§. 393. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht.
Diese beiden Bedingungen der Testamentsfähigkeit kom- men darin überein, daß sie gleich nöthig sind für beide Zeitpunkte, die Zeit des Testaments und die Zeit des To- des, welches so viel sagen will, als daß dieselben sowohl zur faktischen als zur juristischen Thätigkeit im Testament gerechnet werden müssen. Wer also juristisch unfähig ist, kann kein Testament machen, und eben so wenig ein Testament hinterlassen. -- Nur eine blos in die Zwi- schenzeit fallende Veränderung soll nicht schaden, indem in diesem Fall der Prätor das Testament aufrecht hält (e).
Zwei Beispiele werden diese Regeln anschaulich machen. Das Testament ist ungültig, wenn dem Testator die Civität fehlt zur Zeit des Testaments oder zur Zeit des Todes; nicht ungültig, wenn er nur in der Zwischenzeit vorüber- gehend die Civität verloren hatte. -- Es ist ungültig, wenn der Testator filiusfamilias war zur Zeit des Testa- ments oder zur Zeit des Todes; gültig, wenn er sich in der Zwischenzeit arrogiren ließ, dann aber wieder emanci- pirt wurde.
Es ergiebt sich aus dieser Behandlung der Sache im Römischen Recht, daß die Römer die in zwei Zeitpunkten nothwendige Fähigkeit des Testators, als gegründet in dem inneren Bedürfniß der Sache, mit Recht anerkannten und stets fest hielten, daß sie dagegen die Fortdauer dieses Zu- standes in der ganzen Zwischenzeit blos als eine Conse-
(e)Gajus II. § 147, Ulpian. XXIII. § 6. L. 1 § 8 de B. P. sec. tab. (37. 11), L. 6 § 12 de injusto (28. 3).
§. 393. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht.
Dieſe beiden Bedingungen der Teſtamentsfähigkeit kom- men darin überein, daß ſie gleich nöthig ſind für beide Zeitpunkte, die Zeit des Teſtaments und die Zeit des To- des, welches ſo viel ſagen will, als daß dieſelben ſowohl zur faktiſchen als zur juriſtiſchen Thätigkeit im Teſtament gerechnet werden müſſen. Wer alſo juriſtiſch unfähig iſt, kann kein Teſtament machen, und eben ſo wenig ein Teſtament hinterlaſſen. — Nur eine blos in die Zwi- ſchenzeit fallende Veränderung ſoll nicht ſchaden, indem in dieſem Fall der Prätor das Teſtament aufrecht hält (e).
Zwei Beiſpiele werden dieſe Regeln anſchaulich machen. Das Teſtament iſt ungültig, wenn dem Teſtator die Civität fehlt zur Zeit des Teſtaments oder zur Zeit des Todes; nicht ungültig, wenn er nur in der Zwiſchenzeit vorüber- gehend die Civität verloren hatte. — Es iſt ungültig, wenn der Teſtator filiusfamilias war zur Zeit des Teſta- ments oder zur Zeit des Todes; gültig, wenn er ſich in der Zwiſchenzeit arrogiren ließ, dann aber wieder emanci- pirt wurde.
Es ergiebt ſich aus dieſer Behandlung der Sache im Römiſchen Recht, daß die Römer die in zwei Zeitpunkten nothwendige Fähigkeit des Teſtators, als gegründet in dem inneren Bedürfniß der Sache, mit Recht anerkannten und ſtets feſt hielten, daß ſie dagegen die Fortdauer dieſes Zu- ſtandes in der ganzen Zwiſchenzeit blos als eine Conſe-
(e)Gajus II. § 147, Ulpian. XXIII. § 6. L. 1 § 8 de B. P. sec. tab. (37. 11), L. 6 § 12 de injusto (28. 3).
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§. 393. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht.
Dieſe beiden Bedingungen der Teſtamentsfähigkeit kom-
men darin überein, daß ſie gleich nöthig ſind für beide
Zeitpunkte, die Zeit des Teſtaments und die Zeit des To-
des, welches ſo viel ſagen will, als daß dieſelben ſowohl
zur faktiſchen als zur juriſtiſchen Thätigkeit im Teſtament
gerechnet werden müſſen. Wer alſo juriſtiſch unfähig iſt,
kann kein Teſtament machen, und eben ſo wenig ein
Teſtament hinterlaſſen. — Nur eine blos in die Zwi-
ſchenzeit fallende Veränderung ſoll nicht ſchaden, indem
in dieſem Fall der Prätor das Teſtament aufrecht hält (e).
Zwei Beiſpiele werden dieſe Regeln anſchaulich machen.
Das Teſtament iſt ungültig, wenn dem Teſtator die Civität
fehlt zur Zeit des Teſtaments oder zur Zeit des Todes;
nicht ungültig, wenn er nur in der Zwiſchenzeit vorüber-
gehend die Civität verloren hatte. — Es iſt ungültig,
wenn der Teſtator filiusfamilias war zur Zeit des Teſta-
ments oder zur Zeit des Todes; gültig, wenn er ſich in
der Zwiſchenzeit arrogiren ließ, dann aber wieder emanci-
pirt wurde.
Es ergiebt ſich aus dieſer Behandlung der Sache im
Römiſchen Recht, daß die Römer die in zwei Zeitpunkten
nothwendige Fähigkeit des Teſtators, als gegründet in dem
inneren Bedürfniß der Sache, mit Recht anerkannten und
ſtets feſt hielten, daß ſie dagegen die Fortdauer dieſes Zu-
ſtandes in der ganzen Zwiſchenzeit blos als eine Conſe-
(e) Gajus II. § 147, Ulpian. XXIII. § 6. L. 1 § 8 de B. P.
sec. tab. (37. 11), L. 6 § 12 de injusto (28. 3).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 453. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/475>, abgerufen am 22.11.2024.
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