Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
aus kein Bedenken, daß an demselben Orte die Rechte mehrerer Miether nach verschiedenen Regeln beurtheilt werden, wenn ihre Verträge zu verschiedener Zeit, und zwar unter der Herrschaft verschiedener Gesetze, geschlossen worden sind. Daher gehört die Frage wegen des dinglichen Rechts der Miether lediglich zu der Gattung von Rechts- regeln, welche sich auf den Erwerb der Rechte beziehen, also in dasjenige Gebiet, worin der die rückwirkende Kraft der Gesetze ausschließende Grundsatz anwendbar ist.
§. 391. A.Erwerb der Rechte. Anwendungen. II.Sachenrecht. (Fortsetzung.)
Bei der Betrachtung der einzelnen, dem Sachenrecht angehörenden, Rechtsinstitute sind einige derselben mit Ab- sicht vorläufig übergangen worden, weil sie eigenthümliche Schwierigkeiten und Verwicklungen darbieten, und daher in einem größeren Zusammenhang behandelt werden müssen.
Dieses ist der Erwerb des Eigenthums und der Servi- tuten durch Usucapion und longi temporis possessio (zu- sammen zu fassen unter dem Namen der Ersitzung), so wie die Aufhebung der Servituten durch nonusus und libertatis usucapio, gleichbedeutend mit dem Erwerb der Freiheit von der Servitut auf der Seite des Eigenthümers (§ 388). -- Alle diese Fälle der Erwerbung haben folgende Eigenschaften mit einander gemein. Sie werden nicht vollzogen durch
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
aus kein Bedenken, daß an demſelben Orte die Rechte mehrerer Miether nach verſchiedenen Regeln beurtheilt werden, wenn ihre Verträge zu verſchiedener Zeit, und zwar unter der Herrſchaft verſchiedener Geſetze, geſchloſſen worden ſind. Daher gehört die Frage wegen des dinglichen Rechts der Miether lediglich zu der Gattung von Rechts- regeln, welche ſich auf den Erwerb der Rechte beziehen, alſo in dasjenige Gebiet, worin der die rückwirkende Kraft der Geſetze ausſchließende Grundſatz anwendbar iſt.
§. 391. A.Erwerb der Rechte. Anwendungen. II.Sachenrecht. (Fortſetzung.)
Bei der Betrachtung der einzelnen, dem Sachenrecht angehörenden, Rechtsinſtitute ſind einige derſelben mit Ab- ſicht vorläufig übergangen worden, weil ſie eigenthümliche Schwierigkeiten und Verwicklungen darbieten, und daher in einem größeren Zuſammenhang behandelt werden müſſen.
Dieſes iſt der Erwerb des Eigenthums und der Servi- tuten durch Uſucapion und longi temporis possessio (zu- ſammen zu faſſen unter dem Namen der Erſitzung), ſo wie die Aufhebung der Servituten durch nonusus und libertatis usucapio, gleichbedeutend mit dem Erwerb der Freiheit von der Servitut auf der Seite des Eigenthümers (§ 388). — Alle dieſe Fälle der Erwerbung haben folgende Eigenſchaften mit einander gemein. Sie werden nicht vollzogen durch
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
aus kein Bedenken, daß an demſelben Orte die Rechte
mehrerer Miether nach verſchiedenen Regeln beurtheilt
werden, wenn ihre Verträge zu verſchiedener Zeit, und
zwar unter der Herrſchaft verſchiedener Geſetze, geſchloſſen
worden ſind. Daher gehört die Frage wegen des dinglichen
Rechts der Miether lediglich zu der Gattung von Rechts-
regeln, welche ſich auf den Erwerb der Rechte beziehen,
alſo in dasjenige Gebiet, worin der die rückwirkende Kraft
der Geſetze ausſchließende Grundſatz anwendbar iſt.
§. 391.
A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. II. Sachenrecht.
(Fortſetzung.)
Bei der Betrachtung der einzelnen, dem Sachenrecht
angehörenden, Rechtsinſtitute ſind einige derſelben mit Ab-
ſicht vorläufig übergangen worden, weil ſie eigenthümliche
Schwierigkeiten und Verwicklungen darbieten, und daher
in einem größeren Zuſammenhang behandelt werden müſſen.
Dieſes iſt der Erwerb des Eigenthums und der Servi-
tuten durch Uſucapion und longi temporis possessio (zu-
ſammen zu faſſen unter dem Namen der Erſitzung), ſo wie
die Aufhebung der Servituten durch nonusus und libertatis
usucapio, gleichbedeutend mit dem Erwerb der Freiheit von
der Servitut auf der Seite des Eigenthümers (§ 388). —
Alle dieſe Fälle der Erwerbung haben folgende Eigenſchaften
mit einander gemein. Sie werden nicht vollzogen durch
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 426. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/448>, abgerufen am 23.11.2024.
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