Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. Gesetze wirken nicht zurück; sie haben daher auf Es gilt hier dieselbe Bemerkung, welche bereits für Bei der geringen Einwirkung der Gesetzgebung auf die Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. Geſetze wirken nicht zurück; ſie haben daher auf Es gilt hier dieſelbe Bemerkung, welche bereits für Bei der geringen Einwirkung der Geſetzgebung auf die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0424" n="402"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Zeitliche Gränzen.</fw><lb/> <p> <hi rendition="#et">Geſetze wirken nicht zurück; ſie haben daher auf<lb/> vorhergegangene Handlungen und auf vorher er-<lb/> worbene Rechte keinen Einfluß.</hi> </p><lb/> <p>Es gilt hier dieſelbe Bemerkung, welche bereits für<lb/> das Franzöſiſche Geſetz gemacht worden iſt. Ja es iſt<lb/> aus den gebrauchten Ausdrücken noch unzweifelhafter, daß<lb/> der Geſetzgeber die geſammte im gemeinen Recht anerkannte<lb/> und ausgebildete Theorie ſich hat aneignen wollen.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Bei der geringen Einwirkung der Geſetzgebung auf die<lb/> vorliegende Lehre iſt dem wiſſenſchaftlichen Recht ein um<lb/> ſo größerer Einfluß zugefallen, und es ſcheint daher nöthig,<lb/> einige allgemeine Bemerkungen über die Stellung unſerer<lb/> Schriftſteller zu dieſer Lehre voraus zu ſchicken. Im<lb/> Großen und Ganzen findet ſich eine größere Uebereinſtim-<lb/> mung, als man erwarten möchte; theils durch die große<lb/> Autorität, die ſeit Jahrhunderten die Ausſprüche des Rö-<lb/> miſchen Rechts ausgeübt haben (§ 386), theils durch die<lb/> gerade hierin oft unverkennbare innere Macht der Dinge<lb/> ſelbſt. Die dennoch vorhandenen Verſchiedenheiten haben eine<lb/> zweifache Natur. Einige gründen ſich auf die mehr oder<lb/> weniger richtige Auffaſſung der einzelnen Rechtsverhältniſſe<lb/> in Beziehung auf unſere Frage, und von dieſen wird erſt<lb/> unten, bei dieſen Rechtsverhältniſſen ſelbſt, die Rede ſein<lb/> können. Andere ſind entſtanden aus den verſchiedenen Ver-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [402/0424]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
Geſetze wirken nicht zurück; ſie haben daher auf
vorhergegangene Handlungen und auf vorher er-
worbene Rechte keinen Einfluß.
Es gilt hier dieſelbe Bemerkung, welche bereits für
das Franzöſiſche Geſetz gemacht worden iſt. Ja es iſt
aus den gebrauchten Ausdrücken noch unzweifelhafter, daß
der Geſetzgeber die geſammte im gemeinen Recht anerkannte
und ausgebildete Theorie ſich hat aneignen wollen.
Bei der geringen Einwirkung der Geſetzgebung auf die
vorliegende Lehre iſt dem wiſſenſchaftlichen Recht ein um
ſo größerer Einfluß zugefallen, und es ſcheint daher nöthig,
einige allgemeine Bemerkungen über die Stellung unſerer
Schriftſteller zu dieſer Lehre voraus zu ſchicken. Im
Großen und Ganzen findet ſich eine größere Uebereinſtim-
mung, als man erwarten möchte; theils durch die große
Autorität, die ſeit Jahrhunderten die Ausſprüche des Rö-
miſchen Rechts ausgeübt haben (§ 386), theils durch die
gerade hierin oft unverkennbare innere Macht der Dinge
ſelbſt. Die dennoch vorhandenen Verſchiedenheiten haben eine
zweifache Natur. Einige gründen ſich auf die mehr oder
weniger richtige Auffaſſung der einzelnen Rechtsverhältniſſe
in Beziehung auf unſere Frage, und von dieſen wird erſt
unten, bei dieſen Rechtsverhältniſſen ſelbſt, die Rede ſein
können. Andere ſind entſtanden aus den verſchiedenen Ver-
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Zitationshilfe: | Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 402. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/424>, abgerufen am 24.07.2024. |