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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 389. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. I. Person an sich.

Eine gleichlautende Bestimmung enthalten die übrigen
transitorischen Gesetze der nachfolgenden Jahre (§ 383),
und eben so eine besondere für Erfurt und Wandersleben
über die Volljährigkeit im J. 1817 erlassene Verordnung (d).

Eine abweichende Ansicht über diese Frage vertheidigt
ein Schriftsteller des Französischen Rechts, indem er be-
hauptet, daß in einem solchen Fall der bereits volljährig
Gewordene, in Folge des neuen Gesetzes, wieder als min-
derjährig behandelt werden müsse, und zur Bestätigung
dieser Behauptung übereinstimmende Urtheile der Gerichts-
höfe von Nismes und Turin anführt (e).

2. Aehnliche Fragen können in Ansehung des Ge-
schlechts
vorkommen, nur mit dem Unterschied, daß dabei
der Fall eines persönlich erworbenen Rechts, wie bei der
Minderjährigkeit, nicht eintreten kann.

Wenn in einem Lande, das bisher die Geschlechtsvor-
mundschaft nicht kannte, eine solche in irgend einer ihrer
vielen Abstufungen (f) durch neues Gesetz eingeführt wird,
so sind derselben augenblicklich alle jetzt lebende Frauen un-
terworfen. Eben so verhält es sich umgekehrt, wenn die
bisher bestehende Geschlechtsvormundschaft durch neues Ge-
setz abgeschafft wird (g).

Wenn da, wo die Frauen, gleich den Männern, gültige
Bürgschaften übernehmen können, das Sc. Vellejanum ein-

(d) Gesetzsammlung 1817 S. 201.
(e) Meyer p. 97. 98.
(f) Eichhorn deutsches Recht § 324--326.
(g) Chabot T. 1
p.
29--36.
VIII. 27
§. 389. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. I. Perſon an ſich.

Eine gleichlautende Beſtimmung enthalten die übrigen
tranſitoriſchen Geſetze der nachfolgenden Jahre (§ 383),
und eben ſo eine beſondere für Erfurt und Wandersleben
über die Volljährigkeit im J. 1817 erlaſſene Verordnung (d).

Eine abweichende Anſicht über dieſe Frage vertheidigt
ein Schriftſteller des Franzöſiſchen Rechts, indem er be-
hauptet, daß in einem ſolchen Fall der bereits volljährig
Gewordene, in Folge des neuen Geſetzes, wieder als min-
derjährig behandelt werden müſſe, und zur Beſtätigung
dieſer Behauptung übereinſtimmende Urtheile der Gerichts-
höfe von Nismes und Turin anführt (e).

2. Aehnliche Fragen können in Anſehung des Ge-
ſchlechts
vorkommen, nur mit dem Unterſchied, daß dabei
der Fall eines perſönlich erworbenen Rechts, wie bei der
Minderjährigkeit, nicht eintreten kann.

Wenn in einem Lande, das bisher die Geſchlechtsvor-
mundſchaft nicht kannte, eine ſolche in irgend einer ihrer
vielen Abſtufungen (f) durch neues Geſetz eingeführt wird,
ſo ſind derſelben augenblicklich alle jetzt lebende Frauen un-
terworfen. Eben ſo verhält es ſich umgekehrt, wenn die
bisher beſtehende Geſchlechtsvormundſchaft durch neues Ge-
ſetz abgeſchafft wird (g).

Wenn da, wo die Frauen, gleich den Männern, gültige
Bürgſchaften übernehmen können, das Sc. Vellejanum ein-

(d) Geſetzſammlung 1817 S. 201.
(e) Meyer p. 97. 98.
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(g) Chabot T. 1
p.
29—36.
VIII. 27
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[417/0439] §. 389. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. I. Perſon an ſich. Eine gleichlautende Beſtimmung enthalten die übrigen tranſitoriſchen Geſetze der nachfolgenden Jahre (§ 383), und eben ſo eine beſondere für Erfurt und Wandersleben über die Volljährigkeit im J. 1817 erlaſſene Verordnung (d). Eine abweichende Anſicht über dieſe Frage vertheidigt ein Schriftſteller des Franzöſiſchen Rechts, indem er be- hauptet, daß in einem ſolchen Fall der bereits volljährig Gewordene, in Folge des neuen Geſetzes, wieder als min- derjährig behandelt werden müſſe, und zur Beſtätigung dieſer Behauptung übereinſtimmende Urtheile der Gerichts- höfe von Nismes und Turin anführt (e). 2. Aehnliche Fragen können in Anſehung des Ge- ſchlechts vorkommen, nur mit dem Unterſchied, daß dabei der Fall eines perſönlich erworbenen Rechts, wie bei der Minderjährigkeit, nicht eintreten kann. Wenn in einem Lande, das bisher die Geſchlechtsvor- mundſchaft nicht kannte, eine ſolche in irgend einer ihrer vielen Abſtufungen (f) durch neues Geſetz eingeführt wird, ſo ſind derſelben augenblicklich alle jetzt lebende Frauen un- terworfen. Eben ſo verhält es ſich umgekehrt, wenn die bisher beſtehende Geſchlechtsvormundſchaft durch neues Ge- ſetz abgeſchafft wird (g). Wenn da, wo die Frauen, gleich den Männern, gültige Bürgſchaften übernehmen können, das Sc. Vellejanum ein- (d) Geſetzſammlung 1817 S. 201. (e) Meyer p. 97. 98. (f) Eichhorn deutſches Recht § 324—326. (g) Chabot T. 1 p. 29—36. VIII. 27

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 417. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/439>, abgerufen am 23.11.2024.