Wirksamkeit feststellt, kommt nun aber noch in Betracht eine Anzahl transitorischer Vorschriften, veranlaßt durch die Einführung der gegenwärtigen Preußischen Gesetzgebung, bald in das gesammte Land, bald in einzelne Landestheile (§ 383). In diesen ist derselbe Grundsatz anerkannt, und nur in näheren Bestimmungen einzeln angewendet.
II. Französische Gesetzgebung.
Hier ist unser Grundsatz für das Privatrecht in folgen- den wenigen Worten anerkannt (c).
La loi ne dispose que pour l'avenir; elle n'a point d'effet retroactif.
Sowohl diese Kürze, als der gebrauchte gangbare Kunst- ausdruck (effet retroactif) läßt keinen Zweifel, daß hier lediglich die aus dem Römischen Recht herrührende, und durch das wissenschaftliche Recht aller Länder längst ge- nauer ausgebildete Lehre ganz und vollständig anerkannt werden sollte; und so hat es auch die Französische Praxis aufgefaßt.
Ganz in demselben Sinn ist die Regel im Strafrecht ausgesprochen (d). Die rückwirkende Kraft der neuen Strafgesetze, wenn sie milder sind als die früheren, ist hier nicht, wie im Preußischen Recht, durch das Gesetz selbst hinzugefügt, wohl aber durch die Praxis anerkannt.
III. Oesterreichische Gesetzgebung.
Auch hier findet sich blos folgende kurze Vorschrift (e).
(c)Code civil art. 2.
(d)Code penal art. 4.
(e) Gesetzbuch § 5.
VIII. 26
§. 387. A. Erwerb der Rechte. Grundſatz. (Fortſ.)
Wirkſamkeit feſtſtellt, kommt nun aber noch in Betracht eine Anzahl tranſitoriſcher Vorſchriften, veranlaßt durch die Einführung der gegenwärtigen Preußiſchen Geſetzgebung, bald in das geſammte Land, bald in einzelne Landestheile (§ 383). In dieſen iſt derſelbe Grundſatz anerkannt, und nur in näheren Beſtimmungen einzeln angewendet.
II. Franzöſiſche Geſetzgebung.
Hier iſt unſer Grundſatz für das Privatrecht in folgen- den wenigen Worten anerkannt (c).
La loi ne dispose que pour l’avenir; elle n’a point d’effet rétroactif.
Sowohl dieſe Kürze, als der gebrauchte gangbare Kunſt- ausdruck (effet rétroactif) läßt keinen Zweifel, daß hier lediglich die aus dem Römiſchen Recht herrührende, und durch das wiſſenſchaftliche Recht aller Länder längſt ge- nauer ausgebildete Lehre ganz und vollſtändig anerkannt werden ſollte; und ſo hat es auch die Franzöſiſche Praxis aufgefaßt.
Ganz in demſelben Sinn iſt die Regel im Strafrecht ausgeſprochen (d). Die rückwirkende Kraft der neuen Strafgeſetze, wenn ſie milder ſind als die früheren, iſt hier nicht, wie im Preußiſchen Recht, durch das Geſetz ſelbſt hinzugefügt, wohl aber durch die Praxis anerkannt.
III. Oeſterreichiſche Geſetzgebung.
Auch hier findet ſich blos folgende kurze Vorſchrift (e).
(c)Code civil art. 2.
(d)Code pénal art. 4.
(e) Geſetzbuch § 5.
