Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 391. A. Erwerb d. Rechte. Anwendungen. II. Sachenrecht. (Forts.) jenige, welcher sich in einer solchen kürzernVerjährung gründen will, die Frist derselben nur vom 1. Jun. 1794 zu rechnen anfangen. Diese Vorschrift wird wörtlich wiederholt in den späte- § 7. Gegen solche Forderungen, welche zur Zeit der Publikation dieses Gesetzes bereits fällig waren, können die in den §§ 1. und 2 vorgeschriebenen kürzeren Fristen nur vom letzten Dezember 1838 an gerechnet werden. Bedarf es zur Vollendung der bereits ange- fangenen Verjährung nach den bisherigen gesetz- lichen Vorschriften nur noch einer kürzeren Frist, als der in dem gegenwärtigen Gesetze bestimmten, so hat es bei jener kürzeren Frist sein Bewenden. Das Französische Gesetzbuch verordnet für die zur Zeit (g) Gesetzsammlung, 1838 S. 249--251. VIII. 28
§. 391. A. Erwerb d. Rechte. Anwendungen. II. Sachenrecht. (Fortſ.) jenige, welcher ſich in einer ſolchen kürzernVerjährung gründen will, die Friſt derſelben nur vom 1. Jun. 1794 zu rechnen anfangen. Dieſe Vorſchrift wird wörtlich wiederholt in den ſpäte- § 7. Gegen ſolche Forderungen, welche zur Zeit der Publikation dieſes Geſetzes bereits fällig waren, können die in den §§ 1. und 2 vorgeſchriebenen kürzeren Friſten nur vom letzten Dezember 1838 an gerechnet werden. Bedarf es zur Vollendung der bereits ange- fangenen Verjährung nach den bisherigen geſetz- lichen Vorſchriften nur noch einer kürzeren Friſt, als der in dem gegenwärtigen Geſetze beſtimmten, ſo hat es bei jener kürzeren Friſt ſein Bewenden. Das Franzöſiſche Geſetzbuch verordnet für die zur Zeit (g) Geſetzſammlung, 1838 S. 249—251. VIII. 28
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§. 391. A. Erwerb d. Rechte. Anwendungen. II. Sachenrecht. (Fortſ.)
jenige, welcher ſich in einer ſolchen kürzern
Verjährung gründen will, die Friſt derſelben
nur vom 1. Jun. 1794 zu rechnen anfangen.
Dieſe Vorſchrift wird wörtlich wiederholt in den ſpäte-
ren tranſitoriſchen Geſetzen (§ 383). In der eben bemerkten
Einſchränkung liegt die Anerkennung des oben behaupteten
Wahlrechts. Noch deutlicher aber findet ſich dieſe in fol-
gender Vorſchrift eines Geſetzes vom 31. März 1838, welches
für viele einzelne Klagen, die bisher in Dreißig Jahren
verjährten, theils eine zweijährige, theils eine vierjährige
Verjährung einführt (g):
§ 7. Gegen ſolche Forderungen, welche zur Zeit der
Publikation dieſes Geſetzes bereits fällig waren,
können die in den §§ 1. und 2 vorgeſchriebenen
kürzeren Friſten nur vom letzten Dezember 1838
an gerechnet werden.
Bedarf es zur Vollendung der bereits ange-
fangenen Verjährung nach den bisherigen geſetz-
lichen Vorſchriften nur noch einer kürzeren Friſt,
als der in dem gegenwärtigen Geſetze beſtimmten,
ſo hat es bei jener kürzeren Friſt ſein
Bewenden.
Das Franzöſiſche Geſetzbuch verordnet für die zur Zeit
ſeiner Einführung bereits angefangenen Verjährungen,
daß ſie in der Regel nach den alten Geſetzen beurtheilt
(g) Geſetzſammlung, 1838 S. 249—251.
VIII. 28
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