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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 390. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. II. Sachenrecht.
neuen Verträge solcher Art gewähren ein dingliches Recht. --
Eben so behalten im umgekehrten Fall die Miether das
unter der Herrschaft des Preußischen Rechts entstandene
dingliche Recht, die neuen Miether aber werden nach dem
Römischen Recht als blos persönlich Berechtigte angesehen.
-- Auch hier also entscheidet unbedingt die Zeit der Ent-
stehung jedes Rechtsverhältnisses über das anwendbare Ge-
setz, und von einer rückwirkenden Kraft des neuen Gesetzes
darf nicht die Rede seyn.

Durch einen täuschenden Schein der Aehnlichkeit könnte
man sich verleiten lassen, diesen Fall eben so zu behandeln,
wie den unmittelbar vorher erwähnten Fall des Römischen
und Preußischen Hypothekensystems. Dann würde auch
die Einführung des dinglichen Rechts der Miether und
Pächter als ein neues Gesetz über das Daseyn der Rechte
(des Rechtsinstituts) zu betrachten seyn: von dem die rück-
wirkende Kraft ausschließenden Grundsatz wäre dann nicht
mehr die Rede, vielmehr müßte das neue Gesetz auch alle
vorhandene Rechtsverhältnisse sofort ergreifen.

In der That aber sind beide Fälle von durchaus ver-
schiedener Natur. Die zwei erwähnten Systeme des Hypo-
thekenrechts können nicht gleichzeitig neben einander bestehen,
weil gerade der häufigste und schwierigste Fall im Hypo-
thekenrecht die gleichzeitige Berechtigung mehrerer Personen
an derselben Sache zum Gegenstand hat, deren Rang-
ordnung nur durch das eine oder das andere System aus-
schließend bestimmt werden kann. -- Dagegen hat es durch-

§. 390. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. II. Sachenrecht.
neuen Verträge ſolcher Art gewähren ein dingliches Recht. —
Eben ſo behalten im umgekehrten Fall die Miether das
unter der Herrſchaft des Preußiſchen Rechts entſtandene
dingliche Recht, die neuen Miether aber werden nach dem
Römiſchen Recht als blos perſönlich Berechtigte angeſehen.
— Auch hier alſo entſcheidet unbedingt die Zeit der Ent-
ſtehung jedes Rechtsverhältniſſes über das anwendbare Ge-
ſetz, und von einer rückwirkenden Kraft des neuen Geſetzes
darf nicht die Rede ſeyn.

Durch einen täuſchenden Schein der Aehnlichkeit könnte
man ſich verleiten laſſen, dieſen Fall eben ſo zu behandeln,
wie den unmittelbar vorher erwähnten Fall des Römiſchen
und Preußiſchen Hypothekenſyſtems. Dann würde auch
die Einführung des dinglichen Rechts der Miether und
Pächter als ein neues Geſetz über das Daſeyn der Rechte
(des Rechtsinſtituts) zu betrachten ſeyn: von dem die rück-
wirkende Kraft ausſchließenden Grundſatz wäre dann nicht
mehr die Rede, vielmehr müßte das neue Geſetz auch alle
vorhandene Rechtsverhältniſſe ſofort ergreifen.

In der That aber ſind beide Fälle von durchaus ver-
ſchiedener Natur. Die zwei erwähnten Syſteme des Hypo-
thekenrechts können nicht gleichzeitig neben einander beſtehen,
weil gerade der häufigſte und ſchwierigſte Fall im Hypo-
thekenrecht die gleichzeitige Berechtigung mehrerer Perſonen
an derſelben Sache zum Gegenſtand hat, deren Rang-
ordnung nur durch das eine oder das andere Syſtem aus-
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[425/0447] §. 390. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. II. Sachenrecht. neuen Verträge ſolcher Art gewähren ein dingliches Recht. — Eben ſo behalten im umgekehrten Fall die Miether das unter der Herrſchaft des Preußiſchen Rechts entſtandene dingliche Recht, die neuen Miether aber werden nach dem Römiſchen Recht als blos perſönlich Berechtigte angeſehen. — Auch hier alſo entſcheidet unbedingt die Zeit der Ent- ſtehung jedes Rechtsverhältniſſes über das anwendbare Ge- ſetz, und von einer rückwirkenden Kraft des neuen Geſetzes darf nicht die Rede ſeyn. Durch einen täuſchenden Schein der Aehnlichkeit könnte man ſich verleiten laſſen, dieſen Fall eben ſo zu behandeln, wie den unmittelbar vorher erwähnten Fall des Römiſchen und Preußiſchen Hypothekenſyſtems. Dann würde auch die Einführung des dinglichen Rechts der Miether und Pächter als ein neues Geſetz über das Daſeyn der Rechte (des Rechtsinſtituts) zu betrachten ſeyn: von dem die rück- wirkende Kraft ausſchließenden Grundſatz wäre dann nicht mehr die Rede, vielmehr müßte das neue Geſetz auch alle vorhandene Rechtsverhältniſſe ſofort ergreifen. In der That aber ſind beide Fälle von durchaus ver- ſchiedener Natur. Die zwei erwähnten Syſteme des Hypo- thekenrechts können nicht gleichzeitig neben einander beſtehen, weil gerade der häufigſte und ſchwierigſte Fall im Hypo- thekenrecht die gleichzeitige Berechtigung mehrerer Perſonen an derſelben Sache zum Gegenſtand hat, deren Rang- ordnung nur durch das eine oder das andere Syſtem aus- ſchließend beſtimmt werden kann. — Dagegen hat es durch-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 425. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/447>, abgerufen am 23.11.2024.