Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. werden sollen (h); jedoch mit der Einschränkung, daß sievon jetzt an nicht länger, als dreißig Jahre, dauern dürfen, wenn ihnen etwa das alte Gesetz eine längere Dauer an- weisen möchte. -- Die hier aufgestellte Regel ist nach den oben entwickelten Grundsätzen nicht zu rechtfertigen. Sie enthält gerade das Gegentheil von rückwirkender Kraft, in- dem sie dem neuen Gesetz weniger Wirksamkeit einräumt, als ihm grundsätzlich zukommt; augenscheinlich in der Ab- sicht, hierin auch schon bloße Erwartungen zu schützen. Eine Härte oder Ungerechtigkeit kann darin allerdings nicht ge- funden werden. Das Einführungspatent des Oesterreichischen Gesetzbuchs (h) Code civil art. 2181. "Les prescriptions, commencees
a l'epoque de la publication du present titre, seront reglees conformement aux lois anciennes." Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. werden ſollen (h); jedoch mit der Einſchränkung, daß ſievon jetzt an nicht länger, als dreißig Jahre, dauern dürfen, wenn ihnen etwa das alte Geſetz eine längere Dauer an- weiſen möchte. — Die hier aufgeſtellte Regel iſt nach den oben entwickelten Grundſätzen nicht zu rechtfertigen. Sie enthält gerade das Gegentheil von rückwirkender Kraft, in- dem ſie dem neuen Geſetz weniger Wirkſamkeit einräumt, als ihm grundſätzlich zukommt; augenſcheinlich in der Ab- ſicht, hierin auch ſchon bloße Erwartungen zu ſchützen. Eine Härte oder Ungerechtigkeit kann darin allerdings nicht ge- funden werden. Das Einführungspatent des Oeſterreichiſchen Geſetzbuchs (h) Code civil art. 2181. „Les prescriptions, commencées
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
werden ſollen (h); jedoch mit der Einſchränkung, daß ſie
von jetzt an nicht länger, als dreißig Jahre, dauern dürfen,
wenn ihnen etwa das alte Geſetz eine längere Dauer an-
weiſen möchte. — Die hier aufgeſtellte Regel iſt nach den
oben entwickelten Grundſätzen nicht zu rechtfertigen. Sie
enthält gerade das Gegentheil von rückwirkender Kraft, in-
dem ſie dem neuen Geſetz weniger Wirkſamkeit einräumt,
als ihm grundſätzlich zukommt; augenſcheinlich in der Ab-
ſicht, hierin auch ſchon bloße Erwartungen zu ſchützen. Eine
Härte oder Ungerechtigkeit kann darin allerdings nicht ge-
funden werden.
Das Einführungspatent des Oeſterreichiſchen Geſetzbuchs
ſtellt dieſelbe Regel auf, wie das Franzöſiſche Recht, daß
die angefangenen Verjährungen nach den älteren Geſetzen
zu beurtheilen ſeyen. Daneben aber verordnet es, nicht
ganz paſſend, für die Fälle, worin das Geſetzbuch eine
kürzere Verjährung vorſchreibe, als die bisher geltende, das-
jenige Wahlrecht, welches ſo eben in der Preußiſchen Ge-
ſetzgebung nachgewieſen worden iſt.
(h) Code civil art. 2181. „Les prescriptions, commencées
à l’époque de la publication du présent titre, seront réglées
conformément aux lois anciennes.“
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