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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 387. A. Erwerb der Rechte. Grundsatz. (Forts.)
suchen, das mehr oder weniger deutlich Gedachte in allge-
meinen Grundsätzen zu formuliren; diese Verschiedenheiten
haben eine überwiegend theoretische Natur. Eine sehr in
das Einzelne gehende Vergleichung und Kritik dieser Ver-
suche würde nicht in rechtem Verhältniß stehen zu der da-
von zu erwartenden Frucht. Es wird genügen, bei einigen
Schriftstellern, die auf diese allgemeine Formulirung mehr
als Andere, Kraft verwendet haben, auf das Eigenthümliche
derselben hinzuweisen.

Weber legt besonderes Gewicht auf folgende Unter-
scheidung (f). Man könne ein neues Gesetz erstlich ver-
suchen so zu behandeln, als wenn es schon in einer frü-
heren Zeit vorhanden gewesen wäre, so daß es auch auf
die in die Vergangenheit fallenden Wirkungen älterer Rechts-
geschäfte bezogen würde. Darin liege eine rückwirkende
Kraft, und diese sey verwerflich. Man könne aber auch
zweitens sich darauf beschränken, die künftigen Wirkungen
älterer Rechtsgeschäfte nach dem neuen Gesetze zu beurthei-
len, und Dieses sey richtig. -- Er glaubt, diese Unterschei-
dung, als Grundlage der ganzen Lehre, aus der Natur der
Sache abgeleitet zu haben, steht aber in der That unter
dem Einfluß der L. 27 C. de usuris (§ 386. g), deren
sehr eigenthümliche und willkürliche Vorschrift sich ihm un-
vermerkt in einen allgemeinen Grundsatz verwandelt. Wie
sehr er auf diesem Wege zu einer inconsequenten Anwen-

(f) Weber § 21. a bis § 27.
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§. 387. A. Erwerb der Rechte. Grundſatz. (Fortſ.)
ſuchen, das mehr oder weniger deutlich Gedachte in allge-
meinen Grundſätzen zu formuliren; dieſe Verſchiedenheiten
haben eine überwiegend theoretiſche Natur. Eine ſehr in
das Einzelne gehende Vergleichung und Kritik dieſer Ver-
ſuche würde nicht in rechtem Verhältniß ſtehen zu der da-
von zu erwartenden Frucht. Es wird genügen, bei einigen
Schriftſtellern, die auf dieſe allgemeine Formulirung mehr
als Andere, Kraft verwendet haben, auf das Eigenthümliche
derſelben hinzuweiſen.

Weber legt beſonderes Gewicht auf folgende Unter-
ſcheidung (f). Man könne ein neues Geſetz erſtlich ver-
ſuchen ſo zu behandeln, als wenn es ſchon in einer frü-
heren Zeit vorhanden geweſen wäre, ſo daß es auch auf
die in die Vergangenheit fallenden Wirkungen älterer Rechts-
geſchäfte bezogen würde. Darin liege eine rückwirkende
Kraft, und dieſe ſey verwerflich. Man könne aber auch
zweitens ſich darauf beſchränken, die künftigen Wirkungen
älterer Rechtsgeſchäfte nach dem neuen Geſetze zu beurthei-
len, und Dieſes ſey richtig. — Er glaubt, dieſe Unterſchei-
dung, als Grundlage der ganzen Lehre, aus der Natur der
Sache abgeleitet zu haben, ſteht aber in der That unter
dem Einfluß der L. 27 C. de usuris (§ 386. g), deren
ſehr eigenthümliche und willkürliche Vorſchrift ſich ihm un-
vermerkt in einen allgemeinen Grundſatz verwandelt. Wie
ſehr er auf dieſem Wege zu einer inconſequenten Anwen-

(f) Weber § 21. a bis § 27.
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[403/0425] §. 387. A. Erwerb der Rechte. Grundſatz. (Fortſ.) ſuchen, das mehr oder weniger deutlich Gedachte in allge- meinen Grundſätzen zu formuliren; dieſe Verſchiedenheiten haben eine überwiegend theoretiſche Natur. Eine ſehr in das Einzelne gehende Vergleichung und Kritik dieſer Ver- ſuche würde nicht in rechtem Verhältniß ſtehen zu der da- von zu erwartenden Frucht. Es wird genügen, bei einigen Schriftſtellern, die auf dieſe allgemeine Formulirung mehr als Andere, Kraft verwendet haben, auf das Eigenthümliche derſelben hinzuweiſen. Weber legt beſonderes Gewicht auf folgende Unter- ſcheidung (f). Man könne ein neues Geſetz erſtlich ver- ſuchen ſo zu behandeln, als wenn es ſchon in einer frü- heren Zeit vorhanden geweſen wäre, ſo daß es auch auf die in die Vergangenheit fallenden Wirkungen älterer Rechts- geſchäfte bezogen würde. Darin liege eine rückwirkende Kraft, und dieſe ſey verwerflich. Man könne aber auch zweitens ſich darauf beſchränken, die künftigen Wirkungen älterer Rechtsgeſchäfte nach dem neuen Geſetze zu beurthei- len, und Dieſes ſey richtig. — Er glaubt, dieſe Unterſchei- dung, als Grundlage der ganzen Lehre, aus der Natur der Sache abgeleitet zu haben, ſteht aber in der That unter dem Einfluß der L. 27 C. de usuris (§ 386. g), deren ſehr eigenthümliche und willkürliche Vorſchrift ſich ihm un- vermerkt in einen allgemeinen Grundſatz verwandelt. Wie ſehr er auf dieſem Wege zu einer inconſequenten Anwen- (f) Weber § 21. a bis § 27. 26*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 403. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/425>, abgerufen am 18.05.2024.