiſe blos
zufällige, hiſtoriſche Anſichten eingewirkt haben.
Halten wir uns ganz an dieſe Analogie, ſo werden wir
dadurch zu folgenden Regeln über die Einwirkung neuer
Geſetze auf die Inteſtaterbfolge geführt.
1. Ein neues Geſetz, erlaſſen vor dem Erbanfall,
muß ſtets auf den einzelnen Fall in der Inteſtaterbfolge
einwirken.
2. Als Zeitpunkt des Erbanfalls iſt zu betrachten:
a. Wenn kein Teſtament vorhanden iſt, die To-
deszeit.
b. Wenn ein Teſtament vorhanden iſt, der Zeit-
punkt, in welchem es zur Gewißheit wird,
daß eine teſtamentariſche Erbfolge nicht
eintritt.
3. Ein nach dem Erbanfall erlaſſenes Geſetz hat
keinen Einfluß, ſelbſt wenn es in der Zwiſchenzeit zwiſchen
dem Erbanfall und dem Antritt der Erbſchaft erſcheint.
Dieſer letzte Satz wird von den meiſten Rechtslehrern an-
erkannt (g), von manchen aber beſtritten (h).
(g) Weber S. 96. Chabot
T. 1 p. 379. („au moment de
l’ouverture de la succession“).
(h) Heiſe und Cropp juri-
ſtiſche Abhandlungen, B. 2 S.
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