VIII. 26
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0423"n="401"/><fwplace="top"type="header">§. 387. <hirendition="#aq">A.</hi> Erwerb der Rechte. Grundſatz. (Fortſ.)</fw><lb/>
Wirkſamkeit feſtſtellt, kommt nun aber noch in Betracht eine<lb/>
Anzahl tranſitoriſcher Vorſchriften, veranlaßt durch die<lb/>
Einführung der gegenwärtigen Preußiſchen Geſetzgebung,<lb/>
bald in das geſammte Land, bald in einzelne Landestheile<lb/>
(§ 383). In dieſen iſt derſelbe Grundſatz anerkannt, und<lb/>
nur in näheren Beſtimmungen einzeln angewendet.</p><lb/><p><hirendition="#aq">II.</hi> Franzöſiſche Geſetzgebung.</p><lb/><p>Hier iſt unſer Grundſatz für das Privatrecht in folgen-<lb/>
den wenigen Worten anerkannt <noteplace="foot"n="(c)"><hirendition="#aq">Code civil art.</hi> 2.</note>.</p><lb/><p><hirendition="#et"><hirendition="#aq">La loi ne dispose que pour l’avenir; elle n’a<lb/>
point d’effet rétroactif.</hi></hi></p><lb/><p>Sowohl dieſe Kürze, als der gebrauchte gangbare Kunſt-<lb/>
ausdruck (<hirendition="#aq">effet rétroactif</hi>) läßt keinen Zweifel, daß hier<lb/>
lediglich die aus dem Römiſchen Recht herrührende, und<lb/>
durch das wiſſenſchaftliche Recht aller Länder längſt ge-<lb/>
nauer ausgebildete Lehre ganz und vollſtändig anerkannt<lb/>
werden ſollte; und ſo hat es auch die Franzöſiſche Praxis<lb/>
aufgefaßt.</p><lb/><p>Ganz in demſelben Sinn iſt die Regel im Strafrecht<lb/>
ausgeſprochen <noteplace="foot"n="(d)"><hirendition="#aq">Code pénal art.</hi> 4.</note>. Die rückwirkende Kraft der neuen<lb/>
Strafgeſetze, wenn ſie milder ſind als die früheren, iſt hier<lb/>
nicht, wie im Preußiſchen Recht, durch das Geſetz ſelbſt<lb/>
hinzugefügt, wohl aber durch die Praxis anerkannt.</p><lb/><p><hirendition="#aq">III.</hi> Oeſterreichiſche Geſetzgebung.</p><lb/><p>Auch hier findet ſich blos folgende kurze Vorſchrift <noteplace="foot"n="(e)">Geſetzbuch § 5.</note>.</p><lb/><fwplace="bottom"type="sig"><hirendition="#aq">VIII.</hi> 26</fw><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[401/0423]
§. 387. A. Erwerb der Rechte. Grundſatz. (Fortſ.)
Wirkſamkeit feſtſtellt, kommt nun aber noch in Betracht eine
Anzahl tranſitoriſcher Vorſchriften, veranlaßt durch die
Einführung der gegenwärtigen Preußiſchen Geſetzgebung,
bald in das geſammte Land, bald in einzelne Landestheile
(§ 383). In dieſen iſt derſelbe Grundſatz anerkannt, und
nur in näheren Beſtimmungen einzeln angewendet.
II. Franzöſiſche Geſetzgebung.
Hier iſt unſer Grundſatz für das Privatrecht in folgen-
den wenigen Worten anerkannt (c).
La loi ne dispose que pour l’avenir; elle n’a
point d’effet rétroactif.
Sowohl dieſe Kürze, als der gebrauchte gangbare Kunſt-
ausdruck (effet rétroactif) läßt keinen Zweifel, daß hier
lediglich die aus dem Römiſchen Recht herrührende, und
durch das wiſſenſchaftliche Recht aller Länder längſt ge-
nauer ausgebildete Lehre ganz und vollſtändig anerkannt
werden ſollte; und ſo hat es auch die Franzöſiſche Praxis
aufgefaßt.
Ganz in demſelben Sinn iſt die Regel im Strafrecht
ausgeſprochen (d). Die rückwirkende Kraft der neuen
Strafgeſetze, wenn ſie milder ſind als die früheren, iſt hier
nicht, wie im Preußiſchen Recht, durch das Geſetz ſelbſt
hinzugefügt, wohl aber durch die Praxis anerkannt.
III. Oeſterreichiſche Geſetzgebung.
Auch hier findet ſich blos folgende kurze Vorſchrift (e).
(c) Code civil art. 2.
(d) Code pénal art. 4.
(e) Geſetzbuch § 5.
VIII. 26
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 401. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/423>, abgerufen am 24.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